Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitetes Grundrecht, das die freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt und der Presse Grenzen bei der Berichterstattung setzt.
Was ist das Persönlichkeitsrecht?
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Richterrecht, das das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof in Jahrzehnten entwickelt haben. Es schützt Menschen davor, dass durch Medienberichte ihre Würde verletzt, ihre Privatsphäre ausgespäht oder ihr Ruf zu Unrecht beschädigt wird. Im Medienkontext steht es in ständiger Spannung mit der Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) – ein Spannungsverhältnis, das durch Abwägung im Einzelfall aufzulösen ist.
Erklärung
Sphärentheorie
Der BGH und das BVerfG unterscheiden drei Schutzsphären:
1. Intimsphäre (absolut geschützt) Der innerste Bereich des Privatlebens – Sexualleben, Gesundheit, Gedankeninnenwelt – ist absolut geschützt. Eingriffe sind grundsätzlich unzulässig, auch bei Personen des öffentlichen Lebens.
2. Privatsphäre (bedingt geschützt) Das Familienleben, der häusliche Bereich und vertrauliche Kommunikation genießen erheblichen Schutz. Eingriffe können durch überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein.
3. Sozialsphäre (eingeschränkter Schutz) Das berufliche Handeln und das Verhalten in der Öffentlichkeit sind grundsätzlich berichterstattungsfähig. Bei Amts- und Mandatsträgern gilt ein weiter Berichterstattungsspielraum.
Sonderfall: Personen des öffentlichen Lebens
Politiker, Prominente und Wirtschaftsführer müssen eine intensivere Berichterstattung hinnehmen, soweit sie ihre öffentliche Rolle betrifft. Der EGMR hat in Caroline von Hannover v. Deutschland (2004, 2012) die Grenzen präzisiert: Auch Prominente behalten einen geschützten Privatbereich; reine Unterhaltungsberichterstattung ohne Beitrag zur öffentlichen Debatte ist nicht privilegiert.
Gegenwehr: Ansprüche bei Verletzung
Bei Verletzung des APR stehen dem Betroffenen folgende Ansprüche zu:
- Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB analog i.V.m. § 823 BGB): Zukunftsgerichtetes Verbot weiterer Veröffentlichungen
- Widerrufsanspruch: Bei unwahren Tatsachenbehauptungen
- Richtigstellungsanspruch: Bei irreführenden Darstellungen
- [Gegendarstellungsrecht](/wiki/recht-wirtschaft/medienrecht/gegendarstellungsrecht/): Formales Recht auf Erwiderung in demselben Medium
- Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB): Bei nachweisbarem materiellem Schaden
- Geldentschädigung (immateriell): Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen, wenn andere Ansprüche nicht ausreichen (BGH, Urt. v. 5.3.1963 – VI ZR 55/62 – Soraya)
Wahre Tatsachen vs. Werturteil vs. Falschbehauptung
- Wahre Tatsachen: Grundsätzlich zulässig, wenn Informationsinteresse das Persönlichkeitsrecht überwiegt
- Werturteil: Meinungsfreiheit schützt auch scharfe Kritik, solange keine Schmähkritik vorliegt
- Unwahre Tatsachenbehauptungen: Stets unzulässig; Haftung entsteht bereits bei fahrlässiger Verbreitung
Beispiele
- Recherchefehler: Eine Zeitung berichtet irrtümlich, ein Unternehmer sei wegen Betrugs verurteilt worden. Der Betroffene hat Ansprüche auf Widerruf, Gegendarstellung und ggf. Schadensersatz.
- Enthüllung Privatleben: Ein Magazin veröffentlicht Fotos einer Politikerin in ihrem Urlaubsdomizil ohne Newsgehalt. Das OLG Hamburg könnte eine einstweilige Verfügung erlassen.
- Schmähkritik: Eine Satire überschreitet die Grenze zur Schmähkritik, wenn sie nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache dient, sondern nur noch diffamiert (BVerfGE 82, 272).
In der Praxis
Checkliste vor der Veröffentlichung:
- Handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil?
- Ist die Behauptung wahr, beweisbar und ausreichend recherchiert?
- In welcher Sphäre (Intimsphäre, Privatsphäre, Sozialsphäre) bewegt sich der Bericht?
- Besteht ein legitimes öffentliches Informationsinteresse?
- Wurde der Betroffene um Stellungnahme gebeten?
- Ist der Eingriff verhältnismäßig zum verfolgten Informationsziel?
Vergleich & Abgrenzung
| Aspekt | Persönlichkeitsrecht | Recht am eigenen Bild |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, §§ 823, 1004 BGB | §§ 22–24 KUG |
| Schutzgegenstand | Gesamte Persönlichkeit, Ruf, Privatsphäre | Bildnisse (Fotos, Videos) |
| Einwilligung | Implizit durch öffentl. Auftreten möglich | Grundsätzlich erforderlich |
| Ausnahmen | Sozialsphäre, öffentliches Interesse | §§ 23, 24 KUG-Ausnahmen |
Häufige Fragen (FAQ)
Darf man über Vorstrafen berichten? Nur eingeschränkt. Das BVerfG hat das „Recht auf Vergessen" anerkannt (BVerfGE 35, 202 – Lebach I/II). Ist die Strafe verbüßt und besteht kein aktueller Anlass, überwiegt das Persönlichkeitsrecht.
Sind Prominente schutzlos? Nein. Auch sie genießen eine unantastbare Intimsphäre und einen privaten Kernbereich (EGMR, Caroline v. Hannover II, 2012).
Was kostet eine Persönlichkeitsrechtsverletzung? Das ist sehr variabel. Einfache Unterlassungsansprüche kosten Anwalts- und Gerichtsgebühren. Geldentschädigungen bei schweren Fällen können fünf- bis sechsstellige Beträge erreichen.
Gilt das APR auch für juristische Personen? Juristische Personen (GmbH, AG) haben kein APR, genießen aber über § 823 BGB und das Unternehmerpersönlichkeitsrecht einen begrenzten Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs.
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- DSGVO für Medienschaffende
Weiterführend
- Gesetze: Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG; §§ 823, 1004 BGB; §§ 22–24 KUG
- Urteile: BVerfGE 34, 269 (Soraya, 1973); BVerfGE 35, 202 (Lebach I, 1973); BGH VI ZR 182/00 (Caroline III, 2004); EGMR, Caroline von Hannover v. Deutschland Nr. 2 (2012); BVerfG 1 BvR 16/13 (Recht auf Vergessen I, 2019)
- Literatur: Burkhardt, Emanuel J.: Handbuch Presserecht und Medienrecht, Kap. III, 2023; Prinz, Matthias / Peters, Butz: Medienrecht, 2. Aufl. 2021, C.H. Beck
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Rechtsfragen wenden Sie sich an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt.
