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Work for Hire bezeichnet im angloamerikanischen Recht die vollständige Übertragung des Urheberrechts an einen Auftraggeber — in Deutschland ist das nicht möglich: Das Urheberrecht verbleibt stets beim Schöpfer (§ 29 UrhG), nur Nutzungsrechte können übertragen werden.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Urheberrecht · Niveau: Einsteiger Synonyme / Auch bekannt als: Auftragswerk, § 43 UrhG, Dienstnehmerwerk, Work Made for Hire


Was ist Work for Hire?

Im US-amerikanischen Copyright Law gibt es das Konzept des Work Made for Hire (17 U.S.C. § 101): Wenn ein Angestellter im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein Werk schafft, oder wenn ein Auftraggeber ein Werk in einer der gesetzlich definierten Kategorien in Auftrag gibt und dies vertraglich als Work for Hire vereinbart wurde, gilt der Arbeitgeber oder Auftraggeber von Beginn an als Urheber.

In Deutschland ist dieses Konzept nicht bekannt. Das deutsche Urheberrecht kennt keine Möglichkeit, das Urheberrecht vollständig auf einen Arbeitgeber oder Auftraggeber zu übertragen (§ 29 UrhG: das Urheberrecht ist nicht übertragbar). Das hat erhebliche praktische Konsequenzen — insbesondere für Kreative, die international tätig sind oder für US-amerikanische Unternehmen arbeiten.


Erklärung

§ 43 UrhG — Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen

§ 43 UrhG regelt, was passiert, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Werke erschafft. Die Norm lautet sinngemäß: Die Vorschriften über die Einräumung von Nutzungsrechten gelten für Werke, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Pflichten erschafft — soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt.

Das bedeutet in der Praxis:

  • Der Arbeitnehmer bleibt Urheber seines im Arbeitsverhältnis geschaffenen Werkes
  • Der Arbeitgeber erwirbt jedoch stillschweigend alle Nutzungsrechte, die für den Betriebszweck erforderlich sind
  • Das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12–14 UrhG) verbleibt beim Arbeitnehmer

Die konkrete Frage, welche Nutzungsrechte der Arbeitgeber erwirbt, ist vom Einzelfall abhängig: Was war der Arbeitsauftrag? Was ist der Betriebszweck? Welche Nutzungsarten sind für den vereinbarten Zweck erforderlich?

Was der Arbeitgeber bekommt

Im Arbeitsverhältnis erwirbt der Arbeitgeber in der Regel:

  • Alle Nutzungsrechte, die für den vereinbarten Betriebszweck erforderlich sind
  • Das Recht, das Werk im Rahmen des Unternehmens zu nutzen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen
  • In der Regel kein ausschließliches Recht (der Arbeitnehmer könnte dasselbe Werk theoretisch anderweitig nutzen — in der Praxis meist durch den Arbeitsvertrag eingeschränkt)

Was der Arbeitgeber nicht automatisch bekommt:

  • Das Urheberrecht selbst
  • Das Recht auf unbegrenzte Bearbeitung und Veränderung ohne Genehmigung des Urhebers
  • Das Recht, das Werk weit über den ursprünglichen Betriebszweck hinaus zu nutzen (z. B. neue Märkte, neue Medien)

Freelancer vs. Angestellte: Wichtiger Unterschied

§ 43 UrhG gilt nur für Arbeitnehmer im Rahmen eines echten Arbeitsverhältnisses. Für freiberufliche Auftragnehmer (Freelancer) gilt dieser § nicht. Bei Freelancern gelten ausschließlich die vertraglichen Vereinbarungen — und wenn keine getroffen wurden, der Zweckübertragungsgrundsatz (§ 31 Abs. 5 UrhG), der nur minimal notwendige Rechte überträgt.

Das ist ein häufiger Irrtum: Auftraggeber glauben, dass sie mit der Bezahlung eines Freelancers automatisch alle Rechte erwerben. Das ist in Deutschland ausdrücklich nicht der Fall.

Wenn US-Auftraggeber „Work for Hire" verlangen

Viele US-amerikanische Unternehmen verwenden Standardverträge, die eine Work-for-Hire-Klausel enthalten. Deutschen Kreativen wird damit signalisiert, sie sollten sämtliche Rechte abtreten. Was ist zu tun?

In einem deutschen Vertrag kann eine Work-for-Hire-Klausel als weitestgehende Nutzungsrechtseinräumung interpretiert werden — aber das Urheberrecht selbst überträgt sich dadurch nicht. Eine Work-for-Hire-Klausel nach deutschem Recht bedeutet daher maximal: unbegrenzte, weltweite, zeitlich und inhaltlich umfassende ausschließliche Nutzungsrechtslizenz.

Folgende Punkte sollten in solchen Verträgen klargestellt werden:

  • Welches Recht gilt (deutsches oder US-Recht)?
  • Was genau mit „Work for Hire" oder „Rechteübertragung" gemeint ist
  • Ob das Urheberpersönlichkeitsrecht (Namensnennung, Entstellungsschutz) eingeschränkt wird

Konsequenzen für die Vergütung

Da das Urheberrecht in Deutschland unveräußerlich ist, können Kreative selbst bei vollständiger Nutzungsrechtsübertragung nie vollständig ersetzt werden. Das gibt ihnen eine dauerhaft stärkere Verhandlungsposition als im US-amerikanischen System — gleichzeitig müssen sie diese Rechte kennen und aktiv schützen.


Beispiele (5 konkrete Praxisfälle)

  1. Grafikdesignerin als Angestellte: Anna arbeitet als Festangestellte in einer Kreativagentur. Alle Designs, die sie im Rahmen ihrer Arbeit erstellt, gehören der Agentur in dem Sinne, dass die Agentur umfassende Nutzungsrechte hat. Anna bleibt rechtlich die Urheberin. Wenn die Agentur die Designs für neue Geschäftsbereiche nutzen will, die weit über den ursprünglichen Vertragszweck hinausgehen, kann das Rechte Annas berühren.
  2. Freelancer ohne Nutzungsrechtsvertrag: Designer Ben erstellt für ein Start-up ein Markensystem. Kein Vertrag, mündliche Absprache, Zahlung erfolgt. Zwei Jahre später verwendet das Start-up das Design für internationales Merchandising. Ben hat nur die ursprünglich vereinbarten Rechte vergeben. Er kann für die erweiterte Nutzung Nachlizenzierungsgebühren fordern.
  3. Vertrag mit US-amerikanischer Firma: Illustratorin Carla erhält einen Vertrag eines US-Unternehmens, der „All rights including copyright, work made for hire" verlangt. Sie erklärt dem Auftraggeber: Nach deutschem Recht kann das Urheberrecht nicht übertragen werden. Sie einigen sich auf umfassende ausschließliche Nutzungsrechte weltweit, ohne Befristung — als deutschrechtliche Alternative zu Work for Hire.
  4. Fotografin und Arbeitgeber: Pressefotografin Dora arbeitet fest für eine Zeitung. Alle Fotos, die sie für die Zeitung macht, darf die Zeitung nutzen — das ist durch § 43 UrhG gesichert. Wenn Dora jedoch privat auf einem Event fotografiert und das Foto einen Nachrichtenwert hat, gehört das Bild ihr — nicht der Zeitung, sofern sie es nicht in ihrer Arbeitszeit oder mit Ausrüstung des Arbeitgebers gemacht hat.
  5. Software-Entwickler: Softwareentwickler Elias arbeitet für ein Unternehmen. Die Software, die er für das Unternehmen entwickelt, liegt im Nutzungsrecht beim Arbeitgeber. Etwas, das Elias in der Freizeit ohne Unternehmensressourcen entwickelt, gehört ihm — sofern es nicht in einem Wettbewerb mit dem Unternehmen steht und der Arbeitsvertrag keine entsprechende Klausel enthält.

In der Praxis

Für Freelancer: Niemals davon ausgehen, dass der Auftraggeber mit der Zahlung automatisch alle Rechte erwirbt. Immer explizit regeln, welche Nutzungsrechte übertragen werden.

Für Arbeitnehmer: § 43 UrhG schützt die Urheberschaft — aber der Arbeitsvertrag kann weitgehende Nutzungsrechte festlegen. Den eigenen Arbeitsvertrag hinsichtlich Nutzungsrechtsklauseln prüfen.

Für Auftraggeber: Wer umfassende Rechte braucht, muss diese explizit vertraglich vereinbaren und entsprechend vergüten. Eine Bezahlung allein reicht nicht.


Vergleich & Abgrenzung

MerkmalWork for Hire (USA)Nutzungsrechtsübertragung (DE)
UrheberArbeitgeber/AuftraggeberSchöpfer (Arbeitnehmer/Freelancer)
ÜbertragbarkeitVollständige Rechteübertragung möglichNur Nutzungsrechte übertragbar
PersönlichkeitsrechteSchwach ausgeprägtStark geschützt, unveräußerlich
StandardklauselWork Made for HireEinräumung ausschließlicher Nutzungsrechte

Häufige Fragen (FAQ)

Wenn ich als Freelancer alle Nutzungsrechte übertrage, bin ich dann nicht mehr Urheber? Nein. Das Urheberrecht selbst verbleibt unabhängig von der Nutzungsrechtsübertragung beim Schöpfer. Selbst bei einem vollständigen Buy-out bleiben Sie Urheber, behalten das Namensrecht (§ 13 UrhG) und den Schutz vor Entstellung (§ 14 UrhG) — es sei denn, Sie haben die Ausübung dieser Rechte ausdrücklich eingeschränkt.

Kann ich nachträglich höhere Vergütung fordern, wenn mein Werk sehr erfolgreich wird? § 32a UrhG (Bestsellerparagraf) gibt Urhebern das Recht auf eine angemessene Beteiligung, wenn die vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen des Auftraggebers steht. Das ist ein wichtiges Schutzinstrument, gerade bei Buy-out-Vereinbarungen.


Verwandte Einträge


Weiterführend

  • Wandtke, A.-A. / Bullinger, W. (Hrsg.) (2022): Praxiskommentar zum Urheberrecht, 6. Auflage, C.H.Beck — §§ 29, 31, 43 UrhG.
  • Dreier, T. / Schulze, G. (2022): Urheberrechtsgesetz — Kommentar, 7. Auflage, C.H.Beck.
  • Schack, H. (2021): Urheber- und Urhebervertragsrecht, 9. Auflage, Mohr Siebeck.
Kein Rechtsrat: Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.
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