← Zurück zu Recht & Wirtschaft
DSGVO-konformes Fotografieren bedeutet, dass Aufnahmen identifizierbarer Personen als Verarbeitung personenbezogener Daten gelten und nur auf Basis einer gesetzlichen Erlaubnis oder einer wirksamen Einwilligung erfolgen dürfen.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Medienrecht · Niveau: Fortgeschritten Synonyme / Auch bekannt als: Datenschutz in der Fotografie, Bildrecht DSGVO, Fotorecht


Was bedeutet DSGVO für Fotografen?

Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der gesamten EU. Sie definiert Fotos und Videos von identifizierbaren Personen als personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) — denn ein Gesichtsfoto ermöglicht die Identifizierung einer natürlichen Person. Das bedeutet: Jede Aufnahme einer erkennbaren Person ist eine Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO und muss auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden.

Gleichzeitig gilt in Deutschland nach wie vor das Kunsturhebergesetz (KUG) mit seinem Recht am eigenen Bild (§§ 22–24 KUG). Beide Regelwerke müssen gemeinsam betrachtet werden — wobei die DSGVO als europäische Verordnung Vorrang hat, jedoch nationale Privilegierungen (z. B. für Presse und Kunst) ausdrücklich zulässt (Art. 85 DSGVO).


Erklärung

Rechtsgrundlagen für Bildaufnahmen

Eine Bildaufnahme ist nach DSGVO erlaubt, wenn eine der folgenden Rechtsgrundlagen greift:

Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO — Einwilligung: Die abgebildete Person hat ausdrücklich zugestimmt. Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und unmissverständlich sein. Bei Minderjährigen unter 16 Jahren ist die elterliche Einwilligung erforderlich.

Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO — Vertragserfüllung: Bei einem Fotoshooting, das auf einem Vertrag beruht (z. B. Portraitvertrag), ist die Aufnahme zur Vertragserfüllung notwendig.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO — Berechtigtes Interesse: Wenn das Interesse des Fotografen die Rechte der abgebildeten Person überwiegt. Das ist z. B. bei Veranstaltungsfotos, Sportfotografie oder Pressefotografie regelmäßig der Fall.

Art. 85 DSGVO i. V. m. § 23 KUG — Medienprivileg: Für journalistische, künstlerische, wissenschaftliche und literarische Zwecke gelten Erleichterungen. Das KUG-Privileg für Personen der Zeitgeschichte, Versammlungen und Aufnahmen aus dem öffentlichen Leben bleibt weitgehend erhalten.

Einwilligung: Form und Inhalt

Eine DSGVO-konforme Einwilligung zur Bildnutzung muss enthalten:

  • Zweck der Aufnahme und Nutzung (z. B. Social Media, Broschüre, Website)
  • Umfang der Nutzung (online, print, internationale Verbreitung)
  • Widerrufsmöglichkeit mit Hinweis auf das Widerrufsrecht
  • Identität des Verantwortlichen (Fotograf / Auftraggeber)

Mündliche Einwilligungen sind rechtlich möglich, aber im Streitfall schwer nachzuweisen. Schriftliche oder digitale Einwilligungen (z. B. per E-Mail-Bestätigung) sind dringend empfohlen.

Informationspflichten nach DSGVO

Gemäß Art. 13 DSGVO müssen Fotografen bei der Aufnahme identifizierbarer Personen über folgende Punkte informieren:

  • Wer ist Verantwortlicher (Name, Kontakt)?
  • Zu welchem Zweck werden die Bilder verarbeitet?
  • Wie lange werden die Bilder gespeichert?
  • Welche Rechte hat die abgebildete Person (Auskunft, Löschung, Widerspruch)?

Bei Veranstaltungsfotografie empfiehlt sich ein deutlicher Hinweis am Eingang oder in Einladungsschreiben — das Einzelinformieren jeder abgebildeten Person ist praktisch nicht durchführbar.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten

Art. 9 DSGVO verschärft die Anforderungen für besonders sensible Datenkategorien. Fotos können in diese Kategorien fallen, wenn sie:

  • Religiöse Überzeugungen erkennbar machen (z. B. religiöse Kleidung)
  • Ethnische Herkunft erkennen lassen
  • Gesundheitsdaten enthalten (z. B. sichtbare Behinderung, Krankenhausaufnahme)
  • Biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung enthalten (Gesichtserkennung)

Beispiele

Hochzeitsfotografie: Klarer Vertragsfall. Brautpaar und Gäste können per Einwilligung (idealerweise in der Einladung oder im Vertrag) erfasst werden. Für die Veröffentlichung auf der Website des Fotografen braucht es eine explizite Einwilligung zur Online-Nutzung.

Sportfotografie / Pressefoto: Öffentliche Sportveranstaltungen fallen unter das Medienprivileg und das berechtigte Interesse. Zuschauer, die im Hintergrund erscheinen, sind im Regelfall nicht das Bildsubjekt — problematisch wird es, wenn ein Zuschauer identifizierbar und klar im Vordergrund ist.

Street Photography: Straßenfotos identifizierbarer Personen sind seit der DSGVO rechtlich unsicher. Das berechtigte Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) kann die Grundlage sein, solange keine schutzwürdigen Interessen der abgebildeten Person überwiegen. Die Veröffentlichung auf Social Media erhöht das Risiko erheblich.

Unternehmenskommunikation: Mitarbeiterfotos für die Website erfordern eine schriftliche Einwilligung, die auch explizit die Online-Veröffentlichung umfasst. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kann die Einwilligung widerrufen werden — die Fotos müssen dann entfernt werden.


In der Praxis

Für Fotografen:

  1. Einwilligungsformulare für Portraits, Events und Commercial Shoots bereithalten
  2. Informationszettel bei Veranstaltungen auslegen
  3. Archivierung von Einwilligungen — Nachweispflicht liegt beim Fotografen
  4. Bei Löschungsanfragen (Art. 17 DSGVO) handlungsfähig sein: Backups und Archivkopien bedenken

Für Unternehmen und Agenturen:

  • Mitarbeiterfotos: Separate Einwilligung, klar auf Nutzungszweck begrenzt
  • Social-Media-Reposts: Auch das Teilen fremder Fotos mit identifizierbaren Personen kann DSGVO-relevant sein

Vergleich & Abgrenzung

DSGVO vs. KUG: Das KUG regelt, welche Bilder ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen (§ 23 KUG: Zeitgeschichtliche Persönlichkeiten, Versammlungen etc.). Die DSGVO schiebt davor eine Datenschutzprüfung. In der Praxis gilt: Wer nach KUG veröffentlichen darf, hat in der Regel auch ein berechtigtes Interesse nach DSGVO.

Private vs. berufliche Fotografie: Die DSGVO gilt nicht für rein private oder familiäre Tätigkeiten (Haushaltsausnahme, Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Familienfotos auf privatem WhatsApp-Chat sind kein DSGVO-Problem; dasselbe Foto auf einem öffentlichen Instagram-Account dagegen schon.


Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich für jedes Foto eine Einwilligung einholen? Nein. Bei Presse, Kunst, Veranstaltungsfotos und Aufnahmen im öffentlichen Interesse können andere Rechtsgrundlagen greifen. Aber bei kommerzieller Nutzung von Portraits ist eine Einwilligung der sicherste Weg.

Was tue ich, wenn jemand die Löschung seiner Fotos verlangt? Art. 17 DSGVO gibt ein Recht auf Löschung, wenn keine Rechtsgrundlage mehr besteht. Sofern keine andere Rechtsgrundlage greift (z. B. journalistischer Zweck), müssen die Fotos gelöscht werden.

Darf ich Fotos von Demo-Teilnehmern veröffentlichen? Demos sind öffentliche Versammlungen. Das KUG erlaubt Bilder von Versammlungen. Die DSGVO-Prüfung erfordert aber: Werden Einzelpersonen identifizierbar hervorgehoben? Handelt es sich um politisch sensitive Inhalte (Art. 9 DSGVO)?


Verwandte Einträge


Weiterführend

  • Art. 4, 6, 9, 13, 17, 85 DSGVO — Datenschutz-Grundverordnung (eur-lex.europa.eu)
  • §§ 22–24 KUG — Kunsturhebergesetz (bundesjustizamt.de)
  • Bundesbeauftragte für den Datenschutz: Orientierungshilfe Fotografieren und Filmen, bfdi.bund.de, 2019
  • Gola, Peter (Hrsg.): DS-GVO Kommentar, 2. Aufl., C. H. Beck, München 2018, Art. 85
  • LG Frankfurt, Urt. v. 13.09.2018, 2-03 O 283/18 — DSGVO und Street Photography

Kein Rechtsrat. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information. Für konkrete Datenschutzfragen empfiehlt sich ein Datenschutzbeauftragter oder eine Fachanwältin für Datenschutzrecht.

← Zurück zu Recht & Wirtschaft
Infotag · 13. Mai · 15:00 Uhr · Vor Ort

Sei am Mittwoch dabei.
Bring Eltern oder Freunde mit.

Ein halber Nachmittag, der dir drei Jahre Klarheit bringen kann. Kostenlos, unverbindlich, ehrlich.

  • Rundgang durch Studios, Schnitträume und Tonstudio
  • Echte Absolventenfilme sehen
  • 1:1-Beratung zu Bewerbung & BAföG
  • Studierende direkt fragen
  • Kaffee, kein Sales-Pitch
  • Auch online möglich

Platz beim Infotag reservieren

Dauert 30 Sekunden. Bestätigung per E-Mail.
100 % kostenlos · keine Verpflichtung · jederzeit absagbar