Leistungsschutzrecht ist ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht, das Personen und Unternehmen schützt, die erhebliche organisatorische oder wirtschaftliche Leistungen bei der Herstellung oder Verbreitung von Werkerzeugnissen erbringen, ohne selbst kreativ-schöpferische Urheber zu sein.
Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Verwertungsgesellschaften · Niveau: Fortgeschritten Synonyme / Auch bekannt als: verwandte Schutzrechte, Nachbarrechte; engl. related rights, neighbouring rights, ancillary rights
Was ist das Leistungsschutzrecht?
Das Urheberrecht schützt die schöpferische Leistung des Urhebers (Komponist, Autor, Fotograf). Daneben gibt es Personen und Institutionen, die ohne eigene schöpferische Leistung erhebliche Beiträge zur Verbreitung von Kultur und Information leisten – und für diese Beiträge einen eigenständigen Rechtsschutz verdienen. Diese sogenannten Leistungsschutzrechte (auch: verwandte Schutzrechte, Nachbarrechte) sind im deutschen UrhG in §§ 70–87h geregelt und in der EU durch die InfoSoc-Richtlinie harmonisiert.
Erklärung
Das UrhG kennt verschiedene Typen von Leistungsschutzrechten:
1. Rechte der ausübenden Künstler (§§ 73–84 UrhG): Sänger, Instrumentalisten, Dirigenten, Schauspieler und andere Interpreten erhalten ein eigenes Schutzrecht an ihrer Darbietung. Dieses umfasst:
- Das Recht auf Aufzeichnung der Darbietung
- Das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung von Aufzeichnungen
- Das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung
- Das Recht auf öffentliche Wiedergabe aus einem Tonträger (vergütungspflichtiges Recht, § 78 Abs. 2 UrhG – wahrgenommen durch GVL)
Schutzfrist: 50 Jahre nach Darbietung, verlängert auf 70 Jahre für nach 1962 fixierte Aufnahmen (nach EU-Richtlinie 2011/77/EU).
2. Rechte der Tonträgerhersteller (§ 85 UrhG): Das Label, das eine Aufnahme produziert und finanziert, erhält ein eigenständiges Leistungsschutzrecht an diesem Tonträger. Es schützt:
- Vervielfältigung des Tonträgers
- Verbreitung des Tonträgers
- Öffentliche Zugänglichmachung des Tonträgers
- Sendung des Tonträgers (vergütungspflichtiges Recht)
Schutzfrist: 70 Jahre nach Veröffentlichung (verlängert 2013; zuvor 50 Jahre).
3. Rechte der Sendeunternehmen (§ 87 UrhG): Rundfunk- und TV-Sender haben Leistungsschutzrechte an ihren Sendungen. Sie schützen die Investitionen in das Sendeprogramm.
4. Rechte der Filmhersteller (§ 94 UrhG): Produzenten von Filmwerken erhalten ein Leistungsschutzrecht an den Laufbildern (unabhängig vom Urheberrecht des Regisseurs).
5. Rechte der Datenbankhersteller (§§ 87a–87e UrhG): Wer eine Datenbank mit wesentlicher Investition aufbaut, erhält ein 15-jähriges Schutzrecht an dieser Datenbank (Datenbankherstellerrecht).
6. Rechte der Presseverleger (§§ 87f–87h UrhG): Seit 2021 (UrhDaG) schützt ein EU-weit geltendes Presseleistungsschutzrecht die Investitionen von Presseverlagen in die Erstellung von Presseerzeugnissen. Online-Plattformen und News-Aggregatoren müssen Lizenzen erwerben, wenn sie mehr als einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge aus Presseerzeugnissen nutzen. Wahrgenommen von Corint Media.
Abgrenzung zum Urheberrecht: Leistungsschutzrechte schützen nicht die schöpferische Idee, sondern die Investition in eine konkrete Leistung. Sie sind zeitlich befristet und gelten für spezifische Verwertungshandlungen. Der Schutz besteht unabhängig davon, ob das zu Grunde liegende Werk urheberrechtlich geschützt ist.
Beispiele
- Live-Konzert-Aufnahme: Eine Sängerin singt ein urheberrechtlich gemeinfreies Lied (z. B. von Schubert) neu ein. Die konkrete Aufnahme ihrer Interpretation ist durch ihr Leistungsschutzrecht (§ 73 UrhG) und das Leistungsschutzrecht des produzierenden Labels (§ 85 UrhG) geschützt.
- Radiobetreiber zahlt GVL: Ein Radiosender spielt eine aktuelle Aufnahme. Er zahlt GEMA (Kompositionsrecht) und GVL (Leistungsschutzrecht des Interpreten und Labels) getrennte Vergütungen.
- Datenbank einer Bibliothek: Eine digitale Bibliotheksdatenbank mit tausenden Einträgen genießt Datenbankschutz (§ 87a UrhG). Wer die Datenbank systematisch auswertet, benötigt eine Lizenz.
- Presseverlag gegen Google News: Corint Media setzt das Presseleistungsschutzrecht gegen Google durch und verhandelt Lizenzgebühren für die Darstellung von Nachrichtenausschnitten in Google News und der Suche.
- Sampling im Hip-Hop: Ein Produzent, der zwei Sekunden einer Schallplattenaufnahme verwendet (s. Metall-auf-Metall-Entscheid), verletzt das Leistungsschutzrecht des Plattenlabels nach § 85 UrhG.
In der Praxis
Für Musiker und Interpreten:
- Bei der GVL registrieren, um Vergütungsansprüche für Radio-Airplay, Streaming und öffentliche Wiedergabe geltend zu machen
- Für die Verhandlung von Aufnahmeverträgen mit Labels: darauf achten, welche Leistungsschutzrechte abgetreten werden
Für Verlage und Produzenten:
- Dokumentation der Investitionen für Datenbankrechte und Tonträger-Leistungsschutzrechte
- Bei Presseverlagen: Corint Media für Presseleistungsschutzrecht; VG Wort für urheberrechtliche Vergütungsansprüche der Autoren
Für Nutzer und Plattformen:
- Neben dem Urheberrecht stets prüfen, ob ein Leistungsschutzrecht besteht
- Bei Tonträgern: Lizenz sowohl vom Label (Tonträger-LSR) als auch vom Verlag (Kompositionsrecht) erforderlich
Vergleich & Abgrenzung
| Schutzrecht | Begünstigter | Schutzdauer |
|---|---|---|
| Urheberrecht | Urheber (Schöpfer) | 70 Jahre p.m.a. |
| Leistungsschutzrecht Künstler | Ausübender Künstler | 50/70 Jahre nach Darbietung |
| Leistungsschutzrecht Tonträger | Label/Produzent | 70 Jahre nach Veröffentlichung |
| Leistungsschutzrecht Presse | Presseverlag | 2 Jahre nach Veröffentlichung |
| Datenbankschutz | Datenbankersteller | 15 Jahre nach Fertigstellung |
Häufige Fragen (FAQ)
Wer muss Mitglied bei einer Institution werden? Ausübende Künstler und Tonträgerhersteller melden sich bei der GVL an, um ihre Leistungsschutzrechte-Vergütungen zu erhalten. Presseverlage wenden sich an Corint Media. Für Datenbankschutz gibt es keine kollektive Verwertungsgesellschaft; die Rechte werden individuell durchgesetzt.
Wie hoch sind die Ausschüttungen? GVL-Ausschüttungen hängen von Nutzungsfrequenz (Airplay, Streaming) ab. Presseleistungsschutzrecht-Vergütungen werden zwischen Corint Media und Plattformen kollektiv ausgehandelt; Einzelbeträge für Verlage variieren je nach Reichweite. Details sind nicht öffentlich zugänglich.
Weiterführend
- Wandtke, Artur-Axel / Bullinger, Winfried: Praxiskommentar Urheberrecht, §§ 70–87h UrhG. 5. Aufl. München: C.H. Beck, 2019.
- EU-Richtlinie 2019/790/EU (DSM-Richtlinie) – Presseleistungsschutzrecht Art. 15.
- EU-Richtlinie 2011/77/EU – Verlängerung der Leistungsschutzfristen.
- Schaefer, Martin: Leistungsschutzrechte in der digitalen Wirtschaft. Baden-Baden: Nomos, 2021.
