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Nutzungsrechte sind die vom Urheber abgeleiteten, übertragbaren Erlaubnisse, ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf bestimmte Art und Weise zu nutzen, geregelt in § 31 UrhG, zeitlich, räumlich und inhaltlich begrenzt vergebbar, ohne das Urheberrecht selbst zu übertragen.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Urheberrecht · Niveau: Einsteiger Synonyme / Auch bekannt als: Lizenz, Verwertungsrecht, Lizenzrecht, § 31 UrhG


Was sind Nutzungsrechte?

Das Urheberrecht bleibt nach deutschem Recht stets beim Schöpfer, es ist nach § 29 UrhG unveräußerlich. Was an Dritte übertragen werden kann, ist das Nutzungsrecht: die Erlaubnis, das Werk auf eine bestimmte Weise zu nutzen.

Nutzungsrechte (§ 31 UrhG) sind das wirtschaftliche Herzstück des Urheberrechts. Verlage, Agenturen, Unternehmen und Plattformen benötigen Nutzungsrechte, um Werke zu reproduzieren, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Die genaue Ausgestaltung, was darf wie lange, wo und in welcher Form genutzt werden, ist Verhandlungssache und sollte immer schriftlich geregelt werden.


Erklärung

Einfaches Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 UrhG)

Ein einfaches Nutzungsrecht erlaubt die Nutzung eines Werkes, schließt aber nicht aus, dass der Urheber dasselbe Recht auch anderen Dritten einräumt. Das Werk kann von mehreren Lizenznehmern gleichzeitig genutzt werden. Das ist das gängigste Modell bei Stockfotos und Creative-Commons-Lizenzen.

Ausschließliches Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 3 UrhG)

Ein ausschließliches Nutzungsrecht (Exklusivlizenz) räumt dem Lizenznehmer das alleinige Recht zur Nutzung in dem vereinbarten Bereich ein. Der Urheber darf das Werk in diesem Bereich nicht mehr an Dritte weiterlizenzieren, und in der Regel auch selbst nicht mehr nutzen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Ausschließliche Rechte haben einen höheren Wert und entsprechend höhere Vergütungserwartungen.

Die drei Dimensionen der Nutzungsrechtebeschränkung

Nutzungsrechte können in drei Dimensionen präzise zugeschnitten werden:

DimensionBeschreibungVertragsbeispiel
ZeitlichBefristete oder unbefristete Nutzung„Nutzungsrecht für 24 Monate"
RäumlichGeografisch begrenzt„Nutzung ausschließlich im deutschsprachigen Raum"
InhaltlichArt der Nutzung festgelegt„Nur für Print-Anzeigen in Fachmagazinen, keine Online-Nutzung"

Kombinationen sind nicht nur möglich, sondern die Praxis: „Einfaches Nutzungsrecht, zeitlich auf 2 Jahre begrenzt, räumlich auf Deutschland beschränkt, inhaltlich für Online-Werbung auf den eigenen Plattformen."

Buy-out, was bedeutet das wirklich?

„Buy-out" ist ein in der Kreativwirtschaft häufig verwendeter Begriff, der gesetzlich nicht definiert ist. In der Praxis bezeichnet er meist eine Pauschalvergütung, mit der der Auftraggeber umfangreiche, oft zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzte, Nutzungsrechte erwirbt.

Wichtig: Auch ein Buy-out überträgt nicht das Urheberrecht selbst. Der Urheber bleibt Urheber. Was abgekauft wird, ist die Nutzungsfreiheit des Auftraggebers. Was im Einzelfall mit „Buy-out" gemeint ist, muss im Vertrag präzise beschrieben werden, sonst entstehen Streitigkeiten darüber, was tatsächlich erworben wurde.

Zweckübertragungsgrundsatz (§ 31 Abs. 5 UrhG)

Wenn in einem Vertrag unklar ist, welche Nutzungsrechte übertragen wurden, gilt der Zweckübertragungsgrundsatz: Im Zweifel werden nur die Rechte übertragen, die für den konkreten Vertragszweck zwingend notwendig sind. Umfangreiche oder nicht ausdrücklich vereinbarte Rechte entstehen nicht stillschweigend.

Das bedeutet für Kreative: Wer nur für eine Website-Veröffentlichung beauftragt wird, hat dem Auftraggeber nicht automatisch auch das Recht für Social Media, Print oder internationale Nutzung gegeben. Jede Nutzungsart sollte ausdrücklich vereinbart werden.

Weitere Nutzungsrechtsfragen

Weiterlizenzierung: Das Recht, Nutzungsrechte an Dritte weiterzugeben, muss ausdrücklich vereinbart werden (§ 35 UrhG). Ohne diese Vereinbarung darf der Lizenznehmer das Werk nicht weiter unterlizenzieren.

Rückruf aus wichtigem Grund: Der Urheber hat unter engen Voraussetzungen ein Rückrufsrecht (§ 41 UrhG, Nichtausübung; § 42 UrhG, gewandelter Überzeugung), das er auch gegenüber Inhabern ausschließlicher Nutzungsrechte geltend machen kann.


Beispiele (5 konkrete Praxisfälle)

  1. Fotografin und Werbeagentur: Eine Fotografin erstellt Bilder für eine Kampagne. Vertraglich vereinbart sie ein einfaches Nutzungsrecht für Print-Anzeigen in Deutschland für 12 Monate. Als die Agentur dieselben Bilder ein Jahr später für digitale Werbung in Österreich nutzen möchte, muss sie nachverhandeln, und zahlt eine zusätzliche Lizenzgebühr.
  2. Illustratorin mit Exklusivvertrag: Eine Illustratorin entwirft eine Figur für einen Kinderbuchverlag. Der Verlag erhält ein ausschließliches Nutzungsrecht für alle Buchformate weltweit auf 5 Jahre. Die Illustratorin darf die Figur in dieser Zeit nicht für andere Projekte verwenden. Sie erhält dafür eine höhere Vergütung als üblich.
  3. Buy-out im Logodesign: Ein Startup kauft per Buy-out-Klausel alle Nutzungsrechte an seinem neuen Logo. Der Designer erhält eine Einmalzahlung, räumt räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenzte ausschließliche Nutzungsrechte ein. Im Vertrag ist präzise formuliert, was „Buy-out" in diesem Fall bedeutet.
  4. Stock-Plattform: Auf Shutterstock erwirbt ein Nutzer eine Royalty-Free-Standardlizenz. Das ist ein einfaches, räumlich und zeitlich weitgehend unbegrenztes Nutzungsrecht für definierte Nutzungsarten, viele andere Nutzer können dieselbe Datei ebenfalls kaufen. Die Lizenz ist an den Käufer gebunden und nicht weiter übertragbar.
  5. Unklarer Freelance-Vertrag: Ein Texter erstellt auf Basis eines mündlichen Auftrags Website-Texte. Ohne schriftliche Regelung gilt der Zweckübertragungsgrundsatz: Das Unternehmen darf die Texte für die Website nutzen, aber nicht für ein gedrucktes Magazin oder für einen Podcast. Für diese Nutzungsarten wäre eine neue Vereinbarung erforderlich.

In der Praxis

Für Kreativschaffende ist die vertragliche Regelung von Nutzungsrechten das wichtigste Werkzeug zur wirtschaftlichen Absicherung. Eine präzise Nutzungsrechtsklausel schützt vor unerwünschter Ausweitung der Nutzung ohne Mehrhonorar.

Checkliste für Nutzungsrechtsklauseln im Vertrag:

  • Art der Nutzung (Print, Online, Social Media, TV, Merchandise …)
  • Dauer (befristet in Monaten/Jahren oder unbefristet)
  • Geografisches Gebiet (Deutschland, DACH, EU, weltweit)
  • Exklusivität (einfach oder ausschließlich)
  • Weiterlizenzierungsrecht (ja/nein)
  • Bearbeitungsrecht (darf das Werk verändert werden?)
  • Vergütung bei Nutzungserweiterung (Nachlizenzierung)

Vergleich & Abgrenzung

Einfaches vs. ausschließliches Nutzungsrecht: Das einfache Recht erlaubt parallele Nutzung durch mehrere Lizenznehmer. Das ausschließliche Recht schließt andere aus, auch den Urheber selbst.

Nutzungsrecht vs. Urheberrecht: Das Urheberrecht ist die Basis, unveräußerlich beim Schöpfer. Nutzungsrechte sind davon abgeleitete, übertragbare Erlaubnisse.

Nutzungsrecht vs. Eigentumsrecht: Wer ein Gemälde kauft, erwirbt das Eigentum am physischen Kunstwerk, aber nicht automatisch Nutzungsrechte für Reproduktionen. Beides muss separat geregelt werden.


Häufige Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn im Vertrag keine Nutzungsrechte geregelt sind? Es gilt der Zweckübertragungsgrundsatz (§ 31 Abs. 5 UrhG): Nur die für den konkreten Vertragszweck unbedingt notwendigen Rechte werden übertragen. Eine weitergehende Nutzung ist ohne Vereinbarung nicht erlaubt und kann zu Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen führen.

Darf ich als Kreative/r ein Werk, dessen Nutzungsrecht ich vergeben habe, noch in meinem Portfolio zeigen? Das ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt und hängt vom konkreten Vertrag ab. Ein generelles Portfoliorecht des Urhebers ist im Gesetz nicht verankert. Im Zweifel sollte eine entsprechende Portfolioklausel ausdrücklich im Vertrag gesichert werden.


Verwandte Einträge


Weiterführend

  • Wandtke, A.-A. / Bullinger, W. (Hrsg.) (2022): Praxiskommentar zum Urheberrecht, 6. Auflage, C.H.Beck, Kommentierung zu §§ 31–44 UrhG.
  • Dreier, T. / Schulze, G. (2022): Urheberrechtsgesetz, Kommentar, 7. Auflage, C.H.Beck.
  • Verband Deutscher Grafik-Designer (AGD): Honorarempfehlungen und Vertragsvorlagen, agd.de.
Kein Rechtsrat: Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.
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