Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne Kündigungsfrist aufgelöst wird.
Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Vertragsrecht für Kreative · Niveau: Fortgeschritten Synonyme / Auch bekannt als: Auflösungsvertrag, Abwicklungsvertrag, Aufhebungsvereinbarung, Settlement Agreement (englisch)
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag (§ 311 BGB i.V.m. § 623 BGB) ist die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Anders als bei einer Kündigung, die einseitig erklärt werden kann, erfordert der Aufhebungsvertrag die Zustimmung beider Parteien. Er wird häufig eingesetzt, wenn ein Arbeitverhältnis ohne die Einhaltung von Kündigungsfristen oder ohne das Risiko eines Kündigungsschutzprozesses beendet werden soll – und spielt für Kreative eine besondere Rolle, wenn sie sich aus einem Anstellungsverhältnis in die Selbstständigkeit verabschieden.
Erklärung
Schriftformerfordernis (§ 623 BGB): Ein Aufhebungsvertrag bedarf zwingend der Schriftform und der eigenhändigen Unterschrift beider Parteien. Ein mündlicher Aufhebungsvertrag ist unwirksam. Elektronische Schriftform (E-Mail) genügt ebenfalls nicht – es muss ein physisches Dokument mit Originalunterschriften vorhanden sein.
Freiwilligkeit: Ein Aufhebungsvertrag muss freiwillig und ohne unzulässigen Druck zustande kommen. Wird ein Arbeitnehmer durch Drohung, Täuschung oder wirtschaftlichen Druck zur Unterzeichnung veranlasst, kann er die Vereinbarung anfechten (§§ 119, 123 BGB). Wer unter Druck einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, sollte sich unverzüglich rechtlichen Beistand suchen.
Wesentliche Regelungsbestandteile:
- Beendigungszeitpunkt (oft sofort oder zu einem bestimmten Stichtag)
- Abfindungsregelung (Höhe, Fälligkeit, steuerliche Behandlung)
- Freistellung (bezahlt oder unbezahlt bis zum Beendigungsdatum)
- Urlaubsabgeltung (noch offener Resturlaub)
- Zeugnisregelung (Art des Zeugnisses, Formulierungsvereinbarungen)
- Geheimhaltungspflichten nach Ausscheiden
- Rückgabe von Firmeneigentum
- Ausgleichsklausel (gegenseitiger Verzicht auf weitere Ansprüche – Generalbereinigung)
- Wettbewerbsverbot nach Ausscheiden (mit Karenzzahlung!)
Abfindung: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung beim Aufhebungsvertrag (außer in bestimmten Situationen nach § 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung). Die Abfindung ist Verhandlungssache. Übliche Faustformel: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Die Höhe hängt von der Verhandlungsposition, der Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Arbeitgebers ab.
Steuerliche Behandlung der Abfindung: Abfindungen sind steuerpflichtig (§ 24 Nr. 1a EStG). Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) kann die Steuerlast bei großen Einmalzahlungen mildern, indem die Abfindung steuerlich so behandelt wird, als würde sie über 5 Jahre verteilt.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I (ALG I): Dies ist der für Kreative kritischste Punkt: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt und danach ALG I beantragt, riskiert eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen (§ 159 SGB III). Grund: Die Agentur für Arbeit wertet den Aufhebungsvertrag als „Mitwirkung an der eigenen Arbeitslosigkeit". In dieser Zeit ruht der ALG-I-Anspruch; die Anspruchsdauer kann zudem dauerhaft verkürzt werden. Ausnahme: Wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. drohende betriebsbedingte Kündigung, erhebliche Zumutbarkeitsbeeinträchtigungen), kann die Sperrzeit vermieden oder verkürzt werden.
Relevanz für Kreative beim Wechsel in die Selbstständigkeit: Viele Kreative nutzen einen Aufhebungsvertrag als Sprungbrett in die Selbstständigkeit. Dabei gilt zu beachten:
- Die Abfindung als Startkapital für die Selbstständigkeit ist ein legitimes und häufiges Motiv
- Die Sperrzeit trifft nur, wenn danach ALG I beantragt wird. Wer direkt in die Selbstständigkeit geht, hat keinen Anspruch auf ALG I sowieso
- Wer plant, sich in die Selbstständigkeit vorübergehend durch ALG I abzusichern (Gründungszuschuss!), muss die Sperrzeit einkalkulieren
Gründungszuschuss: Wer nach dem Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis ALG I erhält und eine Selbstständigkeit aufbaut, kann den Gründungszuschuss (§ 93 SGB III) beantragen. Voraussetzung: mindestens 150 Tage ALG-I-Anspruch verbleibend; Businessplan. Der Zuschuss beträgt in Phase 1 (6 Monate) das ALG-I-Betrag plus 300 EUR monatlich.
Beispiele
- Texter wechselt in Selbstständigkeit: Ein Texter in einer Agentur verhandelt einen Aufhebungsvertrag mit 3 Monatsgehältern Abfindung. Er geht direkt in die Selbstständigkeit, beantragt kein ALG I – die Sperrzeit ist für ihn irrelevant. Die Abfindung dient als Startkapital.
- Grafikerin mit Sperrzeit-Risiko: Eine Grafikdesignerin unterzeichnet einen Aufhebungsvertrag und möchte anschließend 3 Monate ALG I beziehen, um sich zu orientieren. Die Agentur für Arbeit verhängt eine 12-wöchige Sperrzeit, da kein wichtiger Grund vorliegt. Sie erhält in dieser Zeit kein ALG I.
- Wichtiger Grund vermeidet Sperrzeit: Ein Art Director weist nach, dass eine betriebsbedingte Kündigung ohnehin unmittelbar bevorstand (Umstrukturierung, schriftliche Ankündigung). Die Agentur für Arbeit erkennt einen wichtigen Grund an – keine Sperrzeit.
- Abfindung mit Fünftelregelung: Ein Fotostudio-Leiter erhält eine Abfindung von 60.000 EUR. Dank Fünftelregelung wird die Abfindung steuerlich so behandelt, als würden jährlich 12.000 EUR zusätzlich zufließen, was den Steuersatz deutlich reduziert.
- Wettbewerbsverbot mit Karenzzahlung: Im Aufhebungsvertrag eines Kreativdirektors ist ein 12-monatiges Wettbewerbsverbot für Konkurrenzunternehmen vereinbart. Hierfür erhält er monatlich 50 % seines letzten Gehalts als Karenzzahlung.
In der Praxis
Nicht vorschnell unterschreiben: Ein Aufhebungsvertrag kann nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden. Auch ein Widerrufsrecht existiert grundsätzlich nicht (es sei denn, es wird explizit vereinbart). Vor der Unterschrift sollte immer ein Rechtsanwalt oder der Betriebsrat konsultiert werden.
Verhandlungsspielraum nutzen: Arbeitgeber bieten Aufhebungsverträge oft an, wenn ihnen eine ordentliche Kündigung teuer oder riskant erscheint. Das bedeutet: Es gibt Verhandlungsspielraum – bei Abfindungshöhe, Zeugnisformulierung und Freistellungszeitraum.
Gründungszuschuss frühzeitig planen: Wer plant, den Gründungszuschuss zu beantragen, sollte den zeitlichen Ablauf (Ausscheiden → ALG I → Gründungszuschuss) frühzeitig mit der Agentur für Arbeit abstimmen.
Vergleich & Abgrenzung
Aufhebungsvertrag vs. Kündigung: Bei der Kündigung handelt eine Partei einseitig; Kündigungsschutz und Kündigungsfristen greifen. Beim Aufhebungsvertrag einigen sich beide Parteien auf die Auflösung und können Fristen und Bedingungen frei gestalten.
Aufhebungsvertrag vs. Abwicklungsvertrag: Der Abwicklungsvertrag regelt nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung die Modalitäten (z. B. Abfindung, Freistellung). Er setzt eine wirksame Kündigung voraus, der Aufhebungsvertrag ersetzt diese.
Häufige Fragen (FAQ)
Habe ich ein Recht auf Bedenk- oder Widerrufszeit? Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Aufhebungsverträge im Arbeitsrecht existiert nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht (BAG, Urteil v. 07.02.2019, Az. 6 AZR 75/18). Eine Widerrufsmöglichkeit kann aber vertraglich vereinbart werden. Es empfiehlt sich, nie direkt vor Ort ohne Bedenkzeit zu unterschreiben, sondern sich mindestens 1–2 Tage Prüfzeit erbeten.
Muss ich die Abfindung versteuern? Ja, Abfindungen sind steuerpflichtig (als außerordentliche Einnahmen nach § 24 Nr. 1a EStG). Die Fünftelregelung kann die effektive Steuerlast deutlich senken. Eine steuerliche Beratung vor Abschluss des Aufhebungsvertrags ist empfehlenswert, da der Zahlungszeitpunkt und die Strukturierung der Abfindung die Steuerlast beeinflussen.
Weiterführend
- Bundesarbeitsgericht: Urteil zur Freiwilligkeit des Aufhebungsvertrags, BAG v. 07.02.2019, Az. 6 AZR 75/18
- Preis, Ulrich: Arbeitsrecht – Handbuch für die Praxis, 7. Auflage, Köln 2021, §§ 611a ff. BGB
- Agentur für Arbeit: Informationen zur Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag, www.arbeitsagentur.de
