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AGB für Kreative sind vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die selbstständige Kreative ihren Verträgen zugrunde legen, um Leistungsumfang, Vergütung, Nutzungsrechte und Haftung standardisiert und rechtssicher zu regeln.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Vertragsrecht für Kreative · Niveau: Fortgeschritten Synonyme / Auch bekannt als: Allgemeine Geschäftsbedingungen, General Terms and Conditions (GTC), Lieferbedingungen

Was sind AGB für Kreative?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Für Kreative sind eigene AGB ein wichtiges Instrument, um die eigene Rechtsposition bei jedem Projekt zu stärken, ohne jeden Vertrag von Grund auf neu verhandeln zu müssen.

Erklärung

Eigene AGB ermöglichen es Kreativen, ihre Standardkonditionen systematisch gegenüber Auftraggebern durchzusetzen. Dabei gelten jedoch strenge gesetzliche Anforderungen: AGB müssen wirksam einbezogen werden, dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen und müssen transparent formuliert sein.

Einbeziehungsvoraussetzungen (§ 305 Abs. 2 BGB): Damit AGB wirksam Vertragsbestandteil werden, muss der Verwender (der Kreative) ausdrücklich auf sie hinweisen, der Vertragspartner muss die Möglichkeit haben, von ihnen Kenntnis zu nehmen, und er muss mit ihrer Geltung einverstanden sein. In der Praxis empfiehlt sich: Versenden der AGB mit dem Angebot, Bestätigung durch Gegenzeichnung oder ausdrückliche Zustimmungserklärung per E-Mail.

Inhaltskontrolle (§§ 307–309 BGB): AGB unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB), sind unwirksam. Klauseln gemäß dem Klauselkatalog der §§ 308, 309 BGB sind ebenfalls unwirksam oder zumindest anfechtbar. Zu unterscheiden ist, ob die AGB gegenüber Verbrauchern oder Unternehmern verwendet werden – gegenüber Unternehmern ist der Gestaltungsspielraum größer.

Kollision von AGB: Häufig haben Auftraggeber (z. B. Agenturen oder Unternehmen) eigene Einkaufsbedingungen, die den AGB des Kreativen widersprechen. In einem solchen Kollisionsfall gilt nach der sog. Kongruenzregel, dass sich widersprechende Klauseln gegenseitig aufheben und das dispositive Gesetzesrecht eingreift (§ 306 Abs. 2 BGB).

Empfohlene Klauseln für Kreative:

  • Auftragserteilung und Angebotsverbindlichkeit: Angebote gelten nur für eine bestimmte Frist (z. B. 4 Wochen).
  • Vergütung und Fälligkeit: Honorar fällig bei Übergabe der Ergebnisse; Zahlungsziel 14 Tage netto.
  • Vorauszahlungsklausel: 30–50 % bei Projektstart, Rest bei Abnahme.
  • Änderungen und Mehraufwand (Change Requests): Änderungen des ursprünglichen Briefings werden gesondert honoriert.
  • Nutzungsrechte: Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Auftraggeber über.
  • Abnahmefiktion: Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb von X Tagen, gilt das Werk als abgenommen.
  • Haftungsbeschränkung: Haftung auf den Auftragswert beschränkt; keine Haftung für Folgeschäden.
  • Urheberbenennung: Recht auf Namensnennung als Urheber.
  • Quelldaten: Quelldateien (z. B. InDesign, PSD) werden nur gegen gesondertes Entgelt herausgegeben.
  • Gerichtsstand: Sitz des Kreativen als Gerichtsstand.

AGB-Gestaltung im B2B-Kontext: Gegenüber Unternehmern als Auftraggeber ist die AGB-Gestaltung deutlich flexibler. Auch weitgehende Haftungsbeschränkungen oder die vollständige Übertragung von Nachbesserungsrisiken auf den Auftraggeber können wirksam vereinbart werden.

Beispiele

  1. Nutzungsrechte-Klausel: „Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Honorars auf den Auftraggeber über. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Nutzung des Werks zu untersagen." Diese Klausel gibt dem Kreativen ein wirksames Druckmittel.
  2. Change-Request-Klausel: „Auftragsänderungen nach Projektbeginn werden zu einem Stundensatz von X EUR zuzüglich gesonderter Vergütungsvereinbarung abgerechnet." Schützt vor ausufernden Korrekturrunden.
  3. Abnahmefiktion: „Werden keine Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung schriftlich angezeigt, gilt das Werk als abgenommen." Verhindert, dass Auftraggeber die Abnahme ewig hinauszögern.
  4. Haftungsbeschränkung: „Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Netto-Auftragswert begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen." Im B2B-Bereich wirksam, schützt vor existenzgefährdenden Schadensersatzforderungen.
  5. Datenschutz-Klausel: „Dem Auftraggeber bereitgestellte Daten (z. B. Fotos, Texte) werden nur für den vereinbarten Auftrag verwendet und nach Projektabschluss gelöscht." Schafft Vertrauen und Rechtssicherheit.

In der Praxis

Erstellen lassen oder selbst schreiben? AGB sollten von einem auf IT- und Medienrecht spezialisierten Anwalt erstellt oder zumindest geprüft werden. Kostengünstige Muster gibt es von Berufsverbänden (z. B. Deutscher Designertag, Bundesverband Fotografie) – diese sind aber immer auf die individuelle Situation anzupassen.

Regelmäßige Aktualisierung: Da sich die Rechtslage (z. B. durch DSGVO, neue BGH-Urteile) ändert, sollten AGB alle zwei bis drei Jahre überprüft werden.

Einbindung in den Prozess: AGB sollten mit jeder Angebotsstellung automatisch mitgeschickt werden, entweder als Anhang oder mit deutlichem Link und Aufforderung zur Kenntnisnahme.

Vergleich & Abgrenzung

AGB vs. Individualvertrag: Ein Individualvertrag wird konkret zwischen den Parteien ausgehandelt. AGB sind einseitig vorformuliert. Bei Konflikten gilt: Individualvereinbarungen gehen AGB vor (§ 305b BGB).

AGB vs. Impressum: Das Impressum ist eine gesetzliche Anbieterkennzeichnungspflicht (§ 5 TMG), hat aber keine Wirkung als Vertragsgrundlage. Ein separater Eintrag zu AGB & Impressum (agb-impressum.md) behandelt diese Kombination.

Häufige Fragen (FAQ)

Gelten meine AGB automatisch, wenn ich sie auf meiner Website veröffentliche? Nein. AGB müssen aktiv in den Vertragsschluss einbezogen werden. Allein die Veröffentlichung auf der Website reicht nicht aus. Der Auftraggeber muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden und Gelegenheit zur Kenntnisnahme haben.

Kann ich als Freelancer meine Haftung vollständig ausschließen? Im B2B-Bereich können Haftungsbeschränkungen weitgehend vereinbart werden, aber eine vollständige Haftungsfreizeichnung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz ist nach § 309 Nr. 7 BGB generell unwirksam. Im B2C-Bereich (gegenüber Verbrauchern) sind die Einschränkungsmöglichkeiten noch enger.

Weiterführend

  • Löffler, Martin (Hrsg.): BGB-Kommentar, 81. Auflage, München 2022, §§ 305–310
  • Deutscher Designertag e.V.: Muster-AGB für Designleistungen, www.designertag.de, 2022
  • Graf von Westphalen, Friedrich: AGB-Recht im unternehmerischen Geschäftsverkehr, Köln 2021
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