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Das Arbeitnehmerurheberrecht regelt, wem die Nutzungsrechte an Werken zustehen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses schafft – grundlegend in § 43 UrhG.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Arbeitsrecht · Niveau: Einsteiger


Was ist das Arbeitnehmerurheberrecht?

Das deutsche Urheberrecht folgt dem Schöpferprinzip: Urheber ist stets die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat (§ 7 UrhG). Ein Unternehmen kann niemals Urheber sein. Dennoch benötigen Arbeitgeber selbstverständlich die Möglichkeit, die von Mitarbeitern erstellten Werke zu nutzen. Die Lösung liefert § 43 UrhG, eine kurze aber weitreichende Norm: Auf Werke, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner Pflichten schafft, finden die allgemeinen Urheberrechtsregeln Anwendung – mit der Maßgabe, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwirbt.


Erklärung

Das Prinzip: Urheber bleibt Urheber

Das Urheberpersönlichkeitsrecht – das Recht, als Schöpfer des Werkes genannt zu werden, das Werk zu veröffentlichen und zu entscheiden, wie es genutzt wird – verbleibt stets beim Arbeitnehmer. Es ist unveräußerlich (§ 29 UrhG). Was übertragen wird, sind ausschließlich Nutzungsrechte (§§ 31 ff. UrhG).

Was überträgt § 43 UrhG automatisch?

§ 43 UrhG sagt: Wenn es sich aus dem Inhalt und dem Wesen des Arbeitsverhältnisses ergibt, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Einräumung von Nutzungsrechten. In der Praxis bedeutet das eine stillschweigende Nutzungsrechtseinräumung an den Arbeitgeber für alle Werke, die:

  1. In Erfüllung der Arbeitspflicht entstehen (nicht in der Freizeit)
  2. Dem Verwendungsbereich des Arbeitgebers entsprechen
  3. Zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses vorhersehbar waren

Ausschließlich oder einfach? Die eingeräumten Rechte sind in der Regel ausschließliche Nutzungsrechte (der Arbeitgeber darf die Werke ohne Zustimmung des Arbeitnehmers weiternutzen und auch Dritten übertragen), sofern der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag nichts anderes regelt.

Was überträgt § 43 UrhG nicht?

  • Werke, die der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit und des Aufgabenbereichs schafft, bleiben vollständig beim Arbeitnehmer. Ein Texter, der abends einen Roman schreibt, behält alle Rechte daran – auch wenn er tagsüber für einen Verlag Werbetexte verfasst.
  • Vergütung: Der Arbeitnehmer hat nach § 32 UrhG Anspruch auf angemessene Vergütung für die Nutzungsrechtseinräumung. In der Praxis ist diese im Gehalt enthalten – aber bei ungewöhnlich intensiver Nutzung (z. B. weltweiter Verwertung eines Fotos) kann ein Nachvergütungsanspruch bestehen (§ 32a UrhG: „Bestsellerparagraf").

Softwareentwickler: § 69b UrhG

Für Computerprogramme gilt eine Spezialregelung: § 69b UrhG überträgt dem Arbeitgeber automatisch alle wirtschaftlichen Rechte an Programmen, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner Aufgaben entwickelt – ohne besondere Vergütung. Diese Regelung gilt auch für Software-Entwickler in der Kreativbranche (z. B. App-Entwickler für Medienhäuser).

Regelungen im Arbeitsvertrag

Arbeitsvertrag: Was muss rein? sollte klare Regelungen enthalten:

  • Welche Werke sind von der Übertragung erfasst?
  • Gelten räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte?
  • Wie wird die Rechteübertragung vergütet (im Gehalt enthalten)?
  • Was gilt für Werke, die in der Freizeit entstehen?

Ohne vertragliche Klarstellung entscheidet § 43 UrhG nach dem Zweckübertragungsgedanken (§ 31 Abs. 5 UrhG): Der Arbeitgeber erhält nur so viele Rechte, wie für den beabsichtigten Vertragszweck erforderlich ist.


Beispiele

Grafikdesigner bei einer Werbeagentur: Er gestaltet Logos und Kampagnen für Kunden. Die Nutzungsrechte gehen automatisch auf die Agentur über; diese überträgt sie weiter an den Endkunden. Sein Urheberpersönlichkeitsrecht (z. B. das Recht auf Namensnennung) bleibt – sofern im Vertrag nicht anderes geregelt.

Fotografin bei einer Tageszeitung: Alle Fotos, die sie im Dienst aufnimmt, darf die Zeitung ohne gesonderte Vergütung verwenden. Fotografiert sie am Wochenende privat und verkauft Bilder, gehören diese Nutzungsrechte ihr.

Entwicklerin einer Medien-App: Nach § 69b UrhG erwirbt der Arbeitgeber automatisch alle Rechte an der entwickelten Software – ohne Zusatzvergütung, außer das Gehalt ist unangemessen niedrig.


In der Praxis

Freelancer und freie Mitarbeiter unterliegen nicht § 43 UrhG. Bei ihnen muss die Rechteübertragung vertraglich explizit geregelt sein – ohne vertragliche Vereinbarung verbleiben alle Rechte beim Freelancer. Das ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Auftraggeber und freiem Gestalter. → Angestellt vs. Freelancer: Vor- und Nachteile

Bei der Nutzung von KI-generierten Inhalten am Arbeitsplatz (z. B. durch KI-Tools) ist Vorsicht geboten: KI-generierte Werke sind in Deutschland nicht urheberrechtlich schutzfähig (kein menschlicher Schöpfer). Wer KI-Outputs als eigene kreative Leistung im Rahmen seiner Arbeit verwendet, übernimmt damit keine Urheberrechte – aber möglicherweise die Haftung für Verletzungen.


Vergleich & Abgrenzung

AngestellterFreier MitarbeiterFreelancer
Rechtsgrundlage§ 43 UrhG§ 43 UrhG analog (str.)§§ 31 ff. UrhG
Übertragung automatisch?Ja (im Rahmen der Arbeit)TeilweiseNein
Vergütung der RechteIm Gehalt enthaltenVertragliche RegelungHonorar + Rechteanteil
UrheberpersönlichkeitsrechtBleibt beim SchöpferBleibt beim SchöpferBleibt beim Schöpfer

Häufige Fragen (FAQ)

Darf der Arbeitgeber mein Portfolio mit Arbeiten aus dem Anstellungsverhältnis zeigen? Das hängt vom Vertrag ab. Typischerweise darf man Arbeiten aus der Anstellung für das eigene Portfolio verwenden, soweit keine Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen.

Was gilt für Werke, die ich in Teilzeit für den Arbeitgeber und daneben freelance erstelle? Werke aus der Anstellung gehören dem Arbeitgeber (Nutzungsrechte); Freelance-Werke gehören Ihnen. Mischsituationen können problematisch sein – vertragliche Klärung ist sinnvoll.

Bekomme ich extra Geld, wenn der Arbeitgeber mein Werk sehr erfolgreich vermarktet? Ggf. ja: § 32a UrhG sieht einen Nachvergütungsanspruch vor, wenn die Vergütung im groben Missverhältnis zur erzielten Verwertung steht.


Verwandte Einträge


Weiterführend

  • Rehbinder, Manfred / Peukert, Alexander: Urheberrecht, 18. Aufl., C.H. Beck 2018
  • Wandtke, Artur-Axel / Bullinger, Winfried: Praxiskommentar zum Urheberrecht, 6. Aufl., C.H. Beck 2022 (§ 43 Rn. 1 ff.)
  • BGH, Urteil v. 12.5.2016 – I ZR 5/15 (Nachvergütungsanspruch nach § 32a UrhG)
  • Bundesministerium der Justiz: Was ist Urheberrecht?, bmj.de 2024

Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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