Die VG Bild-Kunst ist die deutsche Verwertungsgesellschaft für bildende Künstler und Fotografen – sie nimmt gesetzliche Vergütungsansprüche wahr, die Kreative nicht einzeln durchsetzen können, und schüttet die gesammelten Gelder an ihre Mitglieder aus.
Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Urheberrecht · Niveau: Einsteiger Synonyme / Auch bekannt als: Bildkunst, VG BK, Verwertungsgesellschaft bildende Kunst
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Im Einzelfall sollte eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt konsultiert werden.
Was ist die VG Bild-Kunst?
Die VG Bild-Kunst (Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst e.V.) ist eine Gesellschaft zur Wahrnehmung von Urheberrechten mit Sitz in Bonn. Sie wurde 1968 gegründet und ist von der staatlichen Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften (beim Deutschen Patent- und Markenamt, DPMA) zugelassen.
Ähnlich wie die GEMA für Musikschaffende oder die VG Wort für Textautoren und Verlage nimmt die VG Bild-Kunst kollektive Rechte für Fotografen, bildende Künstler, Filmemacher, Illustratoren und andere Kreative wahr.
Warum braucht es eine Verwertungsgesellschaft?
Das Urheberrecht garantiert Urhebern bestimmte Vergütungsansprüche – aber in vielen Fällen ist es praktisch unmöglich, diese individuell durchzusetzen:
- Wenn Fotos privat kopiert werden (Privatkopievergütung)
- Wenn Bilder per Kabel- oder Satelliten-TV weitergeleitet werden
- Wenn Werke in Bibliotheken, Schulen oder öffentlichen Einrichtungen genutzt werden
Diese sogenannten gesetzlichen Vergütungsansprüche (§§ 54 ff. UrhG) können nur kollektiv durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Die VG Bild-Kunst handelt Gesamtverträge mit Nutzern aus, zieht die Vergütungen ein und schüttet sie an ihre Mitglieder aus.
Erklärung
Mitgliedschaft: Wer kann beitreten?
Die VG Bild-Kunst hat drei Berufsgruppen:
Berufsgruppe I: Bildende Künstler (Maler, Bildhauer, Grafiker, Illustratoren, Fotografen) Berufsgruppe II: Angewandte Kunst (Design, Architektur, angewandte Fotografie) Berufsgruppe III: Film- und Medienbereich (Regisseure, Kameraleute, Animatoren, Szenenbildner)
Mitglied werden kann jede natürliche Person, die Urheber eines Werks ist, das in den Schutzbereich der VG Bild-Kunst fällt. Es gibt keine Mindestanzahl an veröffentlichten Werken, aber die Tätigkeit muss ernsthaft und kontinuierlich sein.
Ordentliche Mitgliedschaft erfordert nachgewiesene urheberrechtliche Vergütungen aus den letzten Jahren; außerordentliche Mitgliedschaft ist auch für Berufseinsteiger möglich.
Wofür gibt es Ausschüttungen?
Die VG Bild-Kunst schüttet Vergütungen für verschiedene Nutzungsvorgänge aus:
1. Privatkopievergütung (Gerätevergütung) Hersteller und Importeure von Kopiergeräten, Scannern, Smartphones, Tablets und ähnlichen Geräten zahlen Abgaben, weil diese Geräte zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke genutzt werden (§§ 54, 54b UrhG). Diese Gelder werden an die Mitglieder verteilt.
2. Kabel- und Satellitenweiterleitung Wenn Sender ein Fernsehsignal über Kabel oder Satellit weitersenden, entstehen gesetzliche Vergütungsansprüche für Urheber und ausübende Künstler.
3. Bibliothekstantiemen Bibliotheken zahlen Vergütungen dafür, dass ihre Bestände öffentlich zugänglich sind – Fotografen und Illustratoren erhalten Anteile, wenn ihre Werke in Büchern oder Zeitschriften enthalten sind, die verliehen werden.
4. Gesamtvertragsvergütungen Die VG Bild-Kunst schließt Gesamtverträge mit größeren Nutzern. Ein bekanntes Beispiel: Der Wikipedia/Wikimedia-Gesamtvertrag – alle Bilder, die auf Wikipedia unter CC-Lizenz veröffentlicht werden, können über die VG Bild-Kunst registriert werden, die dann eine kollektive Vergütung ausschüttet.
Verteilung der Ausschüttungen
Die Ausschüttungen erfolgen nach einem Verteilungsplan, der regelmäßig angepasst wird. Mitglieder müssen ihre Werke bei der VG Bild-Kunst melden (über das Online-Meldesystem). Je mehr gemeldete Werke nachgewiesen werden, desto höher der Anteil an der Ausschüttung.
Die Höhe der Ausschüttungen variiert stark und ist für Einsteiger oft gering. Mit steigender Mitgliederzahl und mehr gemeldeten Werken steigt der Anteil.
Abgabepflicht für Unternehmen
Nicht nur Kreative profitieren von der VG Bild-Kunst – Unternehmen, die Kreative beauftragen oder Kopiergeräte einsetzen, haben Abgabepflichten. Wer Bilder in Katalogen, Broschüren oder auf Websites in Bildungseinrichtungen verwendet, muss in bestimmten Fällen Abgaben leisten. Die VG Bild-Kunst verhandelt Gesamtverträge mit Verbänden (z.B. Buchhandel, Bibliotheken, Bildungseinrichtungen).
Beispiele
- Illustratorin und Buchveröffentlichung: Illustratorin Lisa meldet alle ihre Buchillustrationen bei der VG Bild-Kunst. Die Bücher werden in Bibliotheken ausgeliehen. Lisa erhält anteilige Bibliothekstantiemen – eine zusätzliche Einnahmequelle ohne weiteren Aufwand.
- Fotograf und Wikipedia: Fotograf Karl veröffentlicht Fotos auf Wikimedia Commons unter CC BY. Durch den Gesamtvertrag der VG Bild-Kunst mit Wikimedia erhält er eine Vergütung für seine Fotos, obwohl sie „frei" zugänglich sind.
- Berufseinsteigerin: Die Illustratorin Mia beginnt ihre Karriere und meldet sich als außerordentliches Mitglied an. Die Ausschüttungen sind zunächst klein, aber mit wachsender Werkdatenbank steigen sie.
- Filmregisseurin: Als Mitglied der Berufsgruppe III profitiert Regisseurin Sandra von Kabel- und Satellitenweiterleitung für ihre Dokumentarfilme, die in Mediatheken und auf Kabelsendern gezeigt werden.
- Smartphone-Vergütung: Jeder Kauf eines Smartphones in Deutschland enthält eine gerätebezogene Abgabe, die über Verwertungsgesellschaften an Kreative ausgeschüttet wird – ein kleiner, aber stetiger Anteil.
In der Praxis
Mitgliedschaft empfohlen: Für Fotografen, Illustratoren, Grafikdesigner und Filmschaffende lohnt sich die Mitgliedschaft in der VG Bild-Kunst fast immer. Die Ausschüttungen sind zwar kein Haupteinkommen, aber ein realer Zusatzverdienst für Werke, die ohnehin existieren.
Werke melden: Je mehr Werke gemeldet sind, desto höher die Ausschüttung. Das Online-Meldesystem der VG Bild-Kunst sollte regelmäßig gepflegt werden.
Jahresversammlung: Als Mitglied kann man an der Jahresversammlung teilnehmen und Einfluss auf den Verteilungsplan nehmen.
Vergleich & Abgrenzung
| Organisation | Zuständig für | Mitglieder |
|---|---|---|
| GEMA | Musik (Komponisten, Texter, Verleger) | Musikurheber |
| VG Wort | Literatur, Journalismus | Textautoren, Verlage |
| GVL | Ausübende Musiker und Tonträgerhersteller | Interpreten |
| VG Bild-Kunst | Bildende Kunst, Fotografie, Film | Bildurheber, Filmschaffende |
| GFF | Filmhersteller | Produzenten |
Häufige Fragen (FAQ)
Lohnt sich eine Mitgliedschaft in der VG Bild-Kunst für Berufseinsteiger? Ja, grundsätzlich schon. Die Mitgliedschaft ist kostenlos. Die Ausschüttungen sind anfangs gering, aber sie wachsen mit zunehmend gemeldeten Werken. Es entstehen keine Nachteile durch die Mitgliedschaft.
Kann ich bei der VG Bild-Kunst Mitglied sein und trotzdem meine Nutzungsrechte individuell verhandeln? Ja. Die VG Bild-Kunst nimmt nur die gesetzlichen Vergütungsansprüche wahr, die Urheber nicht selbst durchsetzen können. Für individuelle Nutzungsrechte (z.B. Lizenzen an Agenturen oder Verlage) ist jeder Urheber selbst zuständig. Beides schließt sich nicht aus.
Verwandte Einträge
- Urheberrecht Grundlagen – Entstehung des Urheberrechts und Schutzdauer
- Nutzungsrechte – Individuelle Lizenzvergabe vs. kollektive Wahrnehmung
- Künstlersozialkasse – Sozialabsicherung für selbstständige Kreative
Weiterführend
- VG Bild-Kunst: bildkunst.de (Mitgliedschaft, Werkmeldung, Ausschüttungsinformationen)
- Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG): bundesrecht.juris.de
- Bundesverband der Deutschen Industrie zum Thema Gerätevergütung: bdi.eu
- Dreier, Thomas / Schulze, Gernot: UrhG Kommentar, 7. Aufl. 2022, C.H. Beck (Abschnitt zu §§ 54 ff.)
