VG Bild-Kunst ist die deutsche Verwertungsgesellschaft für die bildenden Künste, Fotografie, Design, Illustration und angewandte Grafik; sie nimmt gesetzliche Vergütungsansprüche ihrer Mitglieder kollektiv wahr und schüttet Einnahmen aus Gerätevergütungen, Bibliothekstantieme und anderen Quellen aus.
Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Medienrecht · Niveau: Einsteiger Synonyme / Auch bekannt als: VG Bild-Kunst Bonn, Bildverwertungsgesellschaft
Was ist die VG Bild-Kunst?
Die VG Bild-Kunst (gegründet 1968, Sitz in Bonn) ist die Pendant-Organisation zur GEMA, jedoch für visuelle Urheber. Sie nimmt bestimmte Vergütungsansprüche wahr, die Fotografen, Grafiker, Illustratoren, Filmschaffende und bildende Künstler nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen, aber individuell kaum einzufordern wären.
Rechtsgrundlage ist das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG), das die treuhänderische Wahrnehmung von Verwertungsrechten regelt. Die VG Bild-Kunst ist staatlich zugelassen und beaufsichtigt vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
Erklärung
Wahrgenommene Vergütungsansprüche
Die VG Bild-Kunst nimmt folgende Vergütungsansprüche wahr, die kraft Gesetzes entstehen und nicht individuell abgetreten werden können:
1. Gerätevergütung (§§ 54 ff. UrhG) Hersteller und Importeure von Kopiergeräten, Scannern, Multifunktionsdruckern, Smartphones, Tablets und Computern zahlen eine pauschale Vergütung dafür, dass mit ihren Geräten urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt werden. Ein Teil dieser Vergütung fließt an die VG Bild-Kunst.
2. Bibliothekstantieme (§ 27 UrhG) Für die Verleihung von Büchern und anderen Werken durch öffentliche Bibliotheken erhalten Urheber eine Vergütung, die über die VG Bild-Kunst ausgeschüttet wird.
3. Kabelweitersendung (§ 87 UrhG) Wenn Fernsehsignale über Kabelnetze weitergeleitet werden, erhalten Urheber bildlicher Werke daran einen Anteil.
4. Folgerecht / Droit de suite (§ 26 UrhG) Wird ein Original-Kunstwerk weiterverkauft, hat der Urheber Anspruch auf eine Beteiligung am Verkaufserlös (4 % bei Erlösen ab 400 Euro). Die VG Bild-Kunst nimmt diesen Anspruch war.
5. Online-Lizenzen und Rahmenverträge Die VG Bild-Kunst schließt Rahmenverträge mit Verlagen, Online-Plattformen und öffentlichen Institutionen für die Nutzung von Bildern — z. B. für Schulbuchverlage, Museen und Online-Archive.
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig, aber nur Mitglieder erhalten Ausschüttungen. Die VG Bild-Kunst hat drei Berufsgruppen:
- Abteilung I: Bildende Künstler (Maler, Bildhauer, Grafiker)
- Abteilung II: Angewandte Kunst, Design, Illustration, Fotografie
- Abteilung III: Film- und Fernsehschaffende (Kameraleute, Regisseure, Szenenbildner)
Die Aufnahme setzt nach der Satzung voraus, dass eine urheberrechtlich schutzfähige Tätigkeit ausgeübt wird. Es gibt keine fixe Einkommensgrenze; auch freiberufliche Einsteiger können Mitglied werden.
Ausschüttungsprinzip
Die VG Bild-Kunst schüttet jährlich in mehreren Auszahlungsrunden aus. Die Höhe der Ausschüttung hängt ab von:
- Der Nutzungsintensität der Werke (nachgewiesen durch Bibliotheken, Verlage, Sendedaten)
- Der Mitgliedsdauer (Wartefristen für bestimmte Ansprüche)
- Der Werkkategorie (Fotografie, Illustration, Kunstwerk)
Typische jährliche Ausschüttungen liegen für aktive Fotografen und Illustratoren im dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Euro-Bereich — kein Ersatz für Honorare, aber ein sinnvoller Zusatzverdienst.
Kostenloser Zugangssatz und Wahrnehmungsvertrag
Neue Mitglieder schließen einen Wahrnehmungsvertrag, in dem sie der VG Bild-Kunst die Wahrnehmung bestimmter gesetzlicher Ansprüche übertragen. Individuelle Nutzungsrechte (Bildlizenzen für konkrete Projekte) werden hingegen nicht von der VG Bild-Kunst vergeben — diese verhandelt jeder Urheber selbst.
Beispiele
Fotograf: Eine freiberufliche Fotografin meldet ihre Tätigkeit bei der VG Bild-Kunst an und wird Mitglied (Abteilung II). Jährlich erhält sie eine Ausschüttung aus der Gerätevergütung, anteilig an der Nutzung fotografischer Werke durch Printmedien und Schulbuchverlage.
Illustratorin: Ein Illustrator, dessen Bilder in Schulbüchern erscheinen, erhält über die VG Bild-Kunst die Bibliothekstantieme, wenn die Bücher in Schulbibliotheken vorhanden sind.
Kunstmaler: Ein Maler verkauft ein Gemälde für 5.000 Euro in einer Galerie weiter (Zweitverkauf). Er hat Anspruch auf das Folgerecht: 4 % von 5.000 Euro = 200 Euro. Die Galerie muss dies über die VG Bild-Kunst abrechnen.
Filmkamera: Ein Kameramann eines Dokumentarfilms ist Mitglied in Abteilung III. Er erhält Beteiligungen aus Kabelweitersendungsvergütungen, wenn der Film über Kabelnetze ausgestrahlt wird.
In der Praxis
Warum Mitglied werden? Ohne Mitgliedschaft gehen die Ausschüttungen ins Leere oder werden an andere ausgeschüttet. Besonders für Fotografen, die viel publizieren, lohnt sich die Mitgliedschaft.
Wie melde ich mich an? Online über vg-bild-kunst.de. Der Aufnahmeantrag erfordert Nachweise über die kreative Tätigkeit (Veröffentlichungen, Portfolio).
Was kostet die Mitgliedschaft? Es gibt keinen Mitgliedsbeitrag. Die VG Bild-Kunst finanziert sich aus einem Verwaltungsanteil der eingenommenen Vergütungen.
Wann erhalte ich meine erste Ausschüttung? Die erste Ausschüttung erfolgt frühestens nach einem Jahr Mitgliedschaft; manche Ansprüche haben längere Wartezeiten.
Vergleich & Abgrenzung
VG Bild-Kunst vs. [GEMA: Tarifsystem und Meldepflicht](/wiki/recht-wirtschaft/medienrecht/gema-verfahren/): Beide sind Verwertungsgesellschaften nach VGG, aber für unterschiedliche Urhebergruppen: GEMA für Musiker und Textdichter, VG Bild-Kunst für visuelle Urheber.
VG Bild-Kunst vs. Bildagenturen: Bildagenturen (Getty, Shutterstock, Adobe Stock) sind kommerzielle Lizenzplattformen. Die VG Bild-Kunst ist eine gesetzliche Inkassostelle — kein Marktplatz.
VG Bild-Kunst vs. GVL: Die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) nimmt die Rechte ausführender Musiker und Tonträgerhersteller wahr — analog zur VG Bild-Kunst, aber für den Tonbereich.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich jedes Werk einzeln anmelden? Für die meisten Vergütungsarten nein — die Mitgliedschaft allein reicht. Für das Folgerecht und bestimmte Online-Lizenzen ist eine werkbezogene Meldung nötig.
Erhalte ich auch Vergütung für Werke, die ich vor meiner Mitgliedschaft veröffentlicht habe? In manchen Fällen ja, wenn die Nutzung im Abrechnungszeitraum nach der Mitgliedschaft liegt. Rückwirkende Ansprüche sind begrenzt.
Kann ich Mitglied sein, wenn ich hauptberuflich angestellt bin? Ja. Mitglied kann jeder sein, der urheberrechtlich schutzfähige Werke schafft — unabhängig vom beruflichen Status.
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Weiterführend
- VG Bild-Kunst: Mitgliedschaft, vg-bild-kunst.de, Stand 2024
- Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG), bundesjustizamt.de
- § 26 UrhG (Folgerecht), § 27 UrhG (Bibliothekstantieme), §§ 54–54h UrhG (Gerätevergütung)
- Wirtz, Bernd W.: Medien- und Internetmanagement, 10. Aufl., Springer Gabler, Wiesbaden 2019, Kap. Verwertungsgesellschaften
- DPMA: Verwertungsgesellschaften in Deutschland, dpma.de, 2023
Kein Rechtsrat. Für Fragen zu Mitgliedschaft und Ausschüttungen wenden Sie sich direkt an die VG Bild-Kunst (info@bildkunst.de).
