Nutzungsrechte in der Fotografie sind die vom Urheber eingeräumten Erlaubnisse, ein fotografisches Werk auf bestimmte Weisen und in bestimmtem Umfang zu nutzen – ohne dass das Urheberrecht selbst übertragen wird.
Rubrik: Fotografie & Digital Imaging · Unterrubrik: Eventfotografie · Niveau: Profi Synonyme / Auch bekannt als: Bildrechte, Fotorechte, Lizenzrecht, Verwertungsrechte
Was sind Nutzungsrechte?
Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt Fotografien als Lichtbildwerke (§ 2 UrhG) oder als einfache Lichtbilder (§ 72 UrhG). Das Urheberrecht selbst entsteht automatisch mit der Aufnahme und kann nicht übertragen werden – es verbleibt stets beim Fotografen. Was Fotografen an Kunden weitergeben, sind Nutzungslizenzen: das Recht, die Bilder auf bestimmte, vereinbarte Weisen zu verwenden.
Erklärung
Dimensionen einer Nutzungslizenz
Eine Nutzungslizenz kann entlang mehrerer Dimensionen definiert werden:
1. Exklusivität:
- Exklusive Lizenz: Nur der Lizenznehmer darf das Bild verwenden; der Fotograf selbst kann es nicht mehr an Dritte lizenzieren (und oft selbst nicht verwenden).
- Nicht-exklusive Lizenz: Das Bild darf vom Lizenznehmer verwendet werden, aber der Fotograf kann dieselben Rechte auch anderen einräumen. Standard bei den meisten Auftragsfotos.
2. Sachlicher Umfang (Verwendungszweck):
- Redaktionelle Nutzung (Zeitungen, Magazine, Online-Redaktionen)
- Werbliche Nutzung (Anzeigen, Broschüren, Außenwerbung)
- Interne Unternehmenskommunikation
- Social-Media-Nutzung
- Print (Drucksachen)
- Ausstellungen
3. Zeitlicher Umfang:
- Zeitlich unbefristet (Ewige Lizenz)
- Befristet (z. B. 1 Jahr, 3 Jahre) – danach müssen neue Rechte erworben werden
4. Räumlicher Umfang:
- National (nur in Deutschland)
- EU-weit
- Weltweit
5. Anzahl der Nutzungen:
- Einmalige Nutzung (z. B. eine Printauflage)
- Mehrfachnutzung
- Unlimitierte Nutzung innerhalb des definierten Rahmens
Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen
Neben den Urheberrechten des Fotografen gibt es die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen. In Deutschland geregelt durch:
Kunsturhebergesetz (KUG §§ 22–24): Die Veröffentlichung von Personenfotos erfordert grundsätzlich die Einwilligung der abgebildeten Person. Ausnahmen:
- Personen der Zeitgeschichte (Politiker, Prominente): Fotos dürfen ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn sie die öffentliche Rolle zeigen.
- Versammlungen und Aufzüge: Bilder von Menschenmengen, Demonstrationen, Konzerten – wenn die einzelne Person nicht im Fokus steht.
- Landschaft oder Schauplatz: Person ist nur nebensächliches Beiwerk.
- Pressefreiheit und öffentliches Interesse.
DSGVO und Personenfotografie: Seit 2018 überlagert die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) das KUG in vielen Bereichen. Die Einwilligung zur Fotografie und Veröffentlichung sollte schriftlich eingeholt werden, wenn Personen erkennbar auf Bildern sind.
Praktische Konsequenz:
- Bei privaten Events (Hochzeiten, Firmenfeiern): Einwilligung der Abgebildeten holen.
- Bei öffentlichen Events (Konzerte, Sportveranstaltungen): Menschenmengenfotografie in der Regel ohne Einwilligung; Einzelporträts erfordern Einwilligung.
- Minderjährige: Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Typische Rechte-Konstellationen in der Eventfotografie
Konzertfotografie mit Akkreditierung: Die Akkreditierungsbedingungen legen die erlaubten Nutzungen fest. Meist: redaktionelle Nutzung erlaubt, kommerzielle Nutzung untersagt. Verkauf an Stockagenturen oft verboten (vgl. Akkreditierung und Pressefotografie bei Events).
Corporate Event im Auftrag: Auftraggeber erhält vereinbarte Nutzungsrechte. Fotograf behält das Urheberrecht. Ohne Portfolio-Klausel im Vertrag darf der Fotograf die Bilder nicht öffentlich zeigen (vgl. Verträge und Rechte in der Eventfotografie).
Hochzeitsfotografie: Das Paar erhält Nutzungsrechte für persönliche und familiäre Zwecke. Soziale Medien sind meist erlaubt. Kommerzielle Nutzung (z. B. als Werbematerial) bedarf gesonderter Vereinbarung.
Freie Reportage / Dokumentation: Bilder entstehen ohne Auftraggeber. Der Fotograf behält alle Rechte und kann frei vermarkten – in den Grenzen der Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen.
Bildagenturen und Lizenzmodelle
Fotografen, die Bilder über Agenturen vermarkten, müssen Lizenzmodelle verstehen:
Rights Managed (RM): Jede Nutzung wird individuell lizenziert und berechnet (nach Medium, Auflage, Zeitraum). Erlaubt exklusive Lizenzen; höhere Einnahmen pro Nutzung.
Royalty Free (RF): Pauschale Lizenzgebühr für mehrfache Nutzung (nicht "gratis"). Kein Aufwand für individuelle Verhandlung; geringere Einnahmen pro Nutzung.
Creative Commons (CC): Standardisierte, kostenlose Lizenzen für nichtkommerzielle oder breite Nutzung. Für professionelle Eventfotografie kaum geeignet.
Beispiele
- Ein Konzertfotograf lizenziert ein Bild an eine Musik-Fachzeitschrift für die redaktionelle Nutzung in einer Ausgabe (einmalige Nutzung, national, befristet). Er lizenziert dasselbe Bild an einen zweiten Kunden für die Albumhülle (werbliche Nutzung, weltweit, exklusiv für 5 Jahre). Beide Lizenzierungen sind möglich, da er das Urheberrecht behält.
- Eine Hochzeitsfotografin veröffentlicht Bilder auf Instagram (#hochzeitsfotografie). Das Paar hat ihr im Vertrag ausdrücklich die Portfolio-Nutzung genehmigt.
In der Praxis
Immer schriftlich klären: Keine "mündliche Abmachung" zu Nutzungsrechten. Unklarheiten kosten Zeit und Geld.
Kreditierungspflicht durchsetzen: Vertragliche Pflicht zur Nennung des Fotografennamens schützt Reputation und sichert zukünftige Anfragen.
Preiserhöhung bei umfangreicheren Rechten: Je umfangreicher die eingeräumte Lizenz, desto höher das Honorar. Eine weltweite, exklusive, unbefristete Nutzungslizenz sollte deutlich mehr kosten als eine einmalige redaktionelle Nutzung.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Urheberrecht und Nutzungsrecht? Das Urheberrecht ist das unveräußerliche Grundrecht des Schöpfers. Nutzungsrechte sind übertragbare Lizenzen, die anderen die Verwendung erlauben.
Darf ich fremde Konzertfotos auf meiner Fanseite posten? Nein, ohne Genehmigung des Fotografen nicht. Auch "Credits geben" ersetzt keine Lizenz.
Verliere ich meine Rechte, wenn ich für einen Auftraggeber fotografiere? Nein. In Deutschland verbleiben die Urheberrechte stets beim Fotografen, auch bei Auftragsarbeiten. Nur die vereinbarten Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber über.
Verwandte Einträge
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- Preiskalkulation für Eventfotografie
Weiterführend
- Häberle, Thomas (2016): Fotorecht. dpunkt.verlag.
- Bundesministerium der Justiz: Kunsturhebergesetz (KUG) im Volltext. www.gesetze-im-internet.de/kurhebg/
- Bundesministerium der Justiz: UrhG im Volltext. www.gesetze-im-internet.de/urhg/
- Lehr, Nicole (2019): DSGVO für Fotografen. dpunkt.verlag.
