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Bei einer zweiten Ausbildung zahlt die Familienkasse Kindergeld bis zum 25. Geburtstag weiter, wenn das Kind daneben höchstens 20 Stunden pro Woche arbeitet oder nur einen Minijob hat. BAföG gibt es für eine weitere Ausbildung dagegen nur in den engen Fällen des § 7 BAföG, etwa wenn der Grundanspruch von drei Jahren berufsbildender Ausbildung noch nicht verbraucht ist.

Rubrik: Berufsfelder & Berufsbilder · Unterrubrik: Eltern & Familie · Niveau: Fortgeschritten Synonyme / Auch bekannt als: Zweitausbildung, weitere Ausbildung, Ausbildung für einen weiteren Beruf, Umschulung nach der Ausbildung

Was gilt bei einer zweiten Ausbildung?

Viele junge Menschen merken nach der ersten Ausbildung, dass sie in eine andere Richtung wollen, zum Beispiel von einer kaufmännischen Lehre in eine gestalterische Ausbildung. Für Eltern stellen sich dann zwei Fragen: Läuft das Kindergeld weiter, und gibt es BAföG? Die Antworten folgen unterschiedlichen Regeln. Kindergeld bei einer zweiten Ausbildung ist der leichtere Fall, BAföG der schwierigere.

Erklärung

Kindergeld (Stand: November 2026). Das Kindergeld beträgt 259 Euro im Monat. Für ein volljähriges Kind in Ausbildung wird es bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt, auch für eine zweite Ausbildung. Die Familienkasse nennt die Ausbildung für einen weiteren Beruf ausdrücklich als Berufsausbildung.

Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums gilt aber eine zusätzliche Bedingung aus § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG: Das Kind darf keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgehen. Unschädlich sind laut Merkblatt Kindergeld:

  • ein Minijob im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV, also bis 603 Euro im Monat,
  • eine Tätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, etwa die Arbeit im Ausbildungsbetrieb,
  • eine nur vorübergehende Ausweitung über 20 Stunden, zu der die Familienkasse im Einzelfall entscheidet.

Eine Einkommensgrenze gibt es nicht. Was zählt, ist die Wochenarbeitszeit.

Wann eine Ausbildung als „erstmalig“ abgeschlossen gilt. Nach dem Merkblatt ist eine erste Ausbildung abgeschlossen, wenn sie zur Aufnahme eines Berufs befähigt und in einem geordneten Ausbildungsgang mit Prüfung endet. Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist keine Erstausbildung. Wer nach dem Abschluss eine ganz andere Ausbildung beginnt oder nach mehreren Berufsjahren weitermacht, ist in der Regel in einer Zweitausbildung. Ob mehrere Abschnitte noch als eine einheitliche Erstausbildung gelten, entscheidet die Familienkasse im Einzelfall.

BAföG. § 7 Abs. 1 BAföG gewährt Förderung für die weiterführende allgemeinbildende Ausbildung und für zumindest drei Jahre berufsbildender Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss. Das ist der sogenannte Grundanspruch. Ob eine frühere Ausbildung ihn verbraucht hat, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von Art und vorgesehener Dauer dieser Ausbildung ab. Darüber entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung.

Ist der Grundanspruch verbraucht, wird eine einzige weitere Ausbildung nur in den Fällen des § 7 Abs. 2 BAföG gefördert, etwa wenn sie die erste Ausbildung in derselben fachlichen Richtung weiterführt. Darüber hinaus nur, wenn besondere Umstände des Einzelfalls es erfordern. Wer eine Ausbildung aus wichtigem oder unabweisbarem Grund abbricht oder die Fachrichtung wechselt, kann nach § 7 Abs. 3 BAföG für die neue Ausbildung gefördert werden.

Elternunabhängig nach Ausbildung und Beruf. Wer nach einer mindestens dreijährigen Ausbildung drei Jahre gearbeitet und sich selbst finanziert hat, wird beim BAföG ohne Elterneinkommen berechnet (§ 11 Abs. 3 Nr. 4 BAföG). Bei kürzerer Ausbildung verlängert sich die Erwerbszeit.

Beispiele

  • Kaufmännische Lehre abgeschlossen, mit 21 an die Berufsfachschule, Minijob: Kindergeld läuft bis 25 weiter, der Minijob ist unschädlich. Ob BAföG möglich ist, prüft das Amt nach § 7 BAföG.
  • Gleiche Situation, Teilzeitjob mit 24 Stunden: Nach der ersten Ausbildung sind mehr als 20 Wochenstunden schädlich, das Kindergeld entfällt für diese Zeit.
  • Abbruch einer Ausbildung im ersten Jahr, Wechsel an eine Berufsfachschule: Die erste Ausbildung ist nicht abgeschlossen, die 20-Stunden-Regel greift noch nicht. Beim BAföG spricht man von Abbruch oder Fachrichtungswechsel.
  • Zweite Ausbildung mit 26: Kindergeld gibt es nicht mehr. BAföG ist möglich, wenn § 7 BAföG es erlaubt, und es wird unter Umständen elternunabhängig berechnet.
  • Erste Ausbildung mit Weiterbildung im selben Fach: Führt die zweite Ausbildung fachlich in derselben Richtung weiter, kommt § 7 Abs. 2 BAföG in Betracht.

In der Praxis

Meldet der Familienkasse den Beginn der zweiten Ausbildung mit einer Schul- oder Ausbildungsbescheinigung. Gebt außerdem an, ob und wie viel das Kind arbeitet. Die Familienkasse fragt bei volljährigen Kindern nach abgeschlossener Erstausbildung gezielt nach der Erwerbstätigkeit.

Für das BAföG gilt: Vor Vertragsabschluss mit der neuen Schule beim Amt für Ausbildungsförderung nachfragen, ob die zweite Ausbildung förderfähig ist. Bringt dafür Zeugnisse und Unterlagen der ersten Ausbildung mit, aus denen Dauer und Abschluss hervorgehen. Stellt den Antrag trotzdem rechtzeitig, weil BAföG nur ab dem Antragsmonat gezahlt wird.

Fällt BAföG weg, bleiben andere Wege: Bei einer betrieblichen Zweitausbildung prüft die Agentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe, die nach ihren Angaben für eine zweite Ausbildung nur unter engen Voraussetzungen gezahlt wird. Volljährige Schüler/innen in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen können den Bildungskredit des Bundes beantragen, der unabhängig vom Einkommen der Eltern ist, aber zurückgezahlt werden muss. Bei Arbeitslosigkeit kommt eine geförderte Umschulung über die Agentur für Arbeit in Frage.

Steuerlich können Eltern während der Kindergeldzeit Schulgeld teilweise als Sonderausgabe absetzen. Im Einzelfall beraten Familienkasse, BAföG-Amt und Steuerberatung.

Vergleich & Abgrenzung

MerkmalKindergeld bei ZweitausbildungBAföG bei Zweitausbildung
Grundsatzweiter bis 25grundsätzlich nur eine Ausbildung
Zusatzbedingunghöchstens 20 Wochenstunden Arbeit, Minijob immer möglichGrundanspruch nicht verbraucht oder Fall des § 7 Abs. 2
Einkommen des Kindeskeine Grenzewird angerechnet
Elterneinkommenspielt keine Rollezählt, außer in den Fällen des § 11 Abs. 3
ZuständigFamilienkasseAmt für Ausbildungsförderung

Häufige Fragen

Gibt es Kindergeld für eine zweite Ausbildung? Ja, bis zum 25. Geburtstag. Nach der ersten abgeschlossenen Ausbildung darf das Kind aber höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten, ein Minijob ist immer unschädlich.

Gilt die 20-Stunden-Regel auch unter 25? Ja. Sie gilt für alle volljährigen Kinder nach einer abgeschlossenen Erstausbildung, solange Kindergeld bis 25 gezahlt werden kann.

Bekommt man BAföG für eine zweite Ausbildung? Nur in Ausnahmefällen: wenn der Grundanspruch von drei Jahren berufsbildender Ausbildung noch nicht verbraucht ist, in den Fällen des § 7 Abs. 2 BAföG oder nach Abbruch oder Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund. Das Amt prüft den Einzelfall.

Was gilt bei einem Abbruch? Eine abgebrochene Ausbildung ist keine abgeschlossene Erstausbildung. Die 20-Stunden-Regel beim Kindergeld greift dann nicht, beim BAföG gelten die Regeln zu Abbruch und Fachrichtungswechsel.

Was die Lazi Akademie dazu bietet

Die Lazi Akademie in Esslingen am Neckar ist eine staatlich anerkannte Berufsfachschule für Gestaltung. Auf ihrer Seite Finanzierung und BAföG nennt sie Schüler-BAföG für die drei staatlich anerkannten Fachbereiche, den Hinweis auf Kindergeld bis 25 sowie ein Angebot für Wechsler/innen, die von einer anderen Schule kommen. Ob eine zweite Ausbildung dort BAföG-fähig ist, entscheidet das zuständige Amt für Ausbildungsförderung.

Verwandte Einträge

Weiterführend

  • Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse (2026): Merkblatt Kindergeld, gültig ab 01.01.2026, Abschnitte 4.2 und 4.5. www.arbeitsagentur.de
  • Bundesministerium der Justiz (2026): Einkommensteuergesetz, § 32 Abs. 4. www.gesetze-im-internet.de/estg/
  • Bundesministerium der Justiz (2026): Bundesausbildungsförderungsgesetz, §§ 7, 11. www.gesetze-im-internet.de/baf_g/
  • Bundesagentur für Arbeit (2026): Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). www.arbeitsagentur.de
  • Schüler-BAföG elternunabhängig, Eintrag in diesem Wiki
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