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Zahlungsziele und Zahlungsverzug bezeichnen die vertragliche oder gesetzliche Frist zur Begleichung einer Rechnung sowie die Rechtsfolgen bei deren Überschreitung, insbesondere Verzugszinsen und Schadenersatzansprüche.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Vertragsrecht für Kreative · Niveau: Fortgeschritten Synonyme / Auch bekannt als: Zahlungsfrist, Rechnungsfälligkeit, Payment Terms, Default in Payment

Was sind Zahlungsziele und Zahlungsverzug?

Das Zahlungsziel ist die Frist, innerhalb derer eine Rechnung beglichen werden muss. Es kann vertraglich vereinbart oder – mangels Vereinbarung – gesetzlich bestimmt sein. Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Schuldner nach Fälligkeit und Mahnung (oder bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Tatbestände auch ohne Mahnung) nicht zahlt. Für Kreative, die oft auf pünktliche Honorarzahlungen angewiesen sind, ist das Verständnis dieser Regelungen existenziell wichtig.

Erklärung

Fälligkeit und gesetzliche Zahlungsfristen: Eine Vergütungsforderung wird fällig, sobald die Leistung erbracht (beim Dienstvertrag) bzw. das Werk abgenommen wurde (beim Werkvertrag). Ohne spezifische vertragliche Vereinbarung gilt keine konkrete Zahlungsfrist; der Schuldner gerät erst in Verzug, wenn er gemahnt wird oder eine der gesetzlichen Ausnahmen greift.

Verzug ohne Mahnung (§ 286 Abs. 2 BGB): Ausnahmsweise tritt Verzug ohne Mahnung ein:

  • Wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (z. B. „fällig zum 15. des Folgemonats")
  • Wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
  • Bei Rechnungen gegenüber Unternehmern: 30 Tage nach Zugang der Rechnung (§ 271a BGB, umgesetzt aus EU-Zahlungsverzugsrichtlinie)

Verzugszinsen (§ 288 BGB): Ab Verzugseintritt schuldet der Schuldner Verzugszinsen:

  • Gegenüber Verbrauchern: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
  • Gegenüber Unternehmern (B2B): 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
  • Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank festgelegt (aktuell als Orientierung prüfen)

Inkassopauschale (§ 288 Abs. 5 BGB): Im B2B-Verkehr hat der Gläubiger bei Zahlungsverzug pauschal 40 EUR Anspruch als Aufwendungsersatz; dies gilt zusätzlich zu den Verzugszinsen.

Mahnverfahren: Das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) ist ein schneller und kostengünstiger Weg, einen Zahlungstitel zu erlangen, wenn der Schuldner die Forderung nicht bestreitet. Per Online-Antrag beim zuständigen Mahngericht wird ein Mahnbescheid beantragt; widerspricht der Schuldner nicht, ergeht ein Vollstreckungsbescheid, aus dem vollstreckt werden kann.

Vorgerichtliches Mahnwesen:

  1. Freundliche Zahlungserinnerung (keine Pflicht, aber guter Stil)
  2. Erste Mahnung mit Frist (z. B. 7–14 Tage) und explizitem Hinweis auf Verzug
  3. Zweite Mahnung mit letzter Frist
  4. Übergabe an Inkasso-Dienstleister oder Einleitung gerichtlichen Mahnverfahrens

Vertragsklauseln zum Schutz des Kreativen:

  • Klares Zahlungsziel: „fällig innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung"
  • Anzahlungsvereinbarung
  • Nutzungsrechte-Vorbehalt bis zur vollständigen Zahlung
  • Eigentumsvorbehaltsklausel bei Warenlieferung

Beispiele

  1. Überschrittenes Zahlungsziel: Eine Webdesignerin stellt am 1. März eine Rechnung mit Zahlungsziel 14 Tage. Am 20. März hat sie noch nichts erhalten. Sie schreibt eine Mahnung mit neuer 7-Tage-Frist und weist auf die Verzugszinsen hin.
  2. Automatischer Verzug (B2B): Ein Fotograf stellt einer GmbH eine Rechnung ohne Zahlungsziel. Nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum gerät die GmbH automatisch in Verzug (§ 271a BGB); eine gesonderte Mahnung ist nicht erforderlich.
  3. Nutzungsrechtsentzug: Ein Illustrator hat im Vertrag vereinbart, dass Nutzungsrechte erst mit vollständiger Zahlung übergehen. Als die Agentur nicht zahlt, fordert er sie auf, das Bildmaterial nicht mehr zu verwenden – ein wirksames Druckmittel.
  4. Inkasso: Ein freier Videograf übergibt eine offene Forderung über 3.800 EUR an einen Inkassodienstleister. Die anfallenden Inkassokosten kann er dem Schuldner als Verzugsschaden in Rechnung stellen.
  5. Mahnbescheid: Ein Texter beantragt online beim Mahngericht einen Mahnbescheid über 1.200 EUR. Da der Auftraggeber nicht widerspricht, ergeht innerhalb weniger Wochen ein vollstreckbarer Vollstreckungsbescheid.

In der Praxis

Kurze Zahlungsziele vereinbaren: 14 Tage netto sind für B2B-Verhältnisse realistisch und reduzieren das Liquiditätsrisiko. 30 Tage sind das Maximum, das Kreative regelmäßig akzeptieren sollten.

Anzahlungen schützen: Besonders bei größeren Projekten oder neuen Auftraggebern sollte mindestens eine Anzahlung von 30 % vor Projektbeginn verlangt werden.

Konsequentes Mahnwesen: Viele Kreative scheuen das Mahnen aus Angst, den Auftrageber zu verärgern. Professionelles Mahnwesen gehört aber zur kaufmännischen Sorgfalt. Eine freundliche, bestimmte erste Mahnung ist kein Angriff.

Bonitätsprüfung: Bei größeren Aufträgen oder unbekannten Auftraggebern lohnt eine kurze Bonitätsprüfung (z. B. über Creditreform oder SCHUFA für Privatpersonen).

Vergleich & Abgrenzung

Zahlungsverzug vs. Zahlungsunfähigkeit: Im Zahlungsverzug ist der Schuldner grundsätzlich zahlungsfähig, zahlt aber nicht pünktlich. Bei Zahlungsunfähigkeit liegt keine Leistungsfähigkeit vor, was zu Insolvenzverfahren führen kann. Bei Insolvenz des Auftraggebers muss der Kreative seine Forderung als Insolvenzgläubiger anmelden.

Mahnung vs. Kündigung: Eine Mahnung fordert zur Zahlung auf; sie berechtigt nicht automatisch zur Kündigung des Vertrags. Dazu bedarf es in der Regel einer separaten Fristsetzung mit anschließender Rücktrittserklärung oder Kündigung.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie viele Mahnungen muss ich schreiben, bevor ich gerichtlich vorgehend? Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von Mahnungen. Wenn der Schuldner bereits in Verzug ist (weil das vereinbarte Zahlungsziel abgelaufen ist oder 30 Tage nach Rechnungsstellung im B2B-Bereich vergangen sind), können Sie sofort das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. In der Praxis empfehlen sich eine bis zwei außergerichtliche Mahnungen aus Kostengründen und wegen des Deeskalationspotenzials.

Kann ich bei Zahlungsverzug die weitere Arbeit einstellen? Beim Dienstvertrag können Sie die Leistung nur verweigern, wenn Sie vom Vertrag zurückgetreten sind oder ihn gekündigt haben. Beim Werkvertrag haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB: Solange ausstehende Teilzahlungen nicht beglichen sind, können Sie weitere Leistungen zurückhalten. Die konkrete Ausgestaltung hängt von den Vertragsklauseln ab.

Weiterführend

  • Palandt (Grüneberg): BGB, 82. Auflage, München 2023, §§ 286–288
  • VGSD: Leitfaden Rechnungsstellung und Mahnwesen für Freelancer, www.vgsd.de, 2023
  • Bundesverband der Freien Berufe: Zahlungsverzug – Was tun?, www.freie-berufe.de
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