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Steuern als Freelancer bezeichnet die Gesamtheit steuerlicher Pflichten und Gestaltungsmöglichkeiten für selbstständig tätige Kreative, die insbesondere Einkommensteuer, Umsatzsteuer und ggf. Gewerbesteuer umfassen.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Vertragsrecht für Kreative · Niveau: Fortgeschritten Synonyme / Auch bekannt als: Selbstständigensteuer, Freiberufler-Steuer, Freelancer-Steuerpflicht

Was sind Steuern als Freelancer?

Selbstständige Kreative in Deutschland unterliegen einer Vielzahl steuerlicher Pflichten. Im Gegensatz zu Angestellten, denen die Steuer automatisch vom Arbeitgeber einbehalten wird, müssen Freelancer ihre Steuern selbst berechnen, anmelden und abführen. Das betrifft vor allem die Einkommensteuer (inkl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), die Umsatzsteuer sowie – je nach Tätigkeitsart – die Gewerbesteuer.

Erklärung

Einkommensteuer (§§ 1 ff. EStG): Freiberufler und Selbstständige ermitteln ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR, § 4 Abs. 3 EStG) oder – ab einem bestimmten Umsatz/Gewinn – durch doppelte Buchführung (Bilanzierung). Auf den Gewinn (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) wird die Einkommensteuer berechnet. Der Grundfreibetrag (2024: 11.604 EUR) ist steuerfrei; darüber greift der progressive Steuertarif bis zum Spitzensteuersatz von 42 % (ab ca. 67.000 EUR) bzw. der Reichensteuersatz von 45 % (ab ca. 277.000 EUR).

Vorauszahlungen: Das Finanzamt setzt vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest (15.03., 15.06., 15.09., 15.12.), basierend auf dem Vorjahreseinkommen. Neueinsteiger sollten von Anfang an Rücklagen für die Steuernachzahlung bilden.

Umsatzsteuer (§§ 1 ff. UStG): Freiberufler und Selbstständige sind in der Regel umsatzsteuerpflichtig (Regelsteuersatz 19 %). Die Umsatzsteuer wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, eingesammelt und ans Finanzamt abgeführt. Gleichzeitig kann der Unternehmer die Vorsteuer auf eigene Betriebsausgaben (z. B. Kauf eines Computers) zurückfordern.

Umsatzsteuervoranmeldung: In der Regel monatlich oder vierteljährlich (elektronisch über ELSTER), danach jährliche Umsatzsteuerjahreserklärung.

Gewerbesteuer (§§ 1 ff. GewStG): Kreative, die als Freiberufler tätig sind (§ 18 EStG: selbstständige Arbeit in einem freien Beruf, z. B. Journalist, Designer, Fotograf, Texter, Regisseur), sind von der Gewerbesteuer befreit. Kreative, die ein Gewerbe betreiben (z. B. bestimmte Webentwickler oder Agenturen), sind gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbesteuer wird auf den Gewerbeertrag erhoben; der Freibetrag für Einzelunternehmer beträgt 24.500 EUR.

Freiberufler vs. Gewerbetreibender: Die Abgrenzung ist entscheidend und nicht immer einfach. Das Finanzamt prüft, ob eine künstlerische, wissenschaftliche oder sonstige freiberufliche Tätigkeit vorliegt. Im Zweifel oder bei gemischten Tätigkeiten (z. B. Webdesign mit erheblichem Programmierteil) kann das Finanzamt die gesamte Tätigkeit als gewerblich einstufen.

Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG): Alle Ausgaben, die durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind, können als Betriebsausgaben abgezogen werden: Hardware, Software, Fachbücher, Büromaterial, Reisekosten, Fortbildungen, Beiträge zu Berufsverbänden, Versicherungen, anteiliger Telefon- und Internetkostenpunkt, Home-Office-Pauschale etc.

Selbstständigenrücklage: Da Freelancer schwankende Einnahmen haben und keine automatischen Steuervorauszahlungen erfolgen, empfiehlt sich das Anlegen einer Steuerrücklage. Faustregel: 25–35 % der Nettoumsätze zurücklegen.

Beispiele

  1. Einkommensteuer-Kalkulation: Ein Designer erzielt im Jahr einen Gewinn von 55.000 EUR. Nach Abzug von Sonderausgaben (z. B. KSK-Beiträge, Vorsorgeaufwendungen) und dem Grundfreibetrag zahlt er ca. 12.000 EUR Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag.
  2. Umsatzsteuer-Verwechslung: Eine Fotografin verbucht die Umsatzsteuer, die sie von Kunden einnimmt, als Einnahme. Am Ende des Jahres fehlen ihr 10.000 EUR für die Abführung an das Finanzamt. Korrekt: Umsatzsteuer auf einem separaten Konto parken.
  3. Home-Office-Abzug: Ein Texter nutzt ein Arbeitszimmer (12 qm von 80 qm Wohnung). Die anteiligen Wohnkosten (Miete, Nebenkosten) von ca. 250 EUR/Monat sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.
  4. Freiberufler vs. Gewerbetreibender: Ein Webentwickler, der ausschließlich konzeptionell tätig ist und keine ausführenden Programmiertätigkeiten übernimmt, wird als Freiberufler eingestuft. Einer, der hauptsächlich Programmiercode schreibt, kann als Gewerbetreibender eingestuft werden.
  5. Investition mit Sofortabschreibung: Ein Videograf kauft eine Kamera für 800 EUR (netto). Da der Betrag unter der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (800 EUR netto) liegt, kann er den gesamten Betrag sofort im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abziehen.

In der Praxis

Steuerberater von Anfang an: Für Freelancer lohnt sich ein auf Selbstständige spezialisierter Steuerberater nahezu immer. Die Kosten (ca. 500–1.500 EUR/Jahr je nach Umsatz und Komplexität) amortisieren sich durch Steueroptimierungen und vermiedene Fehler.

ELSTER und elektronische Steuererklärung: Alle Umsatzsteuervoranmeldungen und Einkommensteuererklärungen müssen elektronisch über ELSTER (www.elster.de) übermittelt werden.

Liquiditätsplanung: Quarterly Vorauszahlungen und die Jahressteuernachzahlung können die Liquidität gefährden. Rücklagenbildung von Beginn an ist essenziell.

Umsatzgrenzen im Blick behalten: Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) entbindet von der Umsatzsteuerpflicht bis zu einem Jahresumsatz von 22.000 EUR (bzw. 50.000 EUR im Folgejahr). Näheres im Eintrag Kleinunternehmerregelung.

Vergleich & Abgrenzung

Freiberufler vs. Gewerbetreibender: Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer und müssen keine Pflichtmitgliedschaft in der IHK ableisten (zumindest keine Beiträge in den ersten Jahren über dem Freibetrag). Gewerbetreibende können Gewerbesteuer bis zu einem bestimmten Betrag auf die Einkommensteuer anrechnen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wann muss ich mein Gewerbe anmelden? Als Freiberufler müssen Sie kein Gewerbe anmelden, sondern sich lediglich beim Finanzamt registrieren (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung). Als Gewerbetreibender (z. B. wenn die Tätigkeit nicht als freiberuflich anerkannt wird) müssen Sie ein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden und sich ggf. bei der IHK registrieren.

Kann ich Verluste aus der Selbstständigkeit steuerlich geltend machen? Ja. Verluste aus der selbstständigen Tätigkeit können mit anderen Einkünften (z. B. aus Lohnarbeit) im selben Jahr verrechnet oder in Vorjahre zurückgetragen (Verlustrücktrag) bzw. in Folgejahre vorgetragen (Verlustvortrag) werden (§§ 10d EStG).

Weiterführend

  • Bundesministerium für Finanzen: Steuertipps für Existenzgründer, www.bmf.de, 2023
  • Hinz, Reinhard / Troll, Gerda: Einkommensteuergesetz – Kommentar, 14. Auflage, München 2022
  • VGSD: Steuer-FAQ für Freelancer, www.vgsd.de, aktueller Stand
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