← Zurück zu Recht & Wirtschaft
AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die Kreative in ihre Auftragsbeziehungen einbinden können — sie regeln Zahlungsziele, Nutzungsrechte, Änderungswünsche und Haftung, müssen aber BGB-konform formuliert sein.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Urheberrecht · Niveau: Einsteiger Synonyme / Auch bekannt als: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Geschäftsbedingungen, Terms & Conditions, §§ 305 ff. BGB


Was sind AGB für Kreative?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind standardisierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden und bei Vertragsabschluss einbezogen werden (§ 305 BGB). Für Kreativschaffende erfüllen AGB mehrere Funktionen:

  • Sie schaffen klare Rahmenbedingungen für alle Auftragsbeziehungen
  • Sie reduzieren den Aufwand für individuelle Vertragsverhandlungen
  • Sie schützen vor typischen Streitigkeiten (Zahlungsausfälle, endlose Korrekturschleifen, unklar übertragene Rechte)
  • Sie signalisieren Professionalität und Rechtssicherheit

Wichtig: AGB sind kein Ersatz für individuelle Verträge bei komplexen Projekten — sie bilden den Rahmen, der durch individuelle Vereinbarungen ergänzt werden kann.


Erklärung

Rechtliche Grundlagen (§§ 305–310 BGB)

AGB unterliegen strengen gesetzlichen Anforderungen. Unwirksam sind Klauseln, die:

  • Den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB)
  • Überraschende oder unklare Regelungen enthalten (§ 305c BGB)
  • Bei B2C-Verträgen gegen die speziellen Verbote der §§ 308–309 BGB verstoßen

Im B2B-Bereich (Kreative gegenüber Unternehmen) gelten etwas liberalere Regeln — überraschende Klauseln bleiben aber auch hier problematisch.

Wirksame Einbeziehung

Damit AGB gelten, müssen sie wirksam in den Vertrag einbezogen werden (§ 305 Abs. 2 BGB). Das bedeutet:

  • Der Auftraggeber muss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden (in Angebot, Rechnung oder Auftragsbestätigung)
  • Der Auftraggeber muss die Möglichkeit haben, die AGB zur Kenntnis zu nehmen
  • Eine Verlinkung auf die AGB im E-Mail-Fuß oder auf der Website reicht in vielen Fällen

Bei B2C-Verträgen (Privatpersonen als Kunden) ist ein ausdrücklicher Hinweis und die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vor Vertragsschluss zwingend erforderlich.

Wichtige Klauseln für Kreative

1. Zahlungsbedingungen und Zahlungsziele Wann ist das Honorar fällig? Üblich sind:

  • 30 % Anzahlung bei Auftragserteilung
  • 70 % nach Abnahme oder Lieferung
  • Zahlungsziel 14–30 Tage nach Rechnungsstellung

Empfehlung: Klare Fälligkeitstermine statt vager Formulierungen. Verweis auf gesetzliche Verzugszinsen (§ 288 BGB: 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz bei B2B).

2. Eigentumsrechte und Nutzungsrechte Wann gehen Nutzungsrechte über? Empfehlung: Erst nach vollständiger Zahlung des Honorars. Bis zur vollständigen Zahlung bleiben alle Rechte beim Kreativen.

Musterklausel: „Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars auf den Auftraggeber über. Bei Zahlungsverzug ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die gelieferten Leistungen zu nutzen."

3. Änderungswünsche und Korrekturschleifen Viele Kreative erleben endless Korrekturschleifen ohne Mehrhonorar. AGB können regeln:

  • Wie viele Korrekturschleifen im Preis enthalten sind (z. B. zwei)
  • Dass weitere Korrekturschleifen zu einem Stundensatz abgerechnet werden
  • Dass substantielle Änderungen am Briefing nach Projektbeginn als neuer Auftrag gelten

4. Inhaltliche Verantwortung des Auftraggebers Der Auftraggeber bestätigt, dass alle bereitgestellten Materialien (Texte, Bilder, Logos) rechtefrei oder lizenziert sind. Schäden durch rechtswidrig bereitgestellte Inhalte trägt der Auftraggeber.

5. Haftungsausschluss Kreative können ihre Haftung in AGB begrenzen — aber nicht vollständig ausschließen. Erlaubt ist z. B.:

  • Begrenzung der Haftung auf das Auftragsvolumen
  • Ausschluss von Folgeschäden bei leichter Fahrlässigkeit

Nicht möglich: Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz (§ 309 Nr. 7 BGB).

6. Markenrecherche-Klausel Designer können in AGB ausdrücklich klarstellen, dass sie keine Marken- oder Recherchegarantie übernehmen: „Die Überprüfung, ob der Entwurf bestehende Markenrechte Dritter verletzt, obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Markenrechtsfreiheit der gelieferten Entwürfe."

7. Abgabe von Quelldateien Wann und ob Quelldateien übergeben werden, sollte klar geregelt sein. Empfehlung: Quelldateien (AI, PSD, InDesign) sind nicht automatisch Teil der Lieferung — sie können als separate Leistung angeboten werden.

8. Archivierung und Aufbewahrung Wie lange hebt der Kreative Projektdaten auf? Und haftet er für Datenverlust nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist?

9. Anzahl der Entwurfsvarianten Wie viele alternative Entwurfskonzepte sind im Preis inbegriffen? Weitere Varianten können separat berechnet werden.

10. Gerichtsstand Bei B2B-Verträgen kann der Gerichtsstand frei vereinbart werden — z. B. am Sitz des Auftragnehmers (Kreativen).


Beispiele (5 konkrete Praxisfälle)

  1. Zahlungsstreit ohne AGB: Ein Webdesigner liefert ein Projekt ab. Der Auftraggeber möchte noch „kleine Änderungen" — die sich auf 40 zusätzliche Stunden summieren. Ohne AGB gibt es keine Regelung über den Umfang der Änderungen. Mit AGB wäre klar gewesen: zwei Korrekturschleifen inklusive, alles weitere zum Stundensatz.
  2. Nutzungsrecht-Konflikt: Ein Grafiker liefert Dateien aus. Der Auftraggeber zahlt nicht vollständig. Ohne AGB sind die Rechte möglicherweise bereits übergegangen. Mit der AGB-Klausel „Nutzungsrechte erst nach vollständiger Zahlung" hätte der Grafiker klare Handhabe: keine Nutzung ohne Zahlung.
  3. Quelldatei-Streit: Ein Auftraggeber verlangt nach Projektende die Photoshop-Quelldateien. Der Designer hatte das nie als Leistungsbestandteil gesehen. Ohne AGB entsteht ein Streit. Mit klarer AGB-Regelung ist von vornherein definiert, was zur Lieferung gehört.
  4. Haftungsfall für fremde Inhalte: Der Auftraggeber liefert ein Foto für die Website, das von einem anderen Fotografen ohne Lizenz stammt. Der Fotograf mahnt die Designagentur ab (als Betreiberin der Website). Mit AGB, die die inhaltliche Verantwortung beim Auftraggeber verorten, kann die Agentur Regress nehmen.
  5. AGB zu weit gefasst: Eine Kreativagentur verwendet AGB mit einer Klausel, die alle Haftung für Schäden aus Designarbeiten vollständig ausschließt. Bei einem B2C-Kunden (Privatperson) ist eine solche Klausel nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam — sie schadet mehr als sie nützt, weil sie das Vertrauen des Kunden erschüttern kann.

In der Praxis

AGB professionell formulieren lassen: AGB, die rechtlich nicht standhalten, sind schlimmer als gar keine AGB. Einmal professionell erstellt, können gute AGB jahrelang genutzt werden. Kosten: 300–800 Euro einmalig bei einem auf Designrecht spezialisierten Anwalt.

Verbandsmusterverträge: Designerverbände wie AGD, BDG und Freie Illustratoren bieten Muster-AGB an, die an die eigene Situation angepasst werden können.

Regelmäßig aktualisieren: Das Recht ändert sich. AGB sollten alle 2–3 Jahre rechtlich überprüft und ggf. aktualisiert werden.


Vergleich & Abgrenzung

AGB vs. Individualvertrag: AGB sind standardisiert und für viele Aufträge verwendbar. Individualverträge werden für komplexe Einzelprojekte ausgehandelt. Beides kann kombiniert werden: AGB als Rahmenwerk, Individualvertrag für Projektspezifika.

AGB B2B vs. B2C: Im B2B-Bereich (Auftraggeber ist Unternehmen) haben Kreative mehr Gestaltungsfreiheit. Im B2C-Bereich (Auftraggeber ist Privatperson) gelten strenge Verbraucherschutzregeln (§§ 308–310 BGB), die viele AGB-Klauseln beschränken.


Häufige Fragen (FAQ)

Reicht ein Link zu den AGB in der E-Mail aus, um sie wirksam einzubeziehen? Für B2B-Verträge in der Regel ja — wenn der Hinweis deutlich ist und der Link zur Zeit des Vertragsschlusses funktioniert. Für B2C-Verträge sollte der Text der AGB direkt mitgesendet oder auf einer klar verlinkten Seite zugänglich sein. Im Zweifelsfall: AGB als Anlage mitsenden oder im Angebot/der Auftragsbestätigung abdrucken.

Darf ich in AGB regeln, dass ich Portofolio-Fotos machen und veröffentlichen darf? Das ist eine heikle Klausel, besonders bei B2C-Verträgen. Im B2B-Bereich kann eine entsprechende Klausel zulässig sein. Datenschutzrechtlich (DSGVO) ist jedoch zu beachten, dass das Fotografieren und Veröffentlichen von erkennbaren Personen eine Einwilligung erfordert, die nicht in AGB erteilt werden kann (Freiwilligkeit der Einwilligung fehlt bei AGB-Klauseln).


Verwandte Einträge


Weiterführend

  • Wandtke, A.-A. / Bullinger, W. (Hrsg.) (2022): Praxiskommentar zum Urheberrecht, 6. Auflage, C.H.Beck.
  • AGD Allianz Deutscher Designer: Muster-AGB und Honorarempfehlungen, agd.de.
  • Köhler, H. / Bornkamm, J. / Feddersen, J. (2024): UWG — Kommentar, C.H.Beck, München.
  • BGB §§ 305–310: Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bundesrecht.juris.de.
Kein Rechtsrat: Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.
← Zurück zu Recht & Wirtschaft
Infotag · 13. Mai · 15:00 Uhr · Vor Ort

Sei am Mittwoch dabei.
Bring Eltern oder Freunde mit.

Ein halber Nachmittag, der dir drei Jahre Klarheit bringen kann. Kostenlos, unverbindlich, ehrlich.

  • Rundgang durch Studios, Schnitträume und Tonstudio
  • Echte Absolventenfilme sehen
  • 1:1-Beratung zu Bewerbung & BAföG
  • Studierende direkt fragen
  • Kaffee, kein Sales-Pitch
  • Auch online möglich

Platz beim Infotag reservieren

Dauert 30 Sekunden. Bestätigung per E-Mail.
100 % kostenlos · keine Verpflichtung · jederzeit absagbar