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Nutzungsrechte im Vertrag regeln, in welchem Umfang ein Auftraggeber ein urheberrechtlich geschütztes Werk des Kreativen nutzen darf, wobei das Urheberrecht selbst gemäß § 29 UrhG unveräußerlich beim Schöpfer verbleibt.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Vertragsrecht für Kreative · Niveau: Fortgeschritten Synonyme / Auch bekannt als: Lizenzrecht, Verwertungsrecht, Copyright Licence, Right of Use

Was sind Nutzungsrechte im Vertrag?

Nutzungsrechte (§§ 31 ff. UrhG) sind die schuldrechtlichen oder dinglichen Befugnisse, die ein Urheber einem Dritten an seinem Werk einräumt. Das Urheberrecht selbst – das Persönlichkeitsrecht am Werk – kann nicht übertragen werden (§ 29 UrhG); es ist untrennbar mit dem Schöpfer verbunden. Was übertragen werden kann, sind Nutzungsrechte: das Recht, das Werk auf bestimmte Weisen zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.

Erklärung

Die Nutzungsrechtsregelung ist eine der wichtigsten und zugleich am häufigsten vernachlässigten Vertragsklauseln im Kreativbereich. Ohne klare Vereinbarung gilt der Zweckübertragungsgrundsatz (§ 31 Abs. 5 UrhG): Dem Auftraggeber werden nur so viele Rechte eingeräumt, wie es der Vertragszweck erfordert. Im Streitfall wird dieser Zweck vom Gericht eng ausgelegt – zugunsten des Urhebers.

Einfaches vs. ausschließliches Nutzungsrecht:

  • Das einfache Nutzungsrecht erlaubt dem Lizenznehmer die Nutzung, schließt aber parallele Nutzung durch Dritte (einschließlich des Urhebers selbst) nicht aus.
  • Das ausschließliche Nutzungsrecht (Exklusivlizenz) erlaubt dem Lizenznehmer die Nutzung unter Ausschluss aller anderen, auch des Urhebers selbst. Es ist das stärkste und teuerste Recht.

Dimensionen der Nutzungsrechtseinräumung:

  1. Art der Nutzung: Print, digital, broadcast, Out-of-Home (Außenwerbung), Merchandising etc.
  2. Zeitlicher Umfang: Befristet (z. B. 2 Jahre) oder unbefristet
  3. Räumlicher Umfang: Deutschland, EU, weltweit
  4. Übertragbarkeit: Darf der Lizenznehmer das Recht an Dritte weitergeben (Sublizenz)?

Vergütungspflicht: Für jede Nutzungsrechtseinräumung steht dem Urheber eine angemessene Vergütung zu (§ 32 UrhG). Was als angemessen gilt, richtet sich nach den gemeinsamen Vergütungsregeln der Branche, soweit solche existieren (z. B. MFM-Bilderhonorare in der Fotografie, AGF-Tarife im Rundfunkbereich), ansonsten nach dem, was unter vergleichbaren Umständen üblich ist.

Rückrufrecht: Der Urheber kann ein Nutzungsrecht bei Nichtausübung zurückrufen (§ 41 UrhG) oder wenn das Werk seiner überzeugung nach nicht mehr seinen Auffassungen entspricht (§ 42 UrhG). Diese Rechte können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Quelldaten und Arbeitsdateien: Die Übergabe von Quelldateien (z. B. .ai, .psd, .indd) ist von der Nutzungsrechtseinräumung zu trennen. Quelldateien enthalten häufig Assets Dritter (Schriften, Stockfotos) und unterliegen eigenen Lizenzbedingungen. Es empfiehlt sich, die Übergabe von Quelldateien separat zu vereinbaren und zu vergüten.

Work-made-for-hire: Das im US-amerikanischen Recht bekannte Konzept, nach dem Werke eines Arbeitnehmers automatisch dem Arbeitgeber gehören, gibt es im deutschen Urheberrecht nicht. Selbst wenn ein Kreativdienstleister im Auftrag eines Unternehmens tätig wird, verbleibt das Urheberrecht beim Schöpfer.

Beispiele

  1. Einfaches digitales Nutzungsrecht: Ein Fotograf übergibt 10 Produktfotos zur Online-Nutzung auf der Unternehmenswebseite für zwei Jahre. Das einfache Nutzungsrecht gestattet die Nutzung im vereinbarten Rahmen; der Fotograf darf die Fotos weiterhin in seinem Portfolio zeigen und für andere Kunden neu lizenzieren.
  2. Exklusives weltweites Nutzungsrecht: Eine Markenikone für eine globale Kampagne wird von einem Illustrator entwickelt. Der Auftraggeber erwirbt ausschließliche, weltweite, zeitlich unbefristete Nutzungsrechte für alle Medien – ein wesentlich höheres Honorar als für lokale Printnutzung ist gerechtfertigt.
  3. Erweiterte Nutzung nach Ablauf: Ein Vertrag sah Printnutzung für ein Jahr vor. Nach einem Jahr möchte der Auftraggeber dasselbe Motiv für Social Media verwenden. Ohne eine neue Vereinbarung darf er das nicht – er muss eine Nutzungserweiterung nachkaufen.
  4. Sublizenz-Klausel: Eine Agentur bestellt ein Design für ihren Endkunden. Im Vertrag mit dem Kreativen muss sie das Recht auf Weitergabe (Sublizenzierung) an den Endkunden ausdrücklich vereinbaren, sonst darf sie das Werk nicht weiterreichen.
  5. Nutzungsrechte bei nicht bezahltem Honorar: Ein Webdesigner übergibt eine fertige Website. Da der Auftraggeber das Honorar nicht zahlt, macht der Designer von der Klausel Gebrauch, nach der Nutzungsrechte erst mit vollständiger Zahlung übergehen, und fordert die Nutzung zu unterlassen.

In der Praxis

Immer schriftlich und konkret: Nutzungsrechte sollten immer schriftlich und möglichst konkret vereinbart werden. Vage Formulierungen wie „alle Rechte" oder „zur freien Verwendung" sind gefährlich, da sie unterschiedlich ausgelegt werden.

Vergütung nach Nutzungsumfang kalkulieren: Professionelle Kreative staffeln ihre Honorare nach dem Nutzungsumfang. Ein Motiv für eine regionale Anzeige kostet weniger als dasselbe Motiv für einen bundesweiten TV-Spot.

Checkliste für die Nutzungsrechtsklausel:

  • Welche Art der Nutzung ist erlaubt?
  • Für wie lange?
  • Für welches Gebiet?
  • Einfach oder exklusiv?
  • Übertragbar / sublizenzierbar?
  • Ab wann (nach Zahlung)?

Vergleich & Abgrenzung

Nutzungsrecht vs. Eigentumsrecht: Der Auftraggeber, der ein Gemälde kauft, erwirbt das Eigentum am Werk, nicht das Urheberrecht. Er darf das Gemälde besitzen und verkaufen, aber nicht reproduzieren oder vervielfältigen.

Nutzungsrecht vs. Persönlichkeitsrecht: Das Urheberpersönlichkeitsrecht (Recht auf Namensnennung, Integrität des Werks) verbleibt immer beim Schöpfer und ist nicht übertragbar.

Häufige Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Buyout" in der Kreativbranche? Mit „Buyout" bezeichnet man umgangssprachlich den vollständigen Kauf aller Nutzungsrechte. Im deutschen Recht ist ein tatsächlicher Kauf des Urheberrechts nicht möglich; ein Buyout entspricht der Einräumung ausschließlicher, zeitlich und räumlich unbeschränkter Nutzungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten. Ein solches Paket ist entsprechend teuer zu honorieren.

Gehören Fotos, die ich im Auftrag schieße, mir oder dem Auftraggeber? Das Urheberrecht an den Fotos gehört immer dem Fotografen als Schöpfer (§ 7 UrhG). Der Auftraggeber erhält nur die Nutzungsrechte, die ausdrücklich vereinbart wurden. Ohne Vereinbarung gilt der Zweckübertragungsgrundsatz, was oft zu Konflikten führt.

Weiterführend

  • Wandtke, Artur-Axel / Bullinger, Winfried: Praxiskommentar zum Urheberrecht, 5. Auflage, München 2019
  • MFM – Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing: Bildhonorare, aktuelle Ausgabe, www.bildrechte.de
  • Schulze, Gernot: in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, 7. Auflage, München 2022, §§ 31–44
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