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Schulgeld ist das Entgelt, das Eltern oder Schüler/innen an eine Schule in freier Trägerschaft zahlen. Eltern können nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 30 Prozent davon als Sonderausgabe absetzen, höchstens 5.000 Euro pro Kind und Jahr, wenn sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben und die Schule zu einem anerkannten Abschluss führt (Stand: November 2026).

Rubrik: Berufsfelder & Berufsbilder · Unterrubrik: Eltern & Familie · Niveau: Einsteiger Synonyme / Auch bekannt als: Schulgeld als Sonderausgabe, Privatschulkosten absetzen, Ausbildungsgebühr, Schulgebühr

Was bedeutet Schulgeld absetzen?

Öffentliche Schulen sind in Deutschland kostenfrei. Private Schulen, also Ersatz- und Ergänzungsschulen, verlangen oft Schulgeld, auch viele Berufsfachschulen in freier Trägerschaft. Der Staat beteiligt sich über die Einkommensteuer: Ein Teil des Schulgelds mindert als Sonderausgabe das zu versteuernde Einkommen der Eltern. Wie viel Steuern das spart, hängt vom persönlichen Steuersatz ab.

Erklärung

Die Regel in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG (Stand: November 2026).

  • Höhe: 30 Prozent des gezahlten Schulgelds, höchstens 5.000 Euro im Jahr. Der Höchstbetrag gilt je Kind und je Elternpaar nur einmal.
  • Wer absetzen darf: Steuerpflichtige, die für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG haben. Bei volljährigen Kindern in Ausbildung ist das in der Regel bis zum 25. Geburtstag der Fall.
  • Welche Schulen: Schulen in freier Trägerschaft oder überwiegend privat finanzierte Schulen in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR. Deutsche Schulen im Ausland zählen ebenfalls.
  • Welcher Abschluss: Die Schule muss zu einem allgemeinbildenden, berufsbildenden oder Jahrgangsabschluss führen, den ein Ministerium eines Landes, die Kultusministerkonferenz oder eine inländische Zeugnisanerkennungsstelle anerkennt oder der einem Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannt ist. Auch Einrichtungen, die ordnungsgemäß auf einen solchen Abschluss vorbereiten, zählen.
  • Was nicht zählt: Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung, also etwa Internatskosten, Hort oder Mittagessen.

Nicht entscheidend ist, ob die Schule als Ersatz- oder Ergänzungsschule genehmigt ist. Maßgeblich ist der anerkannte Abschluss, auf den sie hinführt. Bei Berufsfachschulen in privater Trägerschaft lohnt deshalb die Frage, welcher Abschluss am Ende steht und wer ihn anerkennt.

Weitere Steuerregeln für Familien in Ausbildung. Ist das volljährige Kind in Berufsausbildung und auswärts untergebracht, gibt es zusätzlich einen Freibetrag von 1.200 Euro im Jahr (§ 33a Abs. 2 EStG). Zahlt das Kind die Kosten seiner ersten Ausbildung selbst, kann es diese bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr als eigene Sonderausgaben geltend machen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Das wirkt aber nur, wenn das Kind selbst steuerpflichtiges Einkommen hat. Dieselben Kosten dürfen nicht doppelt abgesetzt werden.

Schulgeld und Jobcenter. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II gelten für Schüler/innen unter 25 an allgemein- oder berufsbildenden Schulen ohne Ausbildungsvergütung. Sie umfassen Ausflüge und Klassenfahrten, persönlichen Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung und gemeinschaftliches Mittagessen. Schulgeld nennt das Gesetz dort nicht. Für den Lebensunterhalt gilt: Wer eine dem Grunde nach BAföG-fähige Ausbildung macht, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen (§ 7 Abs. 5 SGB II). Schüler/innen, deren Bedarf sich nach dem Schüler-BAföG richtet, sind davon ausgenommen (§ 7 Abs. 6 SGB II). Für Weiterbildungen und Umschulungen von Arbeitslosen kann die Agentur für Arbeit über einen Bildungsgutschein fördern, wenn Maßnahme und Träger dafür zugelassen sind (§ 81 SGB III). Ob das im Einzelfall möglich ist, klärt die persönliche Beratung im Jobcenter oder bei der Agentur für Arbeit.

Beispiele

Die Beispiele zeigen, wie die Rechnung funktioniert. Sie sind keine Steuerberatung.

  • Beispiel 1: Eltern zahlen 6.000 Euro Schulgeld im Jahr. 30 Prozent sind 1.800 Euro, die als Sonderausgabe angesetzt werden.
  • Beispiel 2: Bei 20.000 Euro Schulgeld wären 30 Prozent 6.000 Euro. Angesetzt werden höchstens 5.000 Euro.
  • Beispiel 3: Eine Rechnung über 9.000 Euro enthält 3.000 Euro für Unterkunft und Verpflegung. Begünstigt sind nur 6.000 Euro, also 1.800 Euro Sonderausgabe.
  • Beispiel 4: Die Tochter wird im Mai 25. Ab Juni besteht kein Anspruch auf Kindergeld mehr, Schulgeld ab dann ist bei den Eltern nicht mehr nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 abziehbar.
  • Beispiel 5: Getrennte Eltern zahlen beide Schulgeld. Der Höchstbetrag von 5.000 Euro gilt für das Kind und das Elternpaar insgesamt nur einmal.

In der Praxis

Schulgeld tragt ihr in der Einkommensteuererklärung in der Anlage Kind ein. Haltet die Rechnungen oder den Schulvertrag und die Zahlungsbelege bereit. Bittet die Schule um eine Jahresbescheinigung, in der Schulgeld und Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder Betreuung getrennt ausgewiesen sind. Bei Raten zählt das Jahr der Zahlung.

Klärt vor Vertragsabschluss, welcher Abschluss am Ende steht. Führt der Bildungsgang zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss, sind die Voraussetzungen in der Regel gut belegbar. Bei Angeboten ohne anerkannten Abschluss kann das Finanzamt den Abzug ablehnen.

Wie viel ihr tatsächlich spart, hängt vom Grenzsteuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent bringt eine Sonderausgabe von 1.800 Euro rund 540 Euro weniger Einkommensteuer, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, soweit sie anfallen. Für eine verbindliche Einschätzung im Einzelfall hilft eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein.

Vergleich & Abgrenzung

MerkmalSchulgeld (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)Eigene Erstausbildung (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
Wer setzt abEltern mit Kindergeldanspruchdas Kind selbst
Umfang30 Prozent, höchstens 5.000 Eurobis 6.000 Euro im Jahr
VoraussetzungSchule führt zu anerkanntem Abschlusseigene Berufsausbildung
Nutzenmindert Steuer der Elternnur bei eigenem Einkommen des Kindes

Häufige Fragen

Ist Schulgeld steuerlich absetzbar? Ja, zu 30 Prozent, höchstens 5.000 Euro pro Kind und Jahr, als Sonderausgabe der Eltern. Voraussetzung sind Kindergeld- oder Kinderfreibetragsanspruch und eine Schule, die zu einem anerkannten Abschluss führt.

Gilt das auch für eine private Berufsfachschule? Ja, wenn sie zu einem anerkannten berufsbildenden Abschluss führt oder ordnungsgemäß darauf vorbereitet. Kosten für Unterkunft und Verpflegung zählen nicht.

Übernimmt das Jobcenter das Schulgeld? Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II nennen kein Schulgeld. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet das Jobcenter.

Was ist, wenn das Kind über 25 ist? Dann besteht in der Regel kein Kindergeldanspruch mehr, und die Eltern können das Schulgeld nicht mehr nach dieser Regel absetzen. Das Kind kann eigene Ausbildungskosten unter Umständen selbst geltend machen.

Was die Lazi Akademie dazu bietet

Die Lazi Akademie in Esslingen am Neckar ist eine gemeinnützige, staatlich anerkannte Berufsfachschule für Gestaltung. Auf ihrer Seite Finanzierung und BAföG weist sie darauf hin, dass Schulgeld als Sonderausgabe geltend gemacht werden kann, wenn Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Das gilt für die drei staatlich anerkannten Fachbereiche Fotodesign und Digital Imaging, Film und Mediendesign sowie Grafik- und Kommunikationsdesign, in denen auch Schüler-BAföG möglich ist, das nicht zurückgezahlt werden muss.

Verwandte Einträge

Weiterführend

  • Bundesministerium der Justiz (2026): Einkommensteuergesetz, § 10 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 9, § 33a Abs. 2. www.gesetze-im-internet.de/estg/
  • Bundesministerium der Justiz (2026): Sozialgesetzbuch Zweites Buch, §§ 7, 28. www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/
  • Bundesministerium der Justiz (2026): Sozialgesetzbuch Drittes Buch, § 81. www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/
  • Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse (2026): Merkblatt Kindergeld, gültig ab 01.01.2026. www.arbeitsagentur.de
  • Schüler-BAföG, Eintrag in diesem Wiki
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