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Das Gegendarstellungsrecht gibt natürlichen und juristischen Personen das Recht, auf eine Tatsachenbehauptung in einem periodischen Druckwerk, einer Rundfunksendung oder einem Online-Angebot eine eigene Darstellung des Sachverhalts in demselben Medium abdrucken oder aussenden zu lassen.

Was ist das Gegendarstellungsrecht?

Das Gegendarstellungsrecht ist ein eigenständiges Presserechtsinstrument, das in allen deutschen Landespressegesetzen und im Medienstaatsvertrag verankert ist. Es unterscheidet sich grundlegend von anderen Instrumenten: Es setzt keine Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Meldung voraus, es verlangt keine Wahrheitsprüfung durch das Gericht – es gibt dem Betroffenen schlicht das Recht, seine Sicht der Dinge im selben Medium zu äußern. Die Redaktion darf die Gegendarstellung inhaltlich nicht kommentieren oder bewerten.

Erklärung

Rechtsgrundlagen

  • Landespressegesetze: Jedes Bundesland hat eigene Regelungen (z. B. § 11 LPG NRW, § 10 BayPrG)
  • Medienstaatsvertrag (§ 9 MStV): Für Rundfunk und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf
  • Rundfunkgesetze der Länder: Für landesspezifische Rundfunkveranstalter

Voraussetzungen

Für einen wirksamen Gegendarstellungsanspruch müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Tatsachenbehauptung: Die beanstandete Aussage muss eine Tatsache sein – also etwas Beweisbares, Überprüfbares. Reine Meinungsäußerungen und Werturteile sind nicht gegendarstellungsfähig. Die Grenze zwischen Tatsache und Meinung ist oft fließend.

2. Über den Anspruchsteller: Die Behauptung muss den Anspruchsteller betreffen – als namentlich genannte Person, als erkennbare Person oder als direkt betroffene juristische Person.

3. Periodisches Medium: Das Medium muss periodisch erscheinen – Tages-, Wochen- oder Monatszeitung, regelmäßige Online-Angebote, Rundfunksendungen. Einmalige Sonderausgaben können ausgeschlossen sein.

4. Form: Die Gegendarstellung muss schriftlich eingereicht werden und folgende Anforderungen erfüllen:

  • Klare Bezeichnung als „Gegendarstellung"
  • Nur sachliche Aussagen, keine weiteren Kommentare oder Werturteile
  • Bezug auf die konkrete Erstmeldung
  • Unterschrift des Berechtigten
  • Fristwahrung: Üblicherweise 3 Monate nach Veröffentlichung (unterschiedlich je nach LPG)

5. Keine offensichtliche Unzulässigkeit: Das Medium kann die Gegendarstellung ablehnen, wenn sie strafbare Inhalte enthält, unwahre Tatsachen enthält (!) oder übermäßig lang ist.

Was die Gegendarstellung nicht ist

Das Gegendarstellungsrecht ist oft missverstanden:

  • Es ist keine Richtigstellung: Das Medium erkennt nicht an, falsch berichtet zu haben
  • Es ist keine Entschuldigung: Der Redakteur braucht sich nicht zu entschuldigen
  • Es ist kein Wahrheitsbeweis: Das Gericht prüft nicht, ob die Ursprungsmeldung oder die Gegendarstellung richtig ist
  • Es gibt dem Betroffenen lediglich das Recht auf gleichgewichtige Darstellung im selben Medium

Verfahren und Durchsetzung

Das Gegendarstellungsrecht kann ohne gerichtliches Verfahren geltend gemacht werden: Der Betroffene reicht die Gegendarstellung bei der Redaktion ein, die sie abdrucken muss. Verweigert die Redaktion den Abdruck, kann der Betroffene im Wege der einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO die Veröffentlichung erzwingen. Dies geschieht sehr schnell (oft innerhalb von 24–48 Stunden).

Anforderungen an Umfang und Platzierung: Die Gegendarstellung muss an gleicher oder äquivalenter Stelle veröffentlicht werden wie die Ursprungsmeldung. Wer auf der Titelseite erwähnt wurde, kann eine Gegendarstellung auf der Titelseite verlangen. Sie darf nicht kleiner gedruckt oder weniger prominent platziert werden als die Erstmeldung (BGH, Urt. v. 15.12.1953 – 1 StR 469/53, Leitlinien in der Folge durch LG Hamburg fortentwickelt).

Gegendarstellung im Online-Recht

Für Online-Angebote gilt § 9 MStV (früher RStV, davor Telemedienrecht der Länder). Die Pflicht zur Veröffentlichung besteht, wenn das Online-Angebot journalistisch-redaktionell gestaltet ist und eine Tatsachenbehauptung enthält. Für reine Nutzerkommentare oder Social-Media-Posts ist das Gegendarstellungsrecht schwieriger durchzusetzen.

Abgrenzung zu verwandten Ansprüchen

InstrumentZweckRechtsgrundlageWahrheitsprüfung
GegendarstellungEigene DarstellungLPG, § 9 MStVNein
WiderrufRücknahme der Behauptung§§ 823, 1004 BGBJa (unwahre Behauptung)
RichtigstellungKorrektur§§ 823, 1004 BGBJa
Einstweilige VerfügungUnterlassung§§ 935 ff. ZPOJa (Anspruch glaubhaft)

Beispiele

  • Tatsachenbehauptung über Unternehmen: Eine Zeitung berichtet, dass ein Unternehmen Insolvenzantrag gestellt habe. Das Unternehmen hat diesen Antrag tatsächlich nicht gestellt. Es hat Anspruch auf Gegendarstellung und auf Widerruf (da Unwahrheit nachweisbar).
  • Politiker zitiert: Ein Politiker wird mit einem Zitat zitiert, das er so nie gesagt hat. Er verlangt Gegendarstellung. Die Redaktion kann nicht verlangen, dass er beweist, das Zitat nie gesagt zu haben.
  • Keine Gegendarstellung bei Meinung: Ein Kommentar bezeichnet eine Bürgermeisterin als „inkompetent". Das ist eine Wertung, keine Tatsache – keine Gegendarstellungspflicht.

In der Praxis

Für Betroffene:

  1. Sofort handeln nach Entdeckung der Meldung (Fristenlauf!)
  2. Text der Gegendarstellung genau und nur sachlich formulieren
  3. Keine Meinungsäußerungen oder Angriffe in die Gegendarstellung einbauen
  4. Schriftlich einreichen, Eingangsbestätigung verlangen
  5. Bei Ablehnung: Sofort einstweilige Verfügung beantragen

Für Redaktionen:

  1. Eingehende Gegendarstellungen ernstnehmen und zeitnah prüfen
  2. Abweisungsgründe sorgfältig begründen
  3. Gegendarstellung korrekt und gleichwertig platzieren
  4. Eigene Anmerkung zur Gegendarstellung darf kurz sein und darf nicht inhaltlich kommentieren

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich eine Gegendarstellung von jedem Medium verlangen? Nur von periodischen Medien (Zeitungen, Zeitschriften, regelmäßige Online-Angebote, Rundfunk). Nicht von einmaligen Sonderausgaben oder Büchern.

Was passiert, wenn die Redaktion die Gegendarstellung nicht veröffentlicht? Der Betroffene kann per einstweiliger Verfügung die Veröffentlichung erzwingen. Das Gericht kann innerhalb von 24–48 Stunden entscheiden.

Kann die Redaktion die Gegendarstellung mit einem Kommentar versehen? Ja, aber nur mit einem kurzen, sachlichen Hinweis (z. B. „Die Redaktion bleibt bei ihrer Darstellung"). Eine inhaltliche Auseinandersetzung unmittelbar danach ist unzulässig.

Gilt das Gegendarstellungsrecht für Social-Media-Posts von Medienunternehmen? Grundsätzlich ja, wenn der Account journalistisch-redaktionell gestaltet ist. Für private Social-Media-Accounts von Journalisten ist die Rechtslage unklar.

Verwandte Einträge

Weiterführend

  • Gesetze: Landespressegesetze der Länder (z. B. § 11 LPG NRW; § 10 BayPrG; § 12 HPresseG); § 9 MStV
  • Urteile: BVerfG, Beschl. v. 8.2.1983 – 1 BvL 20/81 (Gegendarstellungsrecht als Verfassungsfrage); BGH, Urt. v. 20.5.1988 – V ZR 269/87 (Abgrenzung Tatsache/Meinung); OLG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2014 – 7 W 42/14 (Online-Gegendarstellung)
  • Literatur: Soehring, Jörg / Hoene, Verena: Presserecht, 6. Aufl. 2022, Dr. Otto Schmidt; Löffler, Martin / Ricker, Reinhart: Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2023, C.H. Beck
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Rechtsfragen wenden Sie sich an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt.
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