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Nutzungsrechte sind die vom Urheber abgeleiteten Befugnisse, ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf bestimmte Arten zu nutzen – sie sind das zentrale Instrument, mit dem Kreative ihre Arbeit kommerzialisieren.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Urheberrecht · Niveau: Einsteiger Synonyme / Auch bekannt als: Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG), Lizenz, Werknutzungsbewilligung, § 31 UrhG


Hinweis: Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Was sind Nutzungsrechte & Lizenzen?

Das Urheberrecht bleibt stets beim Urheber – es ist unveräußerlich und nicht übertragbar (§ 29 UrhG). Was übertragen werden kann, sind Nutzungsrechte: die vertraglich eingeräumten Erlaubnisse, ein Werk auf bestimmte, definierte Weisen zu nutzen. Im Sprachgebrauch werden Nutzungsrechte oft schlicht als „Lizenzen" bezeichnet. Wer ein Bild, ein Musikstück oder einen Text nutzen möchte, ohne selbst der Urheber zu sein, braucht zwingend eine entsprechende Rechtseinräumung – oder muss sich auf eine gesetzliche Schranke berufen können.

Erklärung

Grundstruktur nach §§ 31 ff. UrhG

Der Urheber kann Nutzungsrechte nach § 31 UrhG einfach oder ausschließlich einräumen, für bestimmte oder alle Nutzungsarten, zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt oder unbeschränkt. Jede dieser Dimensionen kann im Lizenzvertrag individuell geregelt werden.

Die wichtigsten Nutzungsarten:

  • Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG): Kopieren, Drucken, Scannen
  • Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG): Verkauf, Vermietung von Werkexemplaren
  • Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG): Öffentliche Ausstellung unveröffentlichter Werke
  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG)
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG): Websites, Streaming, Downloads
  • Senderecht (§ 20 UrhG): TV, Radio, Online-Livestreams
  • Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG): Übersetzungen, Remixes, Adaptionen

Lizenzverträge gestalten

Ein gut gestalteter Lizenzvertrag beantwortet mindestens diese Fragen:

  • Was darf genutzt werden? (Welches konkrete Werk)
  • Wie darf es genutzt werden? (Welche Nutzungsarten)
  • Wo darf es genutzt werden? (räumlicher Geltungsbereich, z. B. DACH, EU, weltweit)
  • Wie lange gilt die Erlaubnis? (zeitlich begrenzt oder unbefristet)
  • In welchem Umfang? (z. B. Auflagenhöhe, Seitenanzahl)
  • Darf es weiterübertragen werden? (Sublizenzierung, § 35 UrhG)
  • Was kostet es? (Vergütung, Lizenzgebühr)

Der Zweckübertragungsgrundsatz

§ 31 Abs. 5 UrhG enthält den sogenannten Zweckübertragungsgrundsatz: Im Zweifel werden nur so viele Rechte eingeräumt, wie der Vertragszweck erfordert. Das ist eine wichtige Schutzvorschrift zugunsten des Urhebers: Wer einem Fotografen einen Auftrag für eine Broschüre erteilt, erwirbt damit nicht automatisch das Recht zur Nutzung der Fotos auf Werbeplakaten oder im Internet.

Vergütungsansprüche

Urheber haben nach § 32 UrhG Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Ist diese nicht oder zu niedrig vereinbart, kann der Urheber eine Vertragsanpassung verlangen. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG), die zwischen Verbänden ausgehandelt werden (z. B. für Journalisten oder Buchautoren), gelten als Orientierung.

Beispiele

  1. Fotograf und Agentur: Ein Fotograf lizenziert seine Aufnahme für die Printanzeige einer Werbeagentur – nur für ein bestimmtes Magazin, einmalig, für sechs Monate. Die Online-Nutzung ist nicht umfasst; dafür wäre eine separate Lizenz nötig.
  2. Agentur-Kontext: Eine Kreativagentur kauft Stock-Fotos mit einer Standard-Lizenz. Im Kleingedruckten steht: keine Nutzung in politischer Werbung, maximale Auflage 500.000 Exemplare. Wird die Auflage überschritten, droht eine Nachforderung.
  3. Social Media: Ein Unternehmen teilt auf Instagram ein Foto eines Bloggers, ohne Lizenz eingeholt zu haben. Das ist eine Urheberrechtsverletzung – auch wenn das Foto öffentlich zugänglich war.
  4. Grenzfall Bearbeitung: Wer ein lizenziertes Foto als Hintergrund für eine eigene Grafik nutzt, braucht ein Bearbeitungsrecht. Fehlt dieses in der Lizenz, ist die Kombination unzulässig.
  5. Korrekte Handhabung: Ein Webdesigner holt vor Projektbeginn schriftlich alle benötigten Nutzungsarten ein (Print, Web, Social Media, unbefristet) und dokumentiert dies im Lizenzvertrag.

In der Praxis

Checkliste Lizenzeinräumung:

  • [ ] Nutzungsart(en) klar definiert und schriftlich vereinbart
  • [ ] Räumlichen Geltungsbereich festgelegt
  • [ ] Zeitliche Beschränkung oder Unbefristetheit geregelt
  • [ ] Sublizenzierung explizit erlaubt oder ausgeschlossen
  • [ ] Vergütung oder Kostenlosigkeit (z. B. Creative Commons) vertraglich festgehalten
  • [ ] Bearbeitungsrecht separat vereinbart, wenn Modifikationen geplant sind
  • [ ] Alle Vereinbarungen schriftlich dokumentieren

Vergleich & Abgrenzung

BegriffUnterschied
UrheberrechtDas originäre, unveräußerliche Recht des Schöpfers
NutzungsrechtDas abgeleitete, übertragbare Recht zur konkreten Nutzung
Einfaches NutzungsrechtParallel mit anderen nutzbar
Ausschließliches NutzungsrechtNur der Lizenznehmer darf nutzen, auch der Urheber ist ausgeschlossen
LeistungsschutzrechtÄhnlich, aber ohne Schöpfungsakt (z. B. Tonträgerhersteller)

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich ein Nutzungsrecht wieder entziehen? Grundsätzlich nein – ein eingeräumtes Nutzungsrecht ist bindend für die vereinbarte Laufzeit. Ausnahmen gelten bei vertraglichen Widerrufsrechten oder wenn der Lizenznehmer die Bedingungen verletzt. Das Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG) ist zwar möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft und praktisch selten. Im Einzelfall unbedingt anwaltlichen Rat einholen.

Gilt ein mündlicher Lizenzvertrag? Mündliche Vereinbarungen sind grundsätzlich gültig, aber im Streitfall schwer beweisbar. § 31 Abs. 5 UrhG (Zweckübertragungsgrundsatz) schützt bei unklaren Absprachen den Urheber. Aus praktischen Gründen sollten Lizenzverträge immer schriftlich abgeschlossen werden.

Verwandte Einträge

Weiterführend

  • Wandtke, A.-A. / Bullinger, W. (Hrsg.) (2022): Praxiskommentar zum Urheberrecht. 6. Aufl. C.H.Beck.
  • Dreier, T. / Schulze, G. (2022): UrhG – Urheberrechtsgesetz. Kommentar. 7. Aufl. C.H.Beck.
  • Online: dejure.org – §§ 31–44 UrhG; bmjv.de (Bundesministerium der Justiz)
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