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Markenrecht schützt nach dem Markengesetz (MarkenG) Zeichen (Namen, Logos, Farben), die zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen dienen — für Designer ist es doppelt relevant: als Schutz für eigene Werke und als Risiko bei Kundenprojekten.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Urheberrecht · Niveau: Einsteiger Synonyme / Auch bekannt als: Kennzeichenrecht, MarkenG, Trademark, Markenschutz


Was ist Markenrecht?

Das Markenrecht ist im deutschen Markengesetz (MarkenG) von 1995 geregelt und bildet einen Teil des gewerblichen Rechtsschutzes. Es schützt Marken als Unterscheidungszeichen im geschäftlichen Verkehr: Wer eine Marke eingetragen hat, darf anderen Unternehmen verbieten, ähnliche Zeichen für ähnliche Waren und Dienstleistungen zu verwenden.

Für Kreativschaffende ist das Markenrecht aus zwei Perspektiven relevant:

  1. Eigener Markenschutz: Wer ein Atelier, eine Agentur oder eine Eigenmarke aufbaut, sollte den Markenschutz für seinen Namen und sein Logo prüfen
  2. Kundenaufträge: Wer Logos und Markenidentitäten für Kunden gestaltet, muss sicherstellen, dass keine bestehenden Marken verletzt werden — sonst haftet im schlimmsten Fall der Designer

Erklärung

Was kann als Marke geschützt werden? (§ 3 MarkenG)

Markenfähig sind grundsätzlich alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden (§ 3 Abs. 1 MarkenG). Dazu zählen:

  • Wortmarke: Buchstaben, Wörter, Slogans (z. B. „Milka", „Just do it")
  • Bildmarke: Grafische Darstellungen, Logos ohne Text
  • Wort-Bildmarke: Kombination aus Text und Grafik
  • Farbmarke: Spezifische Farben oder Farbkombinationen (z. B. Telekom-Magenta)
  • 3D-Marke: Produktformen oder Verpackungen (z. B. Toblerone-Form)
  • Klangmarke: Jingles, akustische Signale
  • Positionsmarke: Spezifische Platzierung eines Zeichens

Nicht markenfähig sind nach § 3 Abs. 2 MarkenG Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware bedingt ist.

Entstehung des Markenschutzes (§ 4 MarkenG)

1. Eingetragene Marke: Anmeldung beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) in München. Ab dem Anmeldetag (§ 33 MarkenG) ist die Marke geschützt. Schutzdauer: 10 Jahre, unbegrenzt verlängerbar (je 10 Jahre).

2. Benutzungsmarke: Eine Marke kann durch intensiven Gebrauch im geschäftlichen Verkehr entstehen, wenn sie eine gewisse Bekanntheit erlangt hat (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Benutzungsmarken sind schwerer nachzuweisen.

3. Notorische Bekanntheit: Weltbekannte Marken (z. B. Coca-Cola) sind auch ohne Eintragung in Deutschland geschützt, wenn sie als allgemein bekannt gelten (§ 4 Nr. 3 MarkenG).

Markenklassen — Nizza-Klassifikation

Marken werden für bestimmte Waren- und Dienstleistungsklassen eingetragen. Das internationale System (Nizza-Klassifikation) umfasst 45 Klassen (1–34 Waren, 35–45 Dienstleistungen). Schutz entsteht nur für die angemeldeten Klassen.

Relevante Klassen für Kreative:

  • Klasse 16: Papier, Druckerzeugnisse, Grafiken
  • Klasse 35: Werbung, Unternehmensberatung
  • Klasse 41: Bildung, Unterhaltung, Medienproduktion
  • Klasse 42: Design, IT-Dienstleistungen, Softwareentwicklung

Markenrecherche vor Logodesign

Pflicht zur Recherche: Bevor ein Logo oder Markenname entworfen wird, sollte eine Markenrecherche durchgeführt werden. Stellt sich später heraus, dass das Design eine ältere Marke verletzt, drohen dem Kunden — und möglicherweise auch dem Designer — Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatz.

Kostenlose Recherchequellen:

  • DPMAregister: dpma.de/dpmaregister — deutsche eingetragene Marken
  • EUIPO: euipo.europa.eu — europäische Unionsmarken
  • WIPO Global Brand Database: branddb.wipo.int — internationale IR-Marken
  • TMview: tmdn.org — kombinierte EU-Markensuche

Grenzen der Selbstrecherche: Eine Eigenrecherche schließt nicht alle Risiken aus. Ähnliche (aber nicht identische) Marken können ebenfalls Verwechslungsgefahr begründen. Bei wichtigen Projekten empfiehlt sich eine professionelle Markenrecherche durch einen Markenanwalt.

Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 MarkenG)

Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn ein jüngeres Zeichen mit einer älteren Marke so ähnlich ist, dass Verwechslungsgefahr besteht. Dabei werden berücksichtigt:

  • Zeichenähnlichkeit: Klanglich, bildlich, begrifflich
  • Warenähnlichkeit: Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen
  • Kennzeichnungskraft der älteren Marke: Bekannte Marken genießen erweiterten Schutz

Unionsmarke vs. nationale Marke

Deutsche Marke (DPMA): Gilt nur in Deutschland, kostet ab 300 Euro (bis 3 Klassen, online).

Unionsmarke (EUIPO): Gilt in allen 27 EU-Mitgliedstaaten, kostet ab 850 Euro (1 Klasse). Für international tätige Unternehmen oft sinnvoller.

Internationale Marke (WIPO): Über das Madrider System bei der WIPO — für ausgewählte Länder weltweit, basiert auf einer nationalen/EU-Marke.


Beispiele (5 konkrete Praxisfälle)

  1. Designer ohne Markenrecherche: Designerin Lisa entwirft ein Logo für ein Start-up. Drei Monate nach Launch erhält das Start-up eine Abmahnung: Das Logo ähnelt einer bestehenden Marke in derselben Branche. Das Start-up muss alle Materialien austauschen — erhebliche Kosten. Lisa hätte die Recherche im Vertrag sicherstellen oder ausdrücklich ausschließen sollen.
  2. Agentureigene Marke eintragen: Eine kleine Kreativagentur lässt ihren Agenturnamen als Wortmarke (Klasse 35, 41) und ihr Logo als Wort-Bildmarke beim DPMA eintragen. Jetzt ist die Marke 10 Jahre geschützt, verlängerbar. Konkurrenten können keine ähnliche Marke in denselben Klassen anmelden.
  3. Verwechslungsgefahr durch ähnlichen Namen: Ein neues Grafikstudio möchte sich „DesignKraft" nennen. Im DPMA-Register existiert bereits eine Marke „DesignKraft" in Klasse 35 und 41. Obwohl der Anmeldende einen anderen Schriftzug plant, würde die klanglich und begriffliche Ähnlichkeit Verwechslungsgefahr begründen. Empfehlung: Namen ändern.
  4. Farbmarke beachten: Ein Unternehmen möchte ein Werbematerial in einem bestimmten Lila-Ton gestalten. Milka besitzt eine Farbmarke für Lila in der Klasse für Schokoladenwaren. Wenn das neue Unternehmen Schokoladenprodukte vertreibt, könnte das problematisch sein.
  5. EUIPO für Start-up mit EU-Ambitionen: Ein Tech-Start-up mit geplantem EU-weitem Vertrieb meldet direkt eine Unionsmarke beim EUIPO an — statt nationaler DPMA-Marken in 5 Ländern separat. Kostengünstiger und administrativ einfacher.

In der Praxis

Verantwortlichkeit im Vertrag regeln: Viele Designer übernehmen keine Garantie für die Markenrechtlichkeit ihrer Entwürfe — das sollte im Vertrag ausdrücklich klargestellt sein. Alternativ kann die Markenrecherche als kostenpflichtiger Zusatzservice angeboten werden.

Doppelter Schutz möglich: Ein Logo kann gleichzeitig urheberrechtlich (als Werk der angewandten Kunst, automatisch) und markenrechtlich (nach Eintragung) geschützt sein. Das Urheberrecht schützt die kreative Gestaltung, das Markenrecht die Herkunftsfunktion.


Vergleich & Abgrenzung

KriteriumUrheberrechtMarkenrecht
EntstehungAutomatisch mit SchöpfungEintragung oder Benutzung
Schutzdauer70 Jahre p.m.a.10 Jahre (verlängerbar)
SchutzgegenstandKreative AusdrucksformUnterscheidungszeichen
RegistrierungNicht nötigEmpfohlen/erforderlich
GebührenKeineDPMA: ab 300 Euro

Häufige Fragen (FAQ)

Schützt das Urheberrecht mein Logo automatisch? Das Urheberrecht schützt das Logo als kreatives Werk — aber es schützt nicht davor, dass jemand ein ähnliches Zeichen für ähnliche Produkte in einer anderen Branche nutzt. Markenrechtlicher Schutz ist für den Schutz als Herkunftszeichen zusätzlich sinnvoll.

Wie viel kostet eine Markenanmeldung beim DPMA? Die Online-Anmeldegebühr beträgt (Stand 2026) 300 Euro für bis zu drei Klassen. Jede weitere Klasse kostet 100 Euro. Hinzu kommen ggf. Anwaltskosten für Recherche und Beratung.


Verwandte Einträge


Weiterführend

  • Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA): dpma.de.
  • EUIPO (Europäisches Amt für geistiges Eigentum): euipo.europa.eu.
  • Fezer, K.-H. (2023): Markenrecht — Kommentar, 5. Auflage, C.H.Beck.
  • Wandtke, A.-A. / Bullinger, W. (Hrsg.) (2022): Praxiskommentar zum Urheberrecht, 6. Auflage, C.H.Beck.
Kein Rechtsrat: Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.
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