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Public Domain (Gemeinfreiheit) bezeichnet den rechtlichen Status von Werken, deren urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist oder die niemals urheberrechtlich geschützt waren, sodass sie von jedermann ohne Erlaubnis und ohne Zahlung von Vergütungen frei genutzt werden dürfen.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Verwertungsgesellschaften · Niveau: Fortgeschritten Synonyme / Auch bekannt als: Gemeinfreiheit, gemeinfreie Werke; engl. public domain

Was ist Public Domain?

Public Domain ist kein aktiv gewählter Rechtsstatus, sondern tritt automatisch ein, wenn die gesetzlichen Schutzfristen des Urheberrechts abgelaufen sind. In Deutschland und der EU erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Ab diesem Zeitpunkt darf jeder das Werk ohne Einschränkungen nutzen, vervielfältigen, veröffentlichen, verbreiten oder bearbeiten. Public-Domain-Werke sind das kulturelle Erbe der Menschheit, das niemand mehr für sich allein beanspruchen kann.

Erklärung

Schutzfristberechnung in Deutschland (§§ 64–69 UrhG):

Die Schutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris (p.m.a.) beginnt am 1. Januar des auf den Todestag folgenden Jahres. Beispiel: Ein Autor stirbt am 15. März 1953 – seine Werke werden am 1. Januar 2024 gemeinfrei.

Besondere Schutzfristen:

  • Anonyme und pseudonyme Werke: 70 Jahre nach Veröffentlichung (wenn der Urheber unbekannt bleibt)
  • Filmwerke: 70 Jahre nach dem Tod des zuletzt lebenden Hauptschöpfers (Regisseur, Drehbuchautor, Dialogautor, Komponist der Originalmusik – § 65 Abs. 2 UrhG)
  • Lichtbilder (einfache Fotos ohne Werkcharakter): 50 Jahre nach Aufnahme oder Veröffentlichung (§ 72 UrhG) – deutlich kürzer als Lichtbildwerke
  • Tonträger: 70 Jahre nach Veröffentlichung (Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers, § 85 UrhG; seit 2013 verlängert auf 70 Jahre für nach 1962 erschienene Aufnahmen)
  • Ausübende Künstler: 50 Jahre nach Darbietung bzw. Aufnahme (§ 82 UrhG), verlängert auf 70 Jahre für nach 1962 erschienene Aufnahmen

Was wird gemeinfrei, was nicht? Gemeinfrei werden die Urheberrechte – also das Recht, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu bearbeiten etc. Nicht gemeinfrei werden damit automatisch:

  • Neue urheberrechtlich geschützte Bearbeitungen (z. B. eine neu herausgegebene, kommentierte Edition)
  • Reproduktionsfotografien von 2D-Kunstwerken (umstritten; nach EuGH-Entscheidung Musée du Louvre 2019 tendenziell kein eigenständiger Schutz mehr)
  • Datenbankschutzrechte (§§ 87a ff. UrhG)

Unterschiede zwischen Ländern: Die Schutzfristen variieren weltweit. In den USA gilt für vor 1928 veröffentlichte Werke oft Public Domain; für neuere Werke gelten komplexere Regeln. Das Project Gutenberg und Wikimedia Commons kennzeichnen Werke nach US-amerikanischem Recht als Public Domain, was für deutsche Nutzer nicht automatisch gilt.

CC0 als technische Public Domain: Urheber können ihre Werke aktiv in die Public Domain entlassen, indem sie CC0 verwenden (Creative-Commons-Null-Lizenz). In Deutschland ist ein vollständiger Verzicht auf Urheberrechte wegen des unabdingbaren Urheberpersönlichkeitsrechts nicht vollumfänglich möglich; CC0 wird hier als weitgehender Nutzungsrechte-Verzicht interpretiert.

Beispiele

  1. Goethes Faust: Johann Wolfgang von Goethe starb 1832. Seine Werke sind seit 1903 (70 Jahre p.m.a.) gemeinfrei und können ohne Vergütung nachgedruckt, verfilmt, vertont oder digital veröffentlicht werden.
  2. Beethoven-Sinfonien: Ludwig van Beethoven starb 1827; seine Kompositionen sind gemeinfrei. Allerdings: Eine spezifische Einspielung von 2018 ist durch das Leistungsschutzrecht des Orchesters/Labels geschützt.
  3. Historische Fotografien: Fotografien aus dem späten 19. Jahrhundert, deren Urheber seit mehr als 70 Jahren verstorben sind, sind gemeinfrei. Einfache Fotos (ohne Werkcharakter) nach § 72 UrhG können nach 50 Jahren gemeinfrei werden.
  4. Shakespeares Theaterstücke: Shakespeares Originaltexte (gest. 1616) sind gemeinfrei. Eine neue deutsche Übersetzung von 2015 ist jedoch durch die Rechte des Übersetzers geschützt.
  5. NASA-Bilder: Bilder der US-Raumfahrtbehörde NASA sind nach US-amerikanischem Recht als Werke einer Bundesbehörde von vornherein gemeinfrei (keine urheberrechtliche Schutzfähigkeit für Regierungswerke). In Deutschland gilt dies nicht automatisch, wird aber in der Praxis so behandelt.

In der Praxis

Prüfen, ob ein Werk gemeinfrei ist:

  1. Todestag des Urhebers ermitteln (Nationalarchive, Wikipedia, DNB-Katalog)
  2. 70 Jahre addieren, +1 für den 1. Januar des Folgejahres
  3. Ist das heutige Jahr größer? → Werk ist gemeinfrei

Wo finden man gemeinfreie Werke?

  • Project Gutenberg (gutenberg.org): Gemeinfreie Texte
  • Wikimedia Commons (commons.wikimedia.org): Gemeinfreie Bilder, Töne, Videos
  • Internet Archive (archive.org): Bücher, Musik, Filme
  • Europeana (europeana.eu): Digitalisiertes europäisches Kulturerbe
  • Deutsches Digitales Kulturerbe / DDB (deutsche-digitale-bibliothek.de)

Achtung bei Digitalisaten: Nur weil ein Werk gemeinfrei ist, bedeutet das nicht, dass eine digitale Kopie davon automatisch frei nutzbar ist. Museen und Bibliotheken haben mitunter eigene Nutzungsbedingungen für ihre Digitalisate; rechtlich ist dies für reine Reproduktionen (ohne eigene schöpferische Leistung) jedoch umstritten.

Namensnennung bei gemeinfreien Werken: Rechtlich ist bei gemeinfreien Werken keine Namensnennung erforderlich. Aus wissenschaftlicher und ethischer Praxis sollte der ursprüngliche Urheber dennoch genannt werden.

Vergleich & Abgrenzung

StatusNutzungKosten
Urheberrechtlich geschütztNur mit ErlaubnisLizenzgebühren
Creative CommonsUnter LizenzbedingungenKostenlos, mit Bedingungen
Public Domain / GemeinfreiFrei, ohne EinschränkungenKostenlos, keine Bedingungen
CC0Wie Public Domain (soweit möglich)Kostenlos, keine Bedingungen

Häufige Fragen (FAQ)

Wer muss Mitglied bei einer Institution werden, um Public-Domain-Werke zu nutzen? Niemand. Gemeinfreie Werke können von jedem ohne Registrierung oder Mitgliedschaft genutzt werden. Es fallen keine Gebühren an Verwertungsgesellschaften an, da keine urheberrechtlich relevante Nutzung vorliegt. Achtung: Wenn eine gemeinfreie Komposition in einer neuen, geschützten Einspielung verwendet wird, greift das Leistungsschutzrecht der Interpreten und Produzenten – und damit ggf. GVL-Gebühren.

Wie hoch sind die Ausschüttungen? Diese Frage ist bei gemeinfreien Werken nicht anwendbar: Es gibt keine Verwertungsgesellschaft, die Vergütungen für Public-Domain-Werke einzieht oder ausschüttet. Verwertungsgesellschaften sind nur für geschützte Werke zuständig.

Weiterführend

  • Loewenheim, Ulrich (Hrsg.): Handbuch des Urheberrechts. 3. Aufl. München: C.H. Beck, 2021.
  • Dreier, Thomas / Schulze, Gernot: Urheberrechtsgesetz – Kommentar. 7. Aufl. München: C.H. Beck, 2022, §§ 64–69 UrhG.
  • Wikimedia Commons: Help:Public Domain – commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Public_domain.
  • irights.info: Wann sind Werke gemeinfrei? – aktuelle Leitfäden auf Deutsch.
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