Impressum, Datenschutzerklärung und AGB sind die rechtlichen Pflichtbausteine jedes Online-Auftritts und professionellen Auftritts – das Impressum ist für geschäftsmäßige Websites gesetzlich vorgeschrieben, die Datenschutzerklärung durch die DSGVO.
Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Vertragsrecht · Niveau: Einsteiger Synonyme / Auch bekannt als: Anbieterkennzeichnung, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Privacy Policy
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollte eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt konsultiert werden. Website-Rechtsfragen ändern sich häufig durch neue Urteile.
Was sind AGB, Impressum und Datenschutzerklärung?
Wer im Internet ein Portfolio, einen Blog, einen Online-Shop oder eine Unternehmenswebsite betreibt, hat rechtliche Pflichten gegenüber Nutzern und Behörden. Die drei wichtigsten rechtlichen Textblöcke sind:
- Das Impressum – Anbieterkennzeichnung (Pflicht für geschäftsmäßige Auftritte)
- Die Datenschutzerklärung – Informationspflicht nach DSGVO (Pflicht, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden)
- AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) – Optionale, aber nützliche Standardvertragsbedingungen
Erklärung
Impressum (§ 5 TMG)
Das Telemediengesetz (TMG) verpflichtet Anbieter von Telemedien – also praktisch jede Website – zur Anbieterkennzeichnung. Die Impressumspflicht gilt für geschäftsmäßige Angebote. Das sind:
- Gewerbliche Websites und Online-Shops
- Unternehmensblogs und Corporate Websites
- Portfolios von Selbstständigen
- Informationsangebote mit wirtschaftlichem Bezug
- Social-Media-Profile mit gewerblichem Zweck (z.B. Unternehmensseiten)
Rein private, nicht-kommerzielle Websites und Profile ohne wirtschaftlichen Hintergrund sind in der Regel von der Impressumspflicht ausgenommen.
Pflichtangaben im Impressum (§ 5 Abs. 1 TMG):
- Vollständiger Name (Vor- und Nachname oder Firmenname)
- Anschrift (keine Postfachadresse, vollständige Straße und Hausnummer)
- Kontakt (mindestens E-Mail-Adresse; Telefon ist nicht verpflichtend, aber empfohlen)
- Steuernummer oder USt-IdNr. (wenn vorhanden)
- Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen (bei reglementierten Berufen wie Rechtsanwalt, Arzt, Architekt)
- Handelsregistereintrag (bei GmbH, AG, UG: Registernummer und Registergericht)
- Verantwortlicher für journalistische/redaktionelle Inhalte (bei Onlinemagazinen)
Erreichbarkeit: Das Impressum muss leicht auffindbar, direkt erreichbar und ständig verfügbar sein. Es sollte mit maximal zwei Klicks von jeder Unterseite aus erreichbar sein. Ein Link im Footer ist Standard.
Pflicht auf Social Media: Wer eine Facebook-Unternehmensseite, einen Instagram-Business-Account oder einen YouTube-Kanal für geschäftliche Zwecke betreibt, benötigt dort ebenfalls ein Impressum (oder einen deutlichen Link dazu).
Datenschutzerklärung (DSGVO)
Die Datenschutzerklärung ist seit Mai 2018 auf Basis der DSGVO Pflicht für (fast) alle Websites. Sie muss informieren über:
- Wer für die Datenverarbeitung verantwortlich ist (Name, Kontakt)
- Welche Daten erhoben werden (z.B. IP-Adresse, Formulardaten, Cookies)
- Auf welcher Rechtsgrundlage (Einwilligung, berechtigtes Interesse, Vertragserfüllung)
- Wie lange die Daten gespeichert werden
- Welche Rechte Betroffene haben (Auskunft, Löschung, Widerspruch, Datenübertragung)
- Ob Daten an Dritte übermittelt werden (und an wen)
- Hinweis auf Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde
Praktische Tipps:
- Datenschutzgeneratoren (z.B. datenschutzgenerator.de, e-recht24.de) als Ausgangspunkt nutzen
- Bei Verwendung von Google Analytics, Facebook Pixel, YouTube-Embeds etc. müssen diese Dienste einzeln aufgeführt werden
- Datenschutzerklärung regelmäßig aktualisieren (bei neuen Tools oder Dienstleistern)
AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB sind keine Pflicht, aber sinnvoll, um Standardabläufe rechtssicher zu gestalten. Sie gelten für alle Verträge, die auf ihrer Basis abgeschlossen werden – ohne dass jedes Mal neu verhandelt werden muss.
Wann AGB sinnvoll sind:
- Online-Shops und digitale Produktverkäufe
- Plattformen mit Nutzungsbedingungen
- Kreativagenturen mit standardisierten Angeboten
- Schulungsplattformen und Online-Kurse
Wann AGB weniger sinnvoll sind:
- Individuelle Projektarbeit (hier ist ein individueller Vertrag besser)
- B2B-Einzelprojekte (oft separat verhandelt)
Einbeziehung von AGB in Verträge: AGB gelten nur, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden (§§ 305 ff. BGB):
- Der Verwender muss ausdrücklich auf die AGB hinweisen
- Der Vertragspartner muss die Möglichkeit haben, die AGB zur Kenntnis zu nehmen
- Der Vertragspartner muss einverstanden sein (z.B. durch Klick auf Checkbox „Ich akzeptiere die AGB")
Überraschungsklauseln sind unwirksam: Klauseln, die unüblich, überraschend oder benachteiligend sind, können nach §§ 305c, 307 BGB nichtig sein – auch wenn der Vertragspartner sie unterschrieben hat.
Haftungsausschluss (Disclaimer)
Viele Websites enthalten Haftungsausschlüsse für externe Links oder Inhalte. Diese Texte haben juristisch nur begrenzten Wert – Gerichte erkennen pauschale Haftungsausschlüsse nicht immer an. Ein individuell formulierter Haftungsausschluss kann sinnvoll sein, ersetzt aber keine Sorgfalt bei verlinkten Inhalten.
Beispiele
- Freelance-Fotograf ohne Impressum: Fotograf Ben betreibt eine Portfolio-Website für seine Auftragsarbeit. Da die Website geschäftsmäßig ist, benötigt er ein Impressum. Ohne Impressum drohen Abmahnungen durch Wettbewerber oder Abmahnabos.
- Vollständiges Impressum für eine GmbH: Eine GmbH muss im Impressum zusätzlich Handelsregisternummer, Registergericht, Geschäftsführernamen und (wenn vorhanden) Aufsichtsratsvorsitzenden angeben.
- AGB für Online-Kursplattform: Eine Akademie bietet Online-Kurse an. In ihren AGB regelt sie Zahlungsbedingungen, Widerrufsrecht (Pflicht bei Verbrauchergeschäften), Download-Zugangsdauer und Haftungsausschluss für Lernergebnisse.
- Google Analytics ohne Datenschutzerklärung: Eine Design-Agentur nutzt Google Analytics auf ihrer Website, hat aber keine Datenschutzerklärung. Das ist ein DSGVO-Verstoß, der zu Bußgeldern und Abmahnungen führen kann.
- AGB-Einbeziehung vergessen: Eine Werbeagentur versendet Angebote mit einem AGB-Link im Footer. Da der Auftraggeber nie auf die AGB hingewiesen wurde und keine Möglichkeit hatte, sie zu lesen, sind die AGB nicht wirksam einbezogen.
In der Praxis
Checkliste für Website-Recht:
- Impressum vorhanden und leicht auffindbar? (Footer-Link)
- Datenschutzerklärung aktuell und vollständig?
- Cookie-Banner vorhanden (bei Tracking-Cookies zwingend)?
- Kontaktformular: Datenschutzhinweis beim Formular?
- Social-Media-Profile mit Impressum oder Impressum-Link?
- Online-Shop: Widerrufsbelehrung vorhanden?
- AGB: Vorhanden und wirksam einbezogen?
Vergleich & Abgrenzung
Impressum vs. Datenschutzerklärung: Das Impressum dient der Identifikation des Betreibers. Die Datenschutzerklärung informiert über die Datenverarbeitung. Beides ist getrennt zu führen.
AGB vs. Individualvertrag: AGB gelten für viele Vertragsschlüsse gleichartig. Ein Individualvertrag ist auf einen spezifischen Fall zugeschnitten. Bei individuellen Kreativprojekten ist ein spezifischer Vertrag meist besser als AGB.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich als Freelancer AGB haben? Nein, AGB sind nicht verpflichtend. Für individuelle Projekte genügt meist ein projektspezifischer Vertrag oder eine detaillierte Auftragsbestätigung. AGB sind vor allem sinnvoll, wenn viele Verträge mit ähnlichen Bedingungen abgeschlossen werden.
Kann ich Impressum und Datenschutzerklärung auf einer Seite zusammenfassen? Technisch möglich, aber aus Gründen der Übersichtlichkeit und rechtlichen Klarheit empfiehlt sich die Trennung in zwei separate Seiten – das erleichtert sowohl Nutzern als auch Aufsichtsbehörden die Prüfung.
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Weiterführend
- § 5 TMG (Telemediengesetz): bundesrecht.juris.de
- §§ 305–310 BGB (Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen): bundesrecht.juris.de
- DSGVO Art. 13/14 (Informationspflichten): eur-lex.europa.eu
- e-recht24.de – Praxistipps und Generatoren für Website-Recht
- Spindler, Gerald / Schuster, Fabian (Hrsg.): Recht der elektronischen Medien – Kommentar, 4. Aufl. 2019, C.H. Beck
