Presserecht bezeichnet den Gesamtkomplex der Rechtsnormen, die die Rechte und Pflichten von Presse, Rundfunk und Online-Medien regeln — einschließlich der Pressefreiheit, der Sorgfaltspflichten, der Gegendarstellung und der presserechtlichen Haftung.
Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Medienrecht · Niveau: Fortgeschritten Synonyme / Auch bekannt als: Medienrecht, Pressefreiheit, Haftung für Medieninhalte
Was ist Presserecht?
Das Presserecht in Deutschland ist kein einheitliches Gesetzbuch, sondern setzt sich aus mehreren Quellen zusammen:
- Grundgesetz (Art. 5 GG): Presse- und Informationsfreiheit als Grundrecht
- Landespressegesetze (LPG): Jedes Bundesland hat ein eigenes Pressegesetz, das u. a. Sorgfaltspflichten, Gegendarstellungsrechte und Auskunftsrechte regelt
- Rundfunkstaatsvertrag / Medienstaatsvertrag (MStV): Gilt für Rundfunk und Telemedien
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Schadensersatz und Unterlassung bei Persönlichkeitsverletzungen
- Strafgesetzbuch (StGB): Strafrechtliche Grenzen der Berichterstattung
Erklärung
Pressefreiheit und ihre Schranken
Art. 5 Abs. 1 GG garantiert Pressefreiheit. Diese ist aber nicht schrankenlos: Sie findet ihre Grenzen in allgemeinen Gesetzen, gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG).
Die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten ist Kernkompetenz des deutschen Presserechts. Die Gerichte — allen voran das Bundesverfassungsgericht und der BGH — haben hier über Jahrzehnte eine differenzierte Kasuistik entwickelt.
Sorgfaltspflichten der Presse
Die Landespressegesetze verpflichten Presse und Medien zur Beachtung journalistischer Sorgfaltspflichten. Das bedeutet:
- Nachrichten müssen vor der Veröffentlichung auf Wahrheitsgehalt geprüft werden
- Gerüchte und unbestätigte Informationen müssen als solche gekennzeichnet sein
- Bei schwerwiegenden Vorwürfen muss die Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten (rechtliches Gehör)
Verletzungen der Sorgfaltspflicht können zivilrechtliche Haftung (Schadensersatz, Unterlassung) und in schweren Fällen auch strafrechtliche Verantwortung (§§ 185–187 StGB bei Beleidigung/Verleumdung) begründen.
Das Gegendarstellungsrecht
Das Gegendarstellungsrecht ist ein wichtiges presserechtliches Instrument: Wer durch eine Tatsachenbehauptung in einem Periodikum oder Online-Medium betroffen ist, hat einen Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung — ohne dass die Medien daran inhaltliche Änderungen vornehmen dürfen.
Voraussetzungen für die Gegendarstellung:
- Periodisches Druckerzeugnis oder Online-Medium (nicht z. B. ein einmaliger Flyer)
- Tatsachenbehauptung — keine Meinungsäußerungen
- Betroffenheit des Antragstellers
- Eigene Darstellung des Betroffenen zur selben Tatsache
- Fristwahrung: In der Regel muss die Gegendarstellung binnen weniger Wochen nach Erscheinen der Veröffentlichung geltend gemacht werden
Die Gegendarstellung ist keine Richtigstellung — das Medium muss sie abdrucken, ohne sie zu kommentieren oder zu werten. Das Medium kann danach eine Anmerkung der Redaktion hinzufügen.
Abgrenzung zur Richtigstellung: Eine Richtigstellung geht weiter — sie verlangt vom Medium, die ursprüngliche Tatsachenbehauptung zu widerrufen. Sie kann nur gerichtlich durchgesetzt werden, wenn die ursprüngliche Behauptung nachweislich falsch war.
Pressehaftung: Wer haftet?
Bei presserechtlichen Verstößen kann eine Kette von Verantwortlichen haften:
- Autor / Journalist: Unmittelbarer Verursacher; haftet für eigene Texte und Recherchefehler
- Chefredakteur: Trägt nach den Landespressegesetzen (z. B. § 9 LPG NRW) eine besondere Verantwortung; kann für Inhalte haften, die er hätte verhindern müssen
- Verleger / Herausgeber: Haftet als Medienunternehmen für Inhalte in seinem Medium
- Online-Plattformbetreiber: Nach dem Telemediengesetz / TTDSG eingeschränkte Haftung für fremde Inhalte (Host-Provider-Haftung)
Für Online-Medien gilt durch die Europäische E-Commerce-Richtlinie (umgesetzt im TMG/TTDSG) eine Haftungsprivilegierung: Hostprovider haften nicht für fremde Inhalte, solange sie von der Rechtsverletzung keine Kenntnis haben. Sobald sie benachrichtigt werden, müssen sie handeln (Notice-and-Takedown).
Beispiele
Falsche Tatsachenbehauptung: Eine Regionalzeitung berichtet, ein Gastronom habe sein Restaurant wegen Hygienemängeln schließen müssen. Tatsächlich handelte es sich um einen anderen Betrieb. Der betroffene Gastronom kann Gegendarstellung verlangen und hat Anspruch auf Schadensersatz wegen falscher Tatsachenbehauptung.
Auskunftsrecht gegenüber Behörden: Ein Journalist fragt eine Stadtverwaltung nach Bauprojekt-Unterlagen. Nach den Landespressegesetzen hat die Presse ein Auskunftsrecht gegenüber Behörden — Verweigerungen müssen begründet werden.
Verdachtsberichterstattung: Ein Nachrichtenmagazin berichtet über Ermittlungen gegen einen Manager. Das ist zulässig, wenn klar als Verdacht gekennzeichnet, der Betroffene zu Wort kommt und der Verdacht auf seriösen Ermittlungsquellen basiert. Eine Vorverurteilung ist rechtswidrig.
Online-Kommentare: Ein Nachrichtenportal lässt unmoderierte Kommentare zu. Ein Nutzer postet eine beleidigende Aussage. Sobald das Portal darüber informiert wird, muss es den Kommentar entfernen — sonst haftet es selbst.
In der Praxis
Für Redaktionen und Journalisten:
- Tatsachenbehauptungen vor Veröffentlichung prüfen und gegenchecken
- Stellungnahme der Gegenseite einholen und dokumentieren
- Gegendarstellungsansprüche ernst nehmen und fristgerecht bearbeiten
- Für Online-Redaktionen: Kommentarfunktionen moderieren oder Meldepfade einrichten
Bei einer Gegendarstellungsforderung:
- Frist beachten (variiert je nach Landespressegesetz, meist 3–4 Wochen nach Erscheinen)
- Anwalt einschalten
- Prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen (Tatsachenbehauptung? Betroffenheit?)
- Im Zweifel schnell abdrucken — eine verzögerte Ablehnung kann kostspielig sein
Vergleich & Abgrenzung
Gegendarstellung vs. Widerruf: Eine Gegendarstellung gibt die eigene Version wieder; ein Widerruf verlangt die Rücknahme der falschen Behauptung. Beide können kombiniert verfolgt werden.
Presse vs. Rundfunk: Für den öffentlichen Rundfunk gelten zusätzlich die Rundfunkgesetze der Länder; für private TV- und Radio-Sender der Medienstaatsvertrag.
Presserecht vs. Strafrecht: Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) können strafbar sein — unabhängig von der presserechtlichen Haftung.
Häufige Fragen (FAQ)
Hat die Presse ein unbegrenztes Recht zu berichten? Nein. Die Pressefreiheit ist ein hohes Gut, aber kein absolutes Recht. Persönlichkeitsrechte, Datenschutz, Jugendschutz und der Schutz vor falschen Tatsachenbehauptungen setzen Grenzen.
Kann ich als Privatperson eine Gegendarstellung fordern? Ja — das Gegendarstellungsrecht steht jeder betroffenen natürlichen und juristischen Person zu.
Muss eine Gegendarstellung abgedruckt werden, wenn sie inhaltlich falsch ist? Das Medium darf die Gegendarstellung nicht auf inhaltliche Richtigkeit prüfen. Es druckt sie ab und kann eine kurze Redaktionsanmerkung hinzufügen.
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Weiterführend
- Landespressegesetze der 16 Bundesländer (z. B. § 11 ff. LPG NRW, § 10 LPG BW) — Gegendarstellungsrecht
- Bullinger, Martin: Freiheit von Presse, Rundfunk, Film, in: Handbuch des Verfassungsrechts, 1994
- Wenzel, Karl Egbert: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Dr. Otto Schmidt, Köln 2012
- BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, 1 BvR 1696/98 (Spiegel-Urteil) — Sorgfaltspflichten der Presse
- BGH, Urt. v. 22.04.2008, VI ZR 83/07 — Verdachtsberichterstattung
Kein Rechtsrat. Für presserechliche Fragestellungen empfiehlt sich die Beratung durch eine Medienrechtskanzlei.
