Das Markenrecht schützt Zeichen (Namen, Logos, Slogans), die dazu dienen, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden – anders als das Urheberrecht entsteht Markenschutz nicht automatisch, sondern meist durch Eintragung.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Urheberrecht · Niveau: Einsteiger Synonyme / Auch bekannt als: Kennzeichenrecht, Markengesetz (MarkenG), Trademark

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollte eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt – idealerweise spezialisiert auf Marken- und Kennzeichenrecht – konsultiert werden.

Was ist Markenrecht?

Das Markenrecht ist ein Teilbereich des gewerblichen Rechtsschutzes und in Deutschland im Markengesetz (MarkenG) geregelt, das 1995 in Kraft trat. Es schützt Marken als Unterscheidungszeichen im geschäftlichen Verkehr.

Für Kreative ist das Markenrecht aus zwei Richtungen relevant:

  1. Als Auftragnehmer: Logodesigner, Brand Designer und Illustratoren müssen sicherstellen, dass ihre Entwürfe keine bestehenden Marken verletzen.
  2. Als Auftraggeber oder selbstständige Kreative: Wer eine eigene Marke für seine Agentur oder sein Studio aufbauen will, sollte den eigenen Namen/das eigene Logo schützen.

Erklärung

Wie entsteht Markenschutz?

Es gibt in Deutschland drei Entstehungsarten für Markenschutz (§ 4 MarkenG):

1. Eintragung beim DPMA (häufigste Form) Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München. Die eingetragene Marke ist ab dem Anmeldetag geschützt (§ 33 MarkenG). Die Schutzdauer beträgt zunächst 10 Jahre und kann unbegrenzt verlängert werden.

2. Benutzungsmarke Eine Marke kann auch durch intensiven Gebrauch im geschäftlichen Verkehr entstehen – wenn die Marke im inländischen Verkehr für die beanspruchten Waren/Dienstleistungen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Benutzungsmarken sind schwieriger nachzuweisen.

3. Notorische Bekanntheit Weltbekannte Marken können auch ohne Eintragung geschützt sein, wenn sie beim relevanten Publikum als bekannt gelten (§ 4 Nr. 3 MarkenG i.V.m. Art. 6bis PVÜ).

Was kann als Marke eingetragen werden?

Markenfähig sind (§ 3 MarkenG):

  • Wörter (Wortmarke): Markennamen, Slogans
  • Abbildungen (Bildmarke): Logos, grafische Darstellungen
  • Kombinationen aus Wort und Bild (Wort-Bildmarke)
  • Dreidimensionale Gestaltungen (3D-Marke, z.B. Flaschenform)
  • Farben (Farbmarke, z.B. das Telekom-Magenta)
  • Hörzeichen (Klangmarke, z.B. Jingles)

Markenklassen (Nizza-Klassifikation)

Marken werden nicht allgemein, sondern für bestimmte Waren und Dienstleistungsklassen eingetragen. Das Klassifikationssystem stammt aus dem Nizza-Abkommen (1957) und umfasst 45 Klassen (1–34: Waren; 35–45: Dienstleistungen).

Beispiele:

  • Klasse 9: Software, Apps, elektronische Geräte
  • Klasse 35: Werbung, Unternehmensberatung
  • Klasse 41: Bildung, Unterhaltung, Medienproduktion
  • Klasse 42: IT-Dienstleistungen, Design

Wichtig: Markenschutz gilt nur für die eingetragenen Klassen. Eine Marke „MedienArt" in Klasse 41 schützt nicht automatisch vor einem anderen Unternehmen, das „MedienArt" in Klasse 35 einträgt.

Markenrecherche vor Logodesign

Vor der Erstellung und Anmeldung einer Marke (oder vor dem Start eines Markennamens) sollte zwingend eine Markenrecherche durchgeführt werden:

  1. DPMA-Register: dpma.de/dpmaregister (kostenlose Recherche eingetragener deutscher Marken)
  2. EUIPO: euipo.europa.eu (Europäische Marken / EU-Marke)
  3. WIPO Global Brand Database: branddb.wipo.int (internationale Marken / IR-Marken)

Achtung: Eine Markenrecherche schließt nicht alle Risiken aus. Ähnliche (aber nicht identische) Marken können ebenfalls Verwechslungsgefahr begründen. Eine professionelle Markenrecherche durch einen Anwalt oder Markenexperten ist empfehlenswert.

Verwechslungsgefahr

Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn eine jüngere Marke mit einer älteren so ähnlich ist, dass Verwechslungsgefahr besteht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Dabei wird berücksichtigt:

  • Ähnlichkeit der Zeichen (klanglich, bildlich, begrifflich)
  • Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen
  • Bekanntheit der älteren Marke

Markenrechtsverletzung

Bei Verletzung einer eingetragenen Marke drohen:

  • Unterlassung und Vernichtung verletzender Ware
  • Schadensersatz
  • Auskunftsanspruch
  • Abmahnkosten (die der Verletzer in der Regel tragen muss)

Beispiele

  1. Logodesigner ohne Recherche: Designer Max erstellt ein Logo für ein Startup. Das Logo ähnelt einer bestehenden Marke in derselben Branche. Ohne Markenrecherche droht dem Startup eine Abmahnung – und Max haftet möglicherweise für Folgeschäden, wenn er vertraglich eine rechtlich unbedenkliche Leistung zugesichert hat.
  2. Agentur schützt eigene Marke: Eine Kreativagentur lässt ihren Agenturnamen als Wortmarke und ihr Logo als Wort-Bildmarke beim DPMA eintragen – für Klasse 35 (Werbung) und Klasse 41 (Bildung/Medien). Damit ist die Marke 10 Jahre geschützt.
  3. Verwechslungsgefahr bei ähnlichem Namen: Ein neues Café möchte sich „Kaffeeheld" nennen. Es gibt bereits eine eingetragene Marke „Kaffeeheld" für Röstereien (Klasse 30). Da die Waren ähnlich sind, besteht Verwechslungsgefahr – der Markenanwalt rät zur Namensänderung.
  4. Benutzungsmarke: Ein kleines Catering-Unternehmen „Meyers Feinschmecker" ist regional seit 15 Jahren bekannt und hat einen treuen Kundenstamm. Obwohl nicht eingetragen, hat es möglicherweise eine Benutzungsmarke erworben – kann dies aber nur schwer beweisen.
  5. EUIPO-Marke statt DPMA: Ein Startup plant von Anfang an internationalen Vertrieb in der EU. Statt nationaler Marke in jedem Land wählt es eine Unionsmarke (EM) beim EUIPO, die in allen 27 EU-Mitgliedstaaten gilt.

In der Praxis

Für Kreativschaffende gelten folgende Empfehlungen:

  • Vor dem Auftrag: Kläre im Briefing, ob der Auftraggeber eine Markenrecherche durchführen lässt oder wünscht.
  • Im Vertrag: Vereinbare, dass die Markenrecherche in der Verantwortung des Auftraggebers liegt – oder übernimm sie als kostenpflichtige Zusatzleistung.
  • Haftungsausschluss: Lass im Vertrag klarstellen, dass du als Designer nicht für Markenrechtsverletzungen haftest, die aus einer ausgebliebenen Recherche resultieren.
  • Eigene Marke: Prüfe, ob dein Agenturname oder dein Studioname schützenswert ist und lass ihn ggf. eintragen.

Vergleich & Abgrenzung

KriteriumUrheberrechtMarkenrecht
EntstehungAutomatisch mit SchöpfungDurch Eintragung oder Benutzung
Schutzdauer70 Jahre nach Tod10 Jahre, verlängerbar
SchutzgegenstandKreatives WerkUnterscheidungszeichen
ZweckSchutz des UrhebersSchutz der Herkunftskennzeichnung
RegistrierungNicht nötigEmpfohlen (DPMA/EUIPO)

Ein Logo kann gleichzeitig urheberrechtlich (als künstlerisches Werk) und markenrechtlich (als Herkunftszeichen) geschützt sein – das sind zwei unabhängige Schutzebenen.


Häufige Fragen (FAQ)

Schützt das Urheberrecht mein Logo automatisch? Das Urheberrecht schützt das Logo als kreatives Werk – aber es schützt nicht davor, dass jemand ein ähnliches Logo in einer anderen Branche verwendet. Markenrechtlicher Schutz ist für den Schutz als Herkunftszeichen nötig. Beide Schutzebenen sind sinnvoll.

Wie viel kostet eine Markenanmeldung beim DPMA? Die Grundgebühr für eine Anmeldung beim DPMA beträgt (Stand 2025) 300 Euro für bis zu drei Klassen (online) bzw. 350 Euro (Papierformular). Jede weitere Klasse kostet 100 Euro. Hinzu kommen ggf. Anwaltskosten für professionelle Beratung und Recherche.


Verwandte Einträge


Weiterführend

  • Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA): dpma.de
  • EUIPO (Europäisches Amt für geistiges Eigentum): euipo.europa.eu
  • Markengesetz (MarkenG): bundesrecht.juris.de
  • Fezer, Karl-Heinz: Markenrecht – Kommentar, 5. Aufl. 2023, C.H. Beck
  • Bundesverband Marken-Recht e.V.: markenrecht.de
Verwandte Einträge
Urheberrecht GrundlagenNutzungsrechte-VertragFreiberufler-Vertrag
← Zurück zu Recht & Wirtschaft
Infotag · 13. Mai · 15:00 Uhr · Vor Ort

Sei am Mittwoch dabei.
Bring Eltern oder Freunde mit.

Ein halber Nachmittag, der dir drei Jahre Klarheit bringen kann. Kostenlos, unverbindlich, ehrlich.

  • Rundgang durch Studios, Schnitträume und Tonstudio
  • Echte Absolventenfilme sehen
  • 1:1-Beratung zu Bewerbung & BAföG
  • Studierende direkt fragen
  • Kaffee, Snacks, kein Sales-Pitch
  • Auch online möglich

Platz beim Infotag reservieren

Dauert 30 Sekunden. Bestätigung per E-Mail.
100 % kostenlos · keine Verpflichtung · jederzeit absagbar