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Bildrechte umfassen alle rechtlichen Aspekte, die bei der Nutzung eines Fotos oder einer Abbildung relevant sind – vom Urheberrecht des Fotografen über das Persönlichkeitsrecht abgebildeter Personen bis zu Marken- und Eigentumsrechten.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Urheberrecht · Niveau: Einsteiger Synonyme / Auch bekannt als: Fotorechte, Bildnutzungsrechte, Fotografierecht, § 22 KUG, § 23 KUG


Hinweis: Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zu Bildrechten – insbesondere bei kommerzieller Nutzung – wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Was sind Bildrechte?

Der Begriff „Bildrechte" ist kein fest definierter Rechtsbegriff, sondern ein Sammelbegriff für verschiedene rechtliche Positionen, die bei der Erstellung und Nutzung von Fotografien und Abbildungen zusammenspielen. Wer ein Bild nutzen möchte, muss potenziell mehrere Rechtsebenen beachten: das Urheberrecht des Fotografen, das Recht am eigenen Bild abgebildeter Personen, Markenrechte an abgebildeten Produkten sowie Eigentumsrechte an abgebildeten Objekten.

Erklärung

Ebene 1: Urheberrecht des Fotografen

Fotografien, die eine hinreichende Schöpfungshöhe aufweisen, sind urheberrechtlich als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt. Einfache Schnappschüsse ohne gestalterische Eigenleistung genießen zumindest den Schutz des einfachen Lichtbilds nach § 72 UrhG (Schutzfrist: 50 Jahre ab Entstehung). In beiden Fällen gilt: Die Nutzung ohne Lizenz des Fotografen ist eine Urheberrechtsverletzung.

Praxisregel: Kein Bild von einer Website, aus Google-Suchergebnissen oder aus sozialen Medien ohne Lizenz verwenden. Das öffentliche Sichtbarsein eines Bildes begründet kein Recht zur weiteren Nutzung.

Ebene 2: Recht am eigenen Bild (KUG)

Das Recht am eigenen Bild ist im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Für die Einwilligung gelten folgende Besonderheiten:

  • Schriftlichkeit: Gesetzlich nicht zwingend, aber aus Beweisgründen dringend empfohlen (Model Release).
  • Geschäftliche Nutzung: Erfordert ausdrückliche Einwilligung, die kommerziellen Zweck abdeckt.
  • Kinder und Minderjährige: Die Einwilligung der Eltern oder gesetzlichen Vertreter ist erforderlich.

Ausnahmen (§ 23 KUG): Eine Einwilligung ist nicht erforderlich für:

  • Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (Politiker, Prominente in öffentlicher Funktion)
  • Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen
  • Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge (Menschenmengen)
  • Bildnisse im Interesse der Kunst

Achtung: Diese Ausnahmen gelten nicht für die kommerzielle Werbenutzung – hier ist stets eine Einwilligung erforderlich.

Ebene 3: Was ist „Freistellen" im rechtlichen Kontext?

„Freistellen" bezeichnet in der Bildbearbeitung das Ausschneiden eines Motivs aus seinem Hintergrund. Im rechtlichen Sinne ist Freistellen eine Bearbeitung des Werkes. Dafür braucht man:

  1. Das Nutzungsrecht am Bild (Lizenz des Fotografen)
  2. Ein ausdrückliches Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG), falls das Bild urheberrechtlich geschützt ist

Stock-Foto-Lizenzen schließen Bearbeitungsrechte häufig ein – aber nicht immer. Es lohnt sich, die Lizenzbestimmungen genau zu prüfen. Bilder unter CC BY können in der Regel bearbeitet werden; CC BY-ND-Bilder nicht.

Ebene 4: Abgebildete Gegenstände und Marken

Wenn auf einem Foto ein markenrechtlich geschütztes Produkt (z. B. ein Logo, ein charakteristisches Design) deutlich sichtbar ist, können Markenrechte relevant werden. Das gilt besonders bei:

  • Werbefotografie mit Konkurrenzprodukten
  • Produktfotos mit deutlich sichtbaren Fremdmarken
  • Abbildungen von Kunstwerken in gewerblichem Kontext

In vielen Fällen ist eine beiläufige Markensichtbarkeit unproblematisch – eine prominente Darstellung kann jedoch markenrechtliche Ansprüche auslösen.

Ebene 5: Eigentumsrecht und Hausrecht

Fotografieren auf privatem Gelände kann vom Hausrecht des Eigentümers untersagt werden. Auch wenn ein Gebäude öffentlich sichtbar ist, bedeutet das nicht, dass Fotos im Inneren oder auf dem Gelände erlaubt sind. Die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) gilt nur für Werke, die dauerhaft und von öffentlichen Wegen aus sichtbar sind.

DSGVO und Bildrechte

Wenn Fotos von identifizierbaren Personen verarbeitet werden (auch als Datei gespeichert), gelten die Datenschutzregeln der DSGVO. Personen auf Fotos sind potenziell „betroffene Personen" im Sinne der DSGVO; ihre Daten dürfen nur mit einer rechtlichen Grundlage (Einwilligung oder berechtigtes Interesse) verarbeitet werden. Dieser Aspekt ergänzt das KUG und ist bei professionellen Bildproduktionen zu berücksichtigen.

Beispiele

  1. Fotograf und Produktionsagentur: Eine Werbeagentur möchte ein Produktfoto für eine Kampagne nutzen. Sie hat das Bild von einem Fotografen gekauft, aber nur ein einfaches Nutzungsrecht für Print. Das Freistellen und Verwenden des Bildes für eine Social-Media-Animation bedarf eines separaten Bearbeitungsrechts.
  2. Agentur-Kontext: Ein Magazin will ein Straßenfoto mit einer erkennbaren Person als Titelseite nutzen. Ohne Model Release des Abgebildeten ist das für kommerzielle Werbezwecke nicht zulässig – auch wenn das Foto auf einer öffentlichen Straße aufgenommen wurde.
  3. Social Media: Jemand teilt ein Foto von einer anderen Person auf Instagram, das dieser ohne Erlaubnis zugeschickt wurde. Neben dem Urheberrecht des Fotografen verletzt das auch das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person.
  4. Grenzfall Marke im Bild: Ein Food-Blogger fotografiert ein Gericht und im Hintergrund ist ein Coca-Cola-Glas klar erkennbar. In einem redaktionellen Kontext ist das in der Regel unproblematisch; für Werbung wäre eine Genehmigung empfehlenswert.
  5. Korrekte Handhabung: Ein Fotograf holt bei einem Werbe-Shooting Model Releases aller abgebildeten Personen ein, dokumentiert die Property Releases für den Shooting-Ort und stellt alle Rechte in einem klaren Lizenzvertrag bereit.

In der Praxis

Schnell-Checkliste vor Bildnutzung:

  • [ ] Liegt eine Lizenz des Fotografen vor? (Nutzungsart, Laufzeit, Räumlichkeit)
  • [ ] Ist das Bild mit erkennbaren Personen? → Model Release vorhanden?
  • [ ] Soll das Bild bearbeitet werden? → Bearbeitungsrecht in der Lizenz?
  • [ ] Sind Marken oder Kunstwerke prominent sichtbar? → Markenrechtliche Prüfung
  • [ ] Wurde das Bild auf privatem Gelände aufgenommen? → Hausrecht beachten
  • [ ] DSGVO-konforme Verarbeitung sichergestellt?

Vergleich & Abgrenzung

RechtWer ist geschütztGesetzliche Grundlage
Urheberrecht (Fotograf)Schöpfer des Bildes§§ 2, 72 UrhG
Recht am eigenen BildAbgebildete Person§§ 22–24 KUG, DSGVO
MarkenrechtMarkeninhaberMarkenG
Persönlichkeitsrecht allgemeinJede PersonArt. 1, 2 GG; §§ 823, 1004 BGB

Häufige Fragen (FAQ)

Darf ich Fotos von Personen auf öffentlichen Plätzen für meine Website nutzen? Das Fotografieren auf öffentlichen Plätzen ist grundsätzlich erlaubt. Die Nutzung dieser Fotos für kommerzielle Zwecke – insbesondere Werbung – erfordert jedoch eine Einwilligung der erkennbar abgebildeten Personen nach § 22 KUG. Für redaktionelle, journalistische Nutzungen greifen die Ausnahmen des § 23 KUG unter Umständen. Im Zweifel bitte anwaltlichen Rat einholen.

Ich habe ein Bild von einer Stockfoto-Plattform gekauft. Darf ich es für alle Zwecke nutzen? Das kommt auf die Lizenz an. Standard-Lizenzen schließen bestimmte Nutzungen aus (z. B. politische Werbung, redaktionelle Nutzung bei Commercial-Lizenzen, bestimmte Auflagengrenzen). Lesen Sie die Lizenzbestimmungen sorgfältig; für erweiterte Nutzungen gibt es oft Extended Licenses. Dies ist keine Rechtsberatung; im Einzelfall bitte Fachanwalt konsultieren.

Verwandte Einträge

Weiterführend

  • Dreier, T. / Schulze, G. (2022): UrhG – Urheberrechtsgesetz. Kommentar. 7. Aufl. C.H.Beck.
  • Fricke, M. / Gerecke, M. (2021): Recht der Fotografie. C.H.Beck.
  • Online: irights.info – Recht am eigenen Bild; dejure.org – §§ 22–24 KUG
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Bildrechte & Freistellen – Rechtliche Grundlagen der Bildnutzung — Wiki | Lazi Akademie Esslingen