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Abmahnung ist die außergerichtliche Aufforderung, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen — häufig verbunden mit der Forderung, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die Anwaltskosten zu erstatten.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Medienrecht · Niveau: Einsteiger Synonyme / Auch bekannt als: Cease-and-Desist-Schreiben, Unterlassungsaufforderung


Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist kein Gerichtsverfahren, sondern ein außergerichtliches Instrument, mit dem Rechteinhaber (z. B. Fotografen, Musiker, Verlage) oder Wettbewerber einen Verletzer auffordern, ein rechtswidriges Verhalten zu stoppen. Abmahnungen sind in Deutschland eine weit verbreitete — und oft kritisierte — Praxis im Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht.

Das gesetzliche Fundament findet sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie im UrhG (§ 97a UrhG). Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (2021) hat die Abmahnpraxis reformiert und Missbrauch eingedämmt.


Erklärung

Typische Abmahngründe im Kreativbereich

Kreative erhalten Abmahnungen meistens wegen:

  1. Verwendung fremder Fotos ohne Lizenz auf Website, Blog oder Social Media
  2. Fehlende oder fehlerhafte Quellenangabe bei lizenzierten Bildern (z. B. CC-Lizenzen)
  3. Musik ohne GEMA-Lizenz in YouTube-Videos oder Podcasts
  4. Fehlendes oder mangelhaftes Impressum (vgl. Impressumspflicht für Websites & Social Media)
  5. Unzureichende Cookie-Banner (Datenschutz)
  6. Wettbewerbsverstöße: Irreführende Werbung, fehlende Pflichtangaben
  7. Markenrechtsverletzungen: Verwendung ähnlicher Logos oder Markennamen

Bestandteile einer Abmahnung

Eine rechtswirksame Abmahnung enthält typischerweise:

  • Darlegung der Rechtsverletzung (welches Recht wurde wie verletzt?)
  • Unterlassungsaufforderung mit konkreter Handlungsanweisung
  • Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe zur Unterschrift
  • Kostenerstattungsforderung für Anwaltskosten (sog. Abmahnkosten)
  • Fristsetzung (oft 7–14 Tage)

Abmahnkosten: Streitwert und Erstattung

Die Höhe der Abmahnkosten richtet sich nach dem Streitwert. Für einfache Urheberrechtsverletzungen durch Privatpersonen oder kleine Unternehmen sieht § 97a Abs. 3 UrhG (seit 2013) eine Kostenbegrenzung auf 1.000 Euro vor. Bei Erstverstoß und unerheblicher Verletzung gilt dieser Deckel.

Bei gewerblichen oder wiederholten Verletzungen, Markenrecht oder komplexen Urheberrechtsfällen können die Streitwerte erheblich höher liegen (5.000 bis 50.000 Euro und mehr).

Die modifizierte Unterlassungserklärung

Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte nie unverändert unterschrieben werden. In der Regel ist es ratsam, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben — diese erkennt die Unterlassung an, enthält aber eine geringere Vertragsstrafe und engere Formulierungen als die Vorlage des Abmahnenden.


Beispiele

Foto ohne Lizenz: Eine Bloggerin verwendet ein Stockfoto aus Google-Bildersuche für ihren Beitrag. Die Fotografenagentur mahnt ab und fordert 600 Euro Schadensersatz und 800 Euro Anwaltskosten. Reaktion: Bild sofort entfernen, modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, über Schadensersatzhöhe verhandeln.

CC-Lizenz ohne Namensnennung: Ein Designer verwendet ein Bild unter CC BY 4.0, vergisst aber den Urhebernamen. Der Fotograf mahnt ab. Lösung: Nachträgliche Quellenangabe, Unterlassungserklärung, ggf. Minimalschadensersatz.

Impressum fehlt: Ein Freelancer hat keine Impressumspflicht-konformen Angaben auf seiner Website. Eine Mitbewerberin mahnt wegen Wettbewerbsverstoß ab. Seit der UWG-Reform 2021 sind solche Abmahnungen durch Mitbewerber eingeschränkt (§ 13 Abs. 4 UWG).

Falsche GEMA-Meldung: Ein Veranstaltungsunternehmen meldet eine Veranstaltung nachträglich nicht korrekt der GEMA. Die GEMA mahnt ab und fordert Nachzahlung plus Verwaltungsgebühr.


In der Praxis

Prävention: So minimieren Kreative das Abmahnrisiko

  1. Nur lizenzierte oder eigene Bilder verwenden — nie einfach aus der Google-Bildersuche entnehmen
  2. CC-Lizenzen korrekt einhalten: Immer Autor, Titel, Lizenz und URL angeben
  3. Impressum regelmäßig prüfen: Name, Adresse, Kontakt, ggf. USt-IdNr. und bei Rundfunk-Mediendiensten Zuständigkeitsangaben
  4. GEMA-Pflichten kennen: Bei Veranstaltungen mit Musik GEMA: Tarifsystem und Meldepflicht beachten
  5. Verträge für Nutzungsrechte schriftlich schließen — keine mündlichen Absprachen
  6. Cookie-Banner und Datenschutzerklärung regelmäßig aktualisieren

Reaktion bei Erhalt einer Abmahnung

Schritt 1 — Nicht in Panik geraten: Eine Abmahnung ist kein Urteil. Sie ist ein Angebot zur außergerichtlichen Einigung.

Schritt 2 — Frist beachten: Die gesetzte Frist (meist 7–14 Tage) nicht ignorieren. Läuft die Frist ab, kann der Abmahnende eine einstweilige Verfügung beantragen.

Schritt 3 — Anwalt hinzuziehen: Vor der Reaktion immer anwaltliche Beratung suchen — besonders bei hohen Streitwerten oder komplexem Sachverhalt.

Schritt 4 — Sachverhalt prüfen: Liegt tatsächlich eine Verletzung vor? Ist der Abmahnende berechtigt abzumahnen?

Schritt 5 — Unterlassungserklärung modifizieren: Keine unveränderte Übernahme der vorgelegten Erklärung.

Schritt 6 — Kosten verhandeln: Abmahnkosten und Schadensersatz sind oft verhandelbar — besonders bei Ersttätern ohne Vorsatz.


Vergleich & Abgrenzung

Abmahnung vs. Unterlassungsklage: Gibt der Abgemahnte keine Unterlassungserklärung ab, kann der Abmahnende eine einstweilige Verfügung beim Gericht beantragen — die wesentlich teurer und schneller ist.

Abmahnung vs. Schadensersatzklage: Die Abmahnung fordert Unterlassung, der Schadensersatz wird ggf. separat geltend gemacht.

Missbrauch von Abmahnungen: Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (2021) hat Abmahnmissbrauch eingedämmt: Mitbewerber dürfen nur noch mahnen, wenn sie im selben Marktsegment tätig sind; Verbände benötigen Mitgliederzahl-Kriterien.


Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich eine Abmahnung beantworten? Rechtlich nicht — aber es ist ratsam. Wer nicht reagiert, riskiert eine einstweilige Verfügung.

Kann ich eine ungerechtfertigte Abmahnung ignorieren? Sie sollten prüfen lassen, ob die Abmahnung berechtigt ist. Bei ungerechtfertigten Abmahnungen kann eine Gegenabmahnung oder eine negative Feststellungsklage sinnvoll sein.

Zahle ich automatisch, wenn ich eine Abmahnung bekomme? Nein. Sie können Schadensersatz und Kosten verhandeln oder anfechten. Nur wenn ein Gericht einen Anspruch feststellt, müssen Sie zahlen.

Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung? Durch die Unterzeichnung verpflichten Sie sich, das beanstandete Verhalten zu unterlassen — bei erneutem Verstoß wird eine Vertragsstrafe fällig. Deshalb: Immer modifiziert abgeben.


Verwandte Einträge


Weiterführend

  • § 97a UrhG (Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen), bundesjustizamt.de
  • §§ 8, 13 UWG (Abmahnung im Wettbewerbsrecht), aktuelle Fassung
  • Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, BGBl. 2020 I Nr. 48
  • Hess, Burkhard: Abmahnpraxis in der Bundesrepublik Deutschland, ZRP, 2012
  • Rechtsanwaltskammer München: Was tun bei einer Abmahnung?, rak-muenchen.de, 2023

Kein Rechtsrat. Bei Erhalt einer Abmahnung empfiehlt sich sofortige anwaltliche Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht.

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