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Eventfotografie-Recht umfasst die rechtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer Fotografen bei Veranstaltungen tätig werden dürfen – insbesondere das Hausrecht des Veranstalters, das Kunsturhebergesetz (KUG) sowie Sonderrechte der Pressefotografie.

Rubrik: Fotografie · Unterrubrik: Event & Konzert · Niveau: Einsteiger

Was ist Eventfotografie-Recht?

Fotografieren bei Veranstaltungen ist rechtlich vielschichtig. Drei Rechtsgebiete sind besonders relevant: das Hausrecht des Veranstalters, das Kunsturhebergesetz (KUG) zum Schutz der abgebildeten Personen, und das Urheberrecht des Fotografen selbst. Wer diese Grundlagen kennt, fotografiert rechtssicher und kann im Streitfall seine Position begründen.

Erklärung

Hausrecht

Das Hausrecht erlaubt dem Eigentümer oder Besitzer eines Geländes (also dem Veranstalter), Verhaltensregeln aufzustellen und Personen, die diese verletzen, des Geländes zu verweisen. Beim Kauf einer Eintrittskarte oder dem Abschluss einer Akkreditierungsvereinbarung akzeptiert der Fotograf die Hausordnung.

Typische hausrechtliche Einschränkungen für Fotografen:

  • Verbot professioneller Kameraausrüstung (Wechselobjektive)
  • Verbot von Stativ und Blitz
  • Fotografierverbot in bestimmten Zonen
  • Verweis bei Verstoß gegen Akkreditierungsbedingungen (z. B. Drei-Song-Regel)

Das Hausrecht ist privatrechtlich und kein Gesetz – es bindet nur Personen, die sich auf dem jeweiligen Gelände befinden. Öffentliche Räume (Straßen, Parks) unterliegen nicht dem Hausrecht.

Kunsturhebergesetz (KUG) – Bildnisse von Personen

Das Kunsturhebergesetz (KUG, Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, 1907) regelt in §§ 22–24, unter welchen Bedingungen Bildnisse von Personen veröffentlicht werden dürfen.

Grundregel (§ 22 KUG): Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung kann ausdrücklich (Vertrag, schriftliche Erklärung) oder konkludent (z. B. durch öffentliches Auftreten als Künstler) erteilt werden.

Ausnahmen (§ 23 KUG): Ohne Einwilligung dürfen verbreitet werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (z. B. Politiker, Prominente bei öffentlichen Auftritten)
  2. Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder örtlichkeit erscheinen
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen (also Massen-Aufnahmen bei Konzerten und Festivals)
  4. Bildnisse im höheren Interesse der Kunst (abstrakt; in der Praxis selten angewandt)

Grenze § 23 Abs. 2 KUG: Selbst bei den Ausnahmen ist die Verbreitung unzulässig, wenn ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird (z. B. Fotos aus dem Privatleben, intime Situationen).

Bedeutung für die Praxis:

  • Konzertfotos des Künstlers auf der Bühne: In der Regel durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gedeckt (Bildnis der Zeitgeschichte)
  • Fotos des Publikums als Masse: § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG (Versammlungsaufnahme)
  • Einzelner Zuschauer klar im Fokus: Einwilligung empfehlenswert, insbesondere bei kommerzieller Nutzung

Pressefotografen und Pressefreiheit

Akkreditierte Pressefotografen genießen durch Art. 5 GG (Pressefreiheit) einen erhöhten Schutz. Hausrechtliche Beschränkungen dürfen die Pressearbeit nicht in unverhältnismäßiger Weise einschränken. In der Praxis bedeutet dies:

  • Vollständiges Fotografierverbot für akkreditierte Presse kann rechtswidrig sein
  • Bildübergabe-Klauseln (Management muss Bilder vor Veröffentlichung genehmigen) widersprechen dem Selbstverständnis der Pressefreiheit und werden von vielen Redaktionen abgelehnt

Urheberrecht des Fotografen

Konzertfotos sind urheberrechtlich geschützte Werke des Fotografen (§ 2 UrhG). Der Fotograf ist Inhaber der Nutzungsrechte und darf diese nicht ohne seine Zustimmung verwendet werden. Veranstalter, die in Akkreditierungsbedingungen die Übertragung aller Rechte fordern, versuchen häufig, Fotografen wirtschaftlich zu schaden. Solche Klauseln sollten vor der Unterzeichnung sorgfältig geprüft werden.

DSGVO und Bildveröffentlichung

Seit 2018 ist auch die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) bei der Veröffentlichung personenbezogener Fotos relevant. In Deutschland gilt weiterhin das KUG als bereichsspezifisches Datenschutzrecht (Rechtsprechung des BGH 2020). In der Praxis sollte jeder Fotograf, der Bilder im kommerziellen Kontext veröffentlicht, Einwilligungen dokumentieren.

Beispiele

  • Ein Konzertfotograf veröffentlicht Bilder des Sängers auf Instagram. Das ist nach KUG § 23 in der Regel zulässig (Zeitgeschichtsbild), solange es redaktionell/nicht kommerziell ist.
  • Ein Fotograf fotografiert einen weinenden Konzertbesucher im Close-up und stellt das Bild auf ein Werbeplakat. Das ist ohne Einwilligung nicht zulässig (§ 22 KUG, kommerzieller Kontext).

In der Praxis

Für Eventfotografen empfiehlt sich:

  1. Akkreditierungsbedingungen immer vollständig lesen
  2. Rechte-beschränkende Klauseln (Exklusivrechte, All-rights-reserved-Abtretungen) nicht leichtfertig unterschreiben
  3. Für kommerzielle Nutzungen (Werbung, Plakate) immer schriftliche Einwilligung einholen
  4. Bei Unsicherheit rechtlichen Rat einholen (z. B. Berufsverbände wie BFF, FREELENS)

Vergleich & Abgrenzung

Eventfotografie-Recht unterscheidet sich je nach Event-Typ: Bei privaten Veranstaltungen (Hochzeit, Firmenfeier) gelten stärkere Persönlichkeitsrechte als bei öffentlichen Events. Bei staatlichen Veranstaltungen (Demonstrationen, Aufzüge) greift das Versammlungsrecht.

Häufige Fragen (FAQ)

Darf ich Konzertbesucher als erkennbare Personen fotografieren? Als Masse: Ja (§ 23 KUG). Als Einzelperson im Porträt: Für redaktionelle Nutzung meist gedeckt; für kommerzielle Nutzung Einwilligung erforderlich.

Was passiert, wenn ich gegen das Hausrecht verstoße? Der Veranstalter kann Sie des Geländes verweisen. Es handelt sich nicht um eine Straftat, aber um einen Hausfriedensbruch, wenn Sie trotz Aufforderung nicht gehen.

Darf ein Veranstalter meine Bilder ohne Erlaubnis verwenden? Nein. Das Urheberrecht schützt den Fotografen. Eine Nutzung ohne Einräumung entsprechender Nutzungsrechte ist eine Urheberrechtsverletzung.

Verwandte Einträge

Weiterführend

  • Hoeren, Thomas / Neurauter, Sebastian (2020): Fotorecht – Rechtsfragen der Fotografie. München: C.H. Beck.
  • Bundesverband der Pressebild-Agenturen und Bildarchive (BVPA) (2022): Leitfaden Bildrecht. Online: bvpa.org.
  • BGH-Urteil VI ZR 496/16 (2020): Zur Anwendung des KUG nach DSGVO. Karlsruhe.
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