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Urheberrecht im Internet bezeichnet die Anwendung des deutschen und europäischen Urheberrechts auf digitale Inhalte und Online-Handlungen – von der Veröffentlichung über das Teilen bis hin zur Verlinkung und automatischen Verarbeitung von urheberrechtlich geschützten Werken.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Verwertungsgesellschaften · Niveau: Fortgeschritten Synonyme / Auch bekannt als: Online-Urheberrecht, digitales Urheberrecht; engl. copyright on the internet, online copyright

Was ist das Urheberrecht im Internet?

Das Internet hat keine eigenen Urheberrechtsgesetze geschaffen – das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) und die EU-Urheberrechtsrichtlinien gelten vollumfänglich für digitale Inhalte. Weit verbreitete Irrtümer wie „Was online steht, ist frei nutzbar" oder „Ich habe das Bild nur verlinkt, nicht kopiert" sind rechtlich falsch. Gleichzeitig gibt es spezifische Regelungen für das Internet, die sich aus dem UrhDaG, der DSM-Richtlinie (2019/790/EU) und der E-Commerce-Richtlinie ergeben.

Erklärung

Grundprinzip: Jeder Upload, jede Vervielfältigung, jede öffentliche Zugänglichmachung eines fremden urheberrechtlich geschützten Werks im Internet bedarf einer Rechteinhaber-Erlaubnis – es sei denn, eine gesetzliche Schranke (§§ 44a ff. UrhG) greift.

Öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG): Das Recht, ein Werk so zugänglich zu machen, dass es Dritten von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl abrufbar ist, ist das zentrale Recht der digitalen Nutzung. Ein Upload auf eine Webseite, in eine Cloud oder in ein soziales Netzwerk fällt hierunter.

Verlinkung und Framing:

  • Einfache Hyperlinks: Rechtlich zulässig, wenn das verlinkte Werk mit Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht wurde (EuGH, Svensson, C-466/12, 2014)
  • Framing (Einbettung von fremden Inhalten per iframe): Grundsätzlich zulässig, aber nicht wenn technische Schutzmaßnahmen umgangen werden oder das Original ohne Zustimmung veröffentlicht war
  • Deep Links auf Pay-Inhalte: Können problematisch sein, wenn sie Paywalls umgehen

Haftung von Plattformen (Upload-Filter, UrhDaG): Mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG, seit August 2021) wurden Plattformen wie YouTube, TikTok und Instagram verpflichtet, für die von Nutzern hochgeladenen Inhalte stärker Verantwortung zu übernehmen. Dies führt zu automatisierten Content-ID-Systemen und vorbeugenden Lizenzen (sog. Upload-Filter). Kleine Plattformen (unter 10 Mio. € Umsatz, weniger als 5 Mio. Nutzer) sind von strengen Anforderungen ausgenommen.

Thumbnails und Vorschaubilder: Suchmaschinen und soziale Netzwerke generieren automatisch Vorschaubilder (Thumbnails) von Webseiten-Inhalten. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen (Vorschaubilder I–III) entschieden, dass das Setzen von Thumbnails durch Suchmaschinen zulässig ist, wenn der Rechteinhaber durch Veröffentlichung im offenen Web eine konkludente Einwilligung erteilt hat.

Metatags und SEO: Das Einbetten von Markennamen in Metatags oder das unbefugte Verwenden fremder Texte für SEO-Zwecke kann neben urheberrechtlichen auch markenrechtliche und wettbewerbsrechtliche Folgen haben.

E-Mail und Newsletter: Das Versenden urheberrechtlich geschützter Artikel per E-Mail an einen großen Verteiler ist grundsätzlich eine lizenzpflichtige Vervielfältigung – ausgenommen sind kleine interne Verteiler (Privatgebrauch, § 53 UrhG).

Geografische Beschränkungen: Das Urheberrecht ist territorial. Ein Werk kann in Deutschland geschützt, in einem anderen Land jedoch bereits gemeinfrei sein. Geo-Blocking bei Streaming-Diensten hat oft lizenzrechtliche Hintergründe.

Beispiele

  1. Bloggerin verwendet ein Pressefoto: Eine Bloggerin lädt ein Agentur-Pressefoto auf ihre Website hoch, ohne Lizenz zu erwerben. Dies ist eine unerlaubte öffentliche Zugänglichmachung – sie kann auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden, typischerweise 100–400 Euro pro Bild nach dem Lizenzanalogieprinzip.
  2. Social-Media-Nutzer teilt einen Zeitungsartikel: Das bloße Teilen eines Links zu einem Artikel ist erlaubt. Das vollständige Kopieren des Artikeltexts in einen eigenen Post hingegen ist ohne Erlaubnis unzulässig.
  3. YouTube-Upload mit Musik: Ein Vlogger lädt ein Video hoch, das einen GEMA-geschützten Song enthält. YouTube erkennt dies via Content ID und zeigt Werbung im Video an – die Einnahmen gehen an die GEMA / Rechteinhaber. In manchen Fällen wird das Video gesperrt.
  4. Screenshot aus einem Film: Das Posten eines Screenshots aus einem Spielfilm (ohne redaktionelle oder zitierende Funktion) ist eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung und Veröffentlichung.
  5. Open-Source-Entwickler: Ein Entwickler veröffentlicht seinen Code unter MIT-Lizenz auf GitHub. Nutzer dürfen den Code frei verwenden, anpassen und kommerziell einsetzen – aber nur unter Einhaltung der MIT-Lizenz-Bedingungen.

In der Praxis

Bilder legal beschaffen:

  • Kostenpflichtig: Getty Images, Shutterstock, Adobe Stock, iStock
  • Kostenlos mit Lizenz: Unsplash (CC0), Pixabay (Pixabay-Lizenz), Wikimedia Commons (verschiedene CC-Lizenzen)
  • Eigene Fotos: Immer die sicherste Option, aber Persönlichkeitsrechte beachten

Texte und Inhalte zitieren (§ 51 UrhG): Das Zitierrecht erlaubt die Übernahme kurzer Textpassagen in eigene Werke, wenn die Quelle genannt wird und ein inhaltlicher Bezug besteht.

Bildnachweis korrekt führen: Format: © Vorname Nachname / Bildagentur, Jahr, Lizenz oder bei CC: "Titel" von Urheber, CC BY 4.0, Quelle: URL

Abmahngefahr: Deutschland hat eine sehr aktive Abmahnpraxis. Besonders häufige Abmahngründe im Internet: nicht lizenzierte Fotos, fehlende Bildnachweise, Verwendung von fremden Texten ohne Quellenangabe.

Safe Harbor – Haftungsprivileg für Plattformen: Nach § 10 TMG (bald abgelöst durch den Digital Services Act) haften Plattformen grundsätzlich nicht für von Nutzern hochgeladene Inhalte, solange sie keine Kenntnis haben und nach Kenntniserlangung schnell reagieren (Notice-and-Takedown).

Vergleich & Abgrenzung

HandlungRechtsstatus
Link setzen auf öffentlich zugängliches WerkErlaubt
Werk im Volltext kopieren und hochladenLizenzpflichtig
Zitat mit QuellenangabeErlaubt (§ 51 UrhG)
Screenshot für privaten GebrauchErlaubt (§ 53 UrhG)
Screenshot kommerziell veröffentlichenLizenzpflichtig
Einbettung per iframeMeist erlaubt (abhängig von Kontext)

Häufige Fragen (FAQ)

Wer muss Mitglied bei einer Institution werden? Für die reine Online-Nutzung im privaten Bereich keine. Wer jedoch Musik öffentlich online stellt oder auf Webseiten mit Musik monetarisiert, sollte die Lizenzlage prüfen und ggf. GEMA-Lizenzen erwerben. Autoren, die Texte veröffentlichen, sollten sich bei der VG Wort registrieren.

Wie hoch sind die Ausschüttungen? Im Kontext „Urheberrecht im Internet" sind die relevanten Vergütungen die GEMA-Tarife für Online-Nutzung, die VG-Wort-Ausschüttungen via METIS-Zählmarken und Plattform-Tantiemen (YouTube Partner Program, Spotify Streaming-Einnahmen). Konkrete Beträge sind stark nutzungsabhängig.

Weiterführend

  • Wandtke, Artur-Axel / Bullinger, Winfried: Praxiskommentar Urheberrecht. 5. Aufl. München: C.H. Beck, 2019.
  • EuGH, Urteil vom 13.02.2014, Az. C-466/12 (Svensson) – Verlinkung.
  • BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08 (Vorschaubilder II) – Thumbnails.
  • irights.info – umfangreiche deutschsprachige Ressource zu Urheberrecht im Netz.
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