Die Impressumspflicht verpflichtet Anbieter geschäftsmäßiger Telemedien (Websites, Apps, Social-Media-Profile) dazu, leicht erkennbare, unmittelbar erreichbare und ständig verfügbare Angaben zu ihrer Identität zu machen.
Was ist die Impressumspflicht?
Die Impressumspflicht – auch Anbieterkennzeichnungspflicht – soll Transparenz im Internet sicherstellen: Nutzer und Behörden sollen wissen, wer hinter einem Online-Angebot steckt. Sie war zunächst im Teledienstegesetz (TDG), dann im Telemediengesetz (TMG) geregelt und gilt seit dem 1. Mai 2024 im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das das TMG abgelöst hat (§ 5 DDG). Daneben regeln die Landespressegesetze für journalistische Angebote zusätzliche Pflichtangaben.
Erklärung
Wer ist impressumspflichtig?
Impressumspflichtig ist, wer geschäftsmäßig einen Telemediendienst anbietet. Entscheidend ist nicht die Gewinnerzielungsabsicht, sondern die Regelmäßigkeit und gewisse Nachhaltigkeit des Angebots. Dazu gehören:
- Unternehmenswebsites jeder Größe
- Online-Shops (auch Kleinunternehmer)
- Blogs mit Monetarisierung oder Werbung
- Social-Media-Profile von Unternehmen, Vereinen, Behörden
- Apps und mobile Dienste
- Podcaster und YouTuber mit geschäftlichem Bezug
Ausnahmen: Rein private, nicht-geschäftsmäßige Websites oder Social-Media-Profile ohne Außenwirkung im geschäftlichen Bereich sind in der Regel nicht impressumspflichtig. Die Abgrenzung ist aber fließend; im Zweifel empfiehlt sich ein Impressum.
Pflichtangaben nach § 5 DDG
Ein rechtssicheres Impressum muss mindestens enthalten:
- Name und Anschrift des Anbieters (bei Unternehmen: Firma und Sitz)
- Kontaktmöglichkeit: Telefonnummer oder Telefaxnummer; alternativ E-Mail-Adresse – Kontaktformular allein genügt nicht (EuGH, Urt. v. 16.10.2008 – C-298/07)
- Gesetzlicher Vertreter bei juristischen Personen (GmbH → Geschäftsführer, AG → Vorstand)
- Handelsregisternummer und Registergericht bei eingetragenen Unternehmen
- USt-ID oder Wirtschaftsidentifikationsnummer, soweit vorhanden
- Berufsrechtliche Angaben bei reglementierten Berufen (Ärzte, Anwälte, Steuerberater): Berufsbezeichnung, Kammerzugehörigkeit, berufsrechtliche Regelungen
- Redaktionell Verantwortlicher bei journalistisch-redaktionellen Angeboten (V.i.S.d.P.)
Technische Anforderungen
Das Impressum muss:
- Leicht erkennbar sein: In der Regel über einen deutlich sichtbaren Link „Impressum" erreichbar
- Unmittelbar erreichbar sein: Maximal zwei Klicks von jeder Seite
- Ständig verfügbar sein: Nicht hinter Login oder Paywall
Das OLG München hat entschieden, dass ein Impressumslink nicht im Dateiname versteckt oder in unleserlicher Schriftgröße eingebunden sein darf (OLG München, Beschl. v. 11.9.2003 – 29 W 2371/03).
Impressum auf Social Media
Für Business-Accounts auf Facebook, Instagram, LinkedIn, TikTok etc. gilt die Impressumspflicht genauso wie für Websites. Die Plattformen bieten oft spezifische Felder dafür an (z. B. „Info" oder „Über uns"). Wer ein Impressum in der Bio verlinkt, ist auf der sicheren Seite. Problematisch: Bei Zeichenbegrenzungen muss zumindest ein Verweis auf die vollständige Impressumsseite vorhanden sein.
Journalistische Angebote: Zusatzpflichten
Presserechtlich muss bei periodisch erscheinenden elektronischen Informationsdiensten mit journalistisch-redaktionellem Inhalt ein Verantwortlicher im Sinne der Landespressegesetze (V.i.S.d.P.) mit vollständiger Adresse angegeben werden (z. B. § 8 LPG NRW). Diese Person muss deliktsfähig, nicht vorbestraft und in Deutschland wohnhaft sein.
Beispiele
- Typischer Fehler: Ein Online-Shop gibt nur eine E-Mail-Adresse ohne Telefonnummer oder postalische Adresse an. Das reicht nicht aus; der EuGH hat klargestellt, dass eine direkte Erreichbarkeit gewährleistet sein muss.
- Social-Media-Verstoß: Eine GmbH betreibt einen Instagram-Account ohne Impressum. Mitbewerber können abmahnen; das LG Berlin hat solche Verstöße als Wettbewerbsverstöße eingestuft.
- Kontaktformular-Falle: Ein Unternehmenswebsite bietet nur ein Kontaktformular ohne Telefon. Das ist nicht ausreichend (vgl. EuGH C-298/07).
In der Praxis
Sofort-Checkliste:
- [ ] Name/Firma und vollständige Postanschrift vorhanden?
- [ ] Telefonnummer oder E-Mail angegeben?
- [ ] Bei GmbH/AG: Geschäftsführer/Vorstand benannt?
- [ ] Handelsregisternummer und -gericht angegeben?
- [ ] Impressumslink von jeder Seite aus erreichbar?
- [ ] Auch Social-Media-Profile abgedeckt?
- [ ] V.i.S.d.P. bei journalistischem Angebot?
Abmahngefahr: Das Fehlen oder Unvollständigkeit des Impressums ist ein häufiger Anlass für Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände. Seit der UWG-Reform 2020 ist die Abmahnmöglichkeit für Mitbewerber bei reinen Bagatellverstößen eingeschränkt, jedoch nicht ausgeschlossen.
Vergleich & Abgrenzung
| Aspekt | Impressum (§ 5 DDG) | Datenschutzerklärung (DSGVO) |
|---|---|---|
| Zweck | Identifikation des Anbieters | Information über Datenverarbeitung |
| Pflicht | Alle geschäftsmäßigen Anbieter | Alle Anbieter, die Daten verarbeiten |
| Mindestinhalt | Name, Anschrift, Kontakt | Zweck, Rechtsgrundlage, Rechte |
| Verknüpfung | Oft auf selber Seite | Eigenständiges Dokument |
Impressum und Datenschutzerklärung können auf einer Seite stehen, müssen aber inhaltlich klar getrennt sein.
Häufige Fragen (FAQ)
Braucht mein privater Blog ein Impressum? Wenn der Blog regelmäßig betrieben wird und auch nur mittelbaren geschäftlichen Charakter hat (z. B. Affiliate-Links, Bucherwerbungen), empfiehlt sich ein Impressum. Rein private Blogs ohne Außenwirkung sind ausgenommen.
Reicht eine E-Mail-Adresse ohne Telefonnummer? Ja, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG reicht alternativ zur Telefonnummer auch eine E-Mail-Adresse – aber kein bloßes Kontaktformular.
Kann ich abgemahnt werden, wenn das Impressum fehlt? Ja. Besonders im B2B-Umfeld ist das Abmahnrisiko real. Seit 2020 sind missbräuchliche Massenabmahnungen eingeschränkt, aber seriöse Mitbewerber können bei echten Wettbewerbsverstößen noch immer abmahnen.
Gilt die Impressumspflicht für Apps? Ja. Apps sind Telemedien. Das Impressum muss in der App selbst oder über einen deutlich sichtbaren Link erreichbar sein.
Verwandte Einträge
- Telemediengesetz & Digitale-Dienste-Gesetz
- DSGVO für Medienschaffende
- Schleichwerbung & Kennzeichnungspflicht
- Haftung für Links & fremde Inhalte
Weiterführend
- Gesetze: § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz, ab 1.5.2024); § 5 TMG (bis 30.4.2024); §§ 6 ff. LPG der Länder
- Urteile: EuGH, Urt. v. 16.10.2008 – C-298/07 (Kontaktformular); OLG München, Beschl. v. 11.9.2003 – 29 W 2371/03; LG Berlin, Urt. v. 16.5.2006 – 16 O 755/05 (Social Media)
- Literatur: Hoeren, Thomas / Sieber, Ulrich / Holznagel, Bernd (Hrsg.): Handbuch Multimedia-Recht, 56. EL 2023; Solmecke, Christian: Website- und Datenschutzrecht, 3. Aufl. 2022, Weka
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Rechtsfragen wenden Sie sich an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt.
