Das Recht am eigenen Bild ist das Recht jeder Person, selbst darüber zu bestimmen, ob und wie Bildnisse ihrer Person – Fotos, Videos, Zeichnungen – veröffentlicht oder verbreitet werden dürfen; geregelt in den §§ 22–24 des Kunsturhebergesetzes (KUG) von 1907.
Was ist das Recht am eigenen Bild?
Das Kunsturhebergesetz (KUG) ist trotz seines Alters das zentrale Gesetz für den Bildnisschutz in Deutschland. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen Bildnisse einer Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Grundsatz: Wer ein Foto oder Video einer Person veröffentlichen will, benötigt deren Einwilligung – es sei denn, eine gesetzliche Ausnahme greift. Seit Geltung der DSGVO (2018) besteht ein Spannungsverhältnis mit dem Datenschutzrecht; die herrschende Meinung behandelt das KUG als bereichsspezifische Regelung, die neben der DSGVO Bestand hat (BGH, Urt. v. 7.7.2020 – VI ZR 246/19).
Erklärung
Grundsatz: Einwilligung erforderlich (§ 22 KUG)
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung kann ausdrücklich (schriftlich, mündlich) oder konkludent (z. B. durch Posieren vor der Kamera) erteilt werden. Sie muss vor der Aufnahme eingeholt werden, wenn die Veröffentlichung beabsichtigt ist, und kann jederzeit widerrufen werden, wenn schutzwürdige Interessen überwiegen.
Besonderheiten:
- Einwilligungen für Minderjährige erteilen die Erziehungsberechtigten; ab ca. 14–16 Jahren ist zusätzlich die Zustimmung des Jugendlichen erforderlich.
- Verstirbt die abgebildete Person, leben die Rechte für zehn Jahre fort (§ 22 S. 3 KUG).
Ausnahmen: Einwilligungsfreiheit (§ 23 KUG)
§ 23 Abs. 1 KUG nennt vier Kategorien, bei denen keine Einwilligung erforderlich ist:
- Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte: Personen, die im öffentlichen Leben stehen, müssen Berichterstattung zu ihrer öffentlichen Rolle hinnehmen. Entscheidend ist, ob das Bild einen Beitrag zur öffentlichen Debatte leistet.
- Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk erscheinen: Wenn Personen zufällig auf einem Foto einer Landschaft oder eines Gebäudes zu sehen sind.
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen u. Ä.: Demonstrationen, Konzerte, Sportveranstaltungen – sofern die Personengruppe als solche gezeigt wird.
- Bilder zu künstlerischen Zwecken: Bildnisse, die einem höheren Kunstzweck dienen.
Wichtig: § 23 Abs. 2 KUG schränkt diese Ausnahmen wieder ein: Selbst bei Zeitgeschichtspersonen darf kein berechtigtes Interesse verletzt werden. Die Privat- und Intimsphäre bleibt geschützt.
Zeitgeschichtspersonen und die EGMR-Rechtsprechung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den Caroline-von-Hannover-Entscheidungen (2004, 2012) das deutsche Recht beeinflusst: Allein der Prominentenstatus begründet kein Recht zur Berichterstattung über das Privatleben. Es muss ein sachlicher Beitrag zur öffentlichen Diskussion vorliegen. Reine Unterhaltungsberichterstattung (Paparazzi-Fotos im Urlaub) ist nicht privilegiert.
Strafrechtliche Dimension
§ 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) ergänzt den zivilrechtlichen Schutz strafrechtlich: Verboten sind insbesondere Aufnahmen in Wohnungen, auf Toiletten oder in anderen Bereichen, in denen Betroffene eine berechtigte Privatsphäreerwartung haben.
Beispiele
- Event-Fotografie: Bei einem Firmen-Event werden Mitarbeiterfoto gemacht und auf der Website veröffentlicht. Ohne Einwilligung verstößt das gegen § 22 KUG.
- Straßenfotografie: Ein Fotograf fotografiert Passanten auf einer belebten Fußgängerzone. Wenn Personen nur als Beiwerk erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG), ist keine Einwilligung erforderlich.
- Demonstration: Pressefotos von einer Demonstration zeigen erkennbare Teilnehmer. Das ist unter § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG zulässig, solange keine Intimsphäre verletzt wird.
- Social Media: Ein Nutzer postet ein Foto mit einer Freundin, die ausdrücklich nicht fotografiert werden wollte. Das kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und einen Verstoß gegen § 22 KUG darstellen.
In der Praxis
Für Medienschaffende:
- Einwilligungserklärungen schriftlich und vor der Aufnahme einholen
- Bei Minderjährigen immer Elterneinwilligung einholen
- Zweck der Aufnahme und geplante Verwendung in der Einwilligung konkret benennen
- Für Bildmaterial von Veranstaltungen: Aushang oder Hinweis auf Fotoaufnahmen kann konkludente Einwilligung begründen, ist aber kein Selbstläufer
Für Betroffene:
- Widerspruch gegen Veröffentlichungen schriftlich einlegen
- Bei laufender Verletzung: Einstweilige Verfügung prüfen
- Schadensersatzansprüche bei kommerzieller Nutzung können erheblich sein (Lizenzanalogie)
Vergleich & Abgrenzung
| Aspekt | KUG (§§ 22–24) | DSGVO |
|---|---|---|
| Geltungsbereich | Verbreitung und Zurschaustellung | Alle Formen der Datenverarbeitung |
| Einwilligung | Konkludent möglich | Schriftlich, informiert, freiwillig |
| Ausnahmen | §§ 23, 24 KUG (Zeitgeschichte etc.) | Art. 9, 85 DSGVO (Journalismus) |
| Behördliche Aufsicht | Keine (Zivilgerichte) | Datenschutzbehörden |
| Verhältnis | Lex specialis laut BGH (2020) | Allgemeine Norm |
Das KUG schützt das Bild, das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt darüber hinaus den Ruf, die Privatsphäre und die Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit.
Häufige Fragen (FAQ)
Darf ich auf einer Demo fotografiert werden? Grundsätzlich ja, nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG. Wenn Fotos jedoch gezielt Einzelpersonen zeigen und für andere Zwecke (z. B. polizeiliche Aufklärung) verwendet werden, greifen andere Schutzregeln.
Ist ein Screenshot aus einem Video eine Persönlichkeitsrechtsverletzung? Wenn der Screenshot eine Person erkennbar zeigt und verbreitet wird, gelten dieselben KUG-Grundsätze wie bei Fotos.
Muss ich für ein Portretfoto in einem Zeitungsartikel vergütet werden? Nein, das KUG begründet keinen Vergütungsanspruch, nur ein Veröffentlichungsrecht. Ein Honorar kann aber vertraglich vereinbart werden.
Was passiert bei kommerzieller Nutzung ohne Einwilligung? Neben Schadensersatz nach Lizenzanalogie (was hätte eine Lizenz gekostet?) können auch Gewinnherausgabe und strafrechtliche Konsequenzen drohen.
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Weiterführend
- Gesetze: §§ 22–24 KUG; § 201a StGB; Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG; DSGVO Art. 4 Nr. 1, Art. 9, Art. 85
- Urteile: EGMR, Caroline von Hannover v. Deutschland (Nr. 1, 2004; Nr. 2, 2012); BGH, Urt. v. 7.7.2020 – VI ZR 246/19 (KUG und DSGVO); BGH, Urt. v. 8.4.2014 – VI ZR 197/13 (Bildberichterstattung)
- Literatur: Dreier, Thomas / Schulze, Gernot: Urheberrechtsgesetz, Kommentar, §§ 22 ff. KUG, 7. Aufl. 2022; von Strobl-Albeg, Joachim / Wanckel, Endress: Foto- und Bildrecht, 5. Aufl. 2022, C.H. Beck
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Rechtsfragen wenden Sie sich an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt.
