Das Recht am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) ist das Persönlichkeitsrecht jedes Menschen, selbst zu entscheiden, ob und wie ein Bild seiner Person veröffentlicht werden darf – es gilt unabhängig vom Urheberrecht des Fotografen.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Urheberrecht · Niveau: Einsteiger Synonyme / Auch bekannt als: Portätrecht, Abbildungsrecht, Bildnisrecht

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollte eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt konsultiert werden.

Was sind Bildrechte?

Wenn ein Fotograf ein Bild aufnimmt, entstehen zwei rechtliche Ebenen:

  1. Das Urheberrecht des Fotografen am Bild (§ 2 UrhG / § 72 UrhG)
  2. Das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person (§ 22 KunstUrhG)

Beide Rechte müssen beachtet werden. Der Fotograf darf als Urheber entscheiden, wer das Bild nutzt. Die abgebildete Person entscheidet aber, ob das Bild überhaupt veröffentlicht werden darf. Ohne die Einwilligung der abgebildeten Person ist eine Veröffentlichung in der Regel nicht zulässig – auch wenn der Fotograf das Bild technisch erstellt hat.

Das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) stammt aus dem Jahr 1907 und regelt in den §§ 22–24 den Schutz des Bildnisses als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).


Erklärung

Einwilligungspflicht (§ 22 KunstUrhG)

Grundregel: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Diese Einwilligung sollte schriftlich erfolgen (sogenanntes Model Release), ist aber auch mündlich oder durch konkludentes Handeln möglich.

Die Einwilligung sollte folgende Angaben enthalten:

  • Wer hat eingewilligt (Name der abgebildeten Person)
  • In welche Bilder/Aufnahmen wird eingewilligt
  • Für welche Nutzungszwecke (Print, Online, Social Media, Werbung)
  • Für welchen Zeitraum und geographischen Geltungsbereich
  • Ob eine Vergütung gezahlt wird

Ausnahmen von der Einwilligungspflicht (§ 23 KunstUrhG)

§ 23 KunstUrhG sieht Ausnahmen vor, bei denen eine Veröffentlichung ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig sein kann:

1. Bildnis der Zeitgeschichte: Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Prominente) müssen im Rahmen ihrer öffentlichen Rolle in gewissem Umfang Berichterstattung dulden. Aber: Das Privatleben bleibt geschützt.

2. Person nur als Beiwerk: Die Person erscheint nur zufällig neben einer Landschaft, einem Gebäude oder einer anderen Hauptszene. Die Person ist nicht Blickfang und austauschbar.

3. Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge: Bei Demonstrationen, Konzerten oder Großveranstaltungen dürfen Menschenmengen fotografiert werden – Einzelpersonen als Träger eines Geschehens, nicht als Individuum.

4. Kunstzweck: Bildnisse, die ausschließlich einem höheren Kunstzweck dienen, können ohne Einwilligung veröffentlicht werden – Grenzfälle erfordern Abwägung.

Aber: Selbst bei diesen Ausnahmen gilt § 23 Abs. 2 KunstUrhG: Wenn durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen der abgebildeten Person oder ihrer Angehörigen verletzt werden, ist die Veröffentlichung unzulässig.

Property Release

Nicht nur Personen, auch bestimmte Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken können Einwände gegen die Veröffentlichung von Fotografien haben. Ein Property Release ist die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers, Aufnahmen des Objekts zu veröffentlichen. Das betrifft vor allem:

  • Privatgelände und -gebäude
  • Moderne Kunstwerke im öffentlichen Raum (können urheberrechtlich geschützt sein)
  • Markenzeichen und Logos auf Gebäuden oder Produkten

Bei historischen öffentlichen Gebäuden greift meist die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG): Werke, die dauerhaft im öffentlichen Raum aufgestellt sind, dürfen fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden.

Besonderheiten bei Kindern

Bei Minderjährigen ist besondere Sorgfalt geboten. Die Einwilligung muss von den Erziehungsberechtigten (Eltern) erteilt werden. Bei älteren Jugendlichen (ab ca. 14–16 Jahren) kann eine zusätzliche Einwilligung des Kindes selbst sinnvoll sein. Im Zweifel gilt: je jünger das Kind, desto strenger der Schutz.

Im Internet gilt eine erhöhte Sorgfaltspflicht: Fotos von Kindern auf Social Media können zu Risiken führen (Datenschutz, Kinderschutz). Schulen und Kitas verlangen daher oft separate Fotoerlaubnisse.


Beispiele

  1. Straßenfotografie: Ein Fotograf macht auf einer belebten Einkaufsstraße ein Bild, auf dem eine Frau als Nebenperson sichtbar ist, während das eigentliche Motiv eine Hausfassade ist. Die Frau ist nur Beiwerk – keine Einwilligung erforderlich.
  2. Eventfoto für Werbung: Ein Konzertfoto zeigt eine identifizierbare Person im Publikum. Wird dieses Foto in einer Werbeanzeige genutzt (nicht nur Berichterstattung über das Event), ist die Einwilligung dieser Person erforderlich.
  3. Prominente Person: Ein Nachrichtenportal veröffentlicht ein Foto des Bundeskanzlers bei einer Pressekonferenz. Das ist im Rahmen zeitgeschichtlicher Berichterstattung zulässig (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG). Ein Foto desselben Bundeskanzlers im Urlaub mit Familie wäre hingegen problematisch.
  4. Schulveranstaltung: Eine Schule möchte Klassenfotos auf ihrer Website veröffentlichen. Dafür benötigt sie schriftliche Einwilligung der Eltern aller abgebildeten Kinder – und die DSGVO ist zusätzlich zu beachten.
  5. Model Release für Stockfoto: Eine Fotografin macht professionelle Portraits für eine Stockfoto-Agentur. Vor der Aufnahme lässt sie jedes Model ein Standard-Model-Release-Formular unterschreiben, das kommerzielle Nutzung weltweit und zeitlich unbefristet erlaubt.

In der Praxis

Checkliste vor der Veröffentlichung:

  • Ist eine identifizierbare Person abgebildet?
  • Liegt eine schriftliche Einwilligung vor?
  • Ist der Verwendungszweck durch die Einwilligung gedeckt?
  • Handelt es sich um eine Ausnahme nach § 23 KunstUrhG?
  • Werden durch die Veröffentlichung schutzwürdige Interessen verletzt?
  • Werden Kinder abgebildet? Haben die Erziehungsberechtigten eingewilligt?

Seit der DSGVO (2018) gelten für Personenfotos auch datenschutzrechtliche Anforderungen – insbesondere bei digitaler Verarbeitung und Speicherung von Bilddaten.


Vergleich & Abgrenzung

Recht am eigenen Bild vs. Urheberrecht: Das Urheberrecht schützt den Fotografen als Schöpfer. Das Recht am eigenen Bild schützt die abgebildete Person. Beide Rechte sind unabhängig voneinander und müssen separat berücksichtigt werden.

KunstUrhG vs. DSGVO: Das KunstUrhG regelt die Veröffentlichung von Bildnissen. Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten – also auch digitale Fotos. Seit 2018 ergänzen und überschneiden sich beide Regelwerke; welches Gesetz Vorrang hat, ist juristisch noch nicht endgültig geklärt.

Öffentlicher Raum vs. öffentliche Person: Dass jemand auf öffentlichem Gelände fotografiert wird, bedeutet nicht automatisch eine Veröffentlichungserlaubnis. Umgekehrt müssen öffentliche Personen im Rahmen ihrer Funktion Berichterstattung dulden.


Häufige Fragen (FAQ)

Darf ich Menschen auf der Straße fotografieren? Fotografieren selbst ist in der Regel erlaubt. Die Veröffentlichung der Fotos erfordert jedoch die Einwilligung der erkennbar abgebildeten Personen – außer die Ausnahmen des § 23 KunstUrhG greifen (Beiwerk, Zeitgeschehen, Menschenmenge).

Muss das Model Release vor oder nach dem Foto unterzeichnet werden? Es sollte vor der Veröffentlichung vorliegen. Am sichersten ist die Unterzeichnung vor der Aufnahme. Nachträgliche Unterzeichnung ist möglich, aber es besteht das Risiko, dass das Model seine Meinung ändert.


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Weiterführend

  • §§ 22–24 KunstUrhG (Kunsturhebergesetz): bundesrecht.juris.de
  • Bundesverfassungsgericht: Grundsatzurteil zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht (BVerfGE 35, 202 – „Lebach")
  • Dreier, Thomas / Schulze, Gernot: UrhG Kommentar, 7. Aufl. 2022, C.H. Beck
  • Muster-Model-Release: diverse Vorlagen bei Fotografenverbänden (BFF, DGPh)
  • Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO/GDPR): eur-lex.europa.eu
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