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Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten in der EU; für Medienschaffende gilt ein besonderes Medienprivileg (Art. 85 DSGVO), das journalistische Tätigkeiten vom vollen Datenschutzregime ausnimmt, aber nicht von allen Pflichten befreit.

Was bedeutet die DSGVO für Medien?

Die DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) gilt seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie schützt personenbezogene Daten natürlicher Personen. Für Medienunternehmen und Journalisten ist das relevant, weil Recherche, Archivierung und Veröffentlichung von Informationen über Personen stets Datenverarbeitung darstellen. Gleichzeitig erkennt die DSGVO an, dass Datenschutz und Pressefreiheit in einem Spannungsverhältnis stehen – und eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ein Medienprivileg zu schaffen.

Erklärung

Das journalistische Medienprivileg (Art. 85 DSGVO)

Art. 85 Abs. 2 DSGVO erlaubt den Mitgliedstaaten, für journalistische, wissenschaftliche, künstlerische und literarische Zwecke Ausnahmen oder Abweichungen von wesentlichen DSGVO-Vorschriften vorzusehen. Deutschland hat dies umgesetzt:

  • Bundesebene: § 12 Abs. 3 BDSG i.V.m. den Rundfunkstaatsverträgen
  • Landesebene: Landespressegesetze und Rundfunkgesetze enthalten eigene Medienprivilegien

Das Medienprivileg kann folgende DSGVO-Kapitel einschränken oder ausschließen: allgemeine Grundsätze (Art. 5), Rechtsgrundlagen (Art. 6), Informationspflichten (Art. 13, 14), Rechte Betroffener (Art. 15–22), Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35), Übermittlungen in Drittländer. Die Einschränkung gilt aber nur, soweit dies mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung vereinbar ist.

Wann gilt das Medienprivileg?

Das Medienprivileg gilt für:

  • Journalisten und Redaktionen bei der Verarbeitung von Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken
  • Recherche und Dokumentation für Berichterstattung
  • Archivierung journalistischer Inhalte

Nicht erfasst sind:

  • Verarbeitungen zu rein kommerziellen Zwecken (Werbung, Marketing)
  • HR-Daten von Mitarbeitern
  • Kundendaten von Medienunternehmen
  • Abonnentenverwaltung, Newsletter

Grundprinzipien, die trotz Medienprivileg gelten

Auch unter dem Medienprivileg müssen Medienschaffende grundlegende Datenschutzprinzipien beachten:

  1. Datensparsamkeit/Zweckbindung: Nur die für den Recherchezweck notwendigen Daten erheben
  2. Datensicherheit: Redaktionsinterne Daten (Quellen, Recherchematerial) sicher speichern, keine ungesicherten Cloud-Dienste für sensibles Material
  3. Löschpflichten: Nicht mehr benötigte Daten (z. B. aus abgebrochenen Recherchen) löschen
  4. Keine Weitergabe: Recherchiertes Material nicht für andere Zwecke verwenden oder unkontrolliert weitergeben

Rechte Betroffener und Medienprivileg

Betroffene können gegenüber Redaktionen grundsätzlich nicht dieselben Auskunfts- und Löschrechte geltend machen wie gegenüber anderen Unternehmen – sofern das Medienprivileg greift. Das gilt insbesondere:

  • Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO): Kann eingeschränkt sein, wenn Auskunft den Quellenschutz gefährdet
  • Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO): Pressearchive müssen nicht auf Verlangen Artikel löschen; das BVerfG hat ein „Recht auf Vergessen" anerkannt, aber die Abwägung mit dem Informationsinteresse verlangt
  • Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO): Eingeschränkt bei journalistischer Verarbeitung

DSGVO-Pflichten außerhalb des Medienprivilegs

Medienunternehmen als Arbeitgeber, Vertragspartner und Websitebetreiber unterliegen der vollen DSGVO:

  • Datenschutzerklärung für die Website (Art. 13 DSGVO)
  • Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 DSGVO) ab 250 Mitarbeitern, aber empfohlen für alle
  • Datenschutzbeauftragter (Art. 37 DSGVO): Pflicht bei bestimmten Verarbeitungen; für Redaktionen empfiehlt sich ein betrieblicher DSB
  • Auftragsverarbeitungsverträge (Art. 28 DSGVO) mit IT-Dienstleistern, Hosting-Anbietern
  • Cookies und Tracking: Für Medienwebsites gelten ePrivacy-Anforderungen; Cookie-Banner erforderlich

Besondere Datenkategorien

Die DSGVO schützt bestimmte Datenkategorien besonders streng (Art. 9 DSGVO): Gesundheit, politische Meinung, religiöse Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, sexuelle Orientierung, biometrische Daten. Journalisten müssen bei Berichten über solche Aspekte besonders sorgfältig abwägen. Das Medienprivileg erstreckt sich auch hier, aber mit erhöhtem Abwägungserfordernis.

Beispiele

  • Recherche-Datenbank: Ein Investigativjournalist legt eine Datenbank über Korruptionsverdächtige an. Unter das Medienprivileg fallend, muss er aber Datensicherheit gewährleisten und Daten löschen, die nicht mehr relevant sind.
  • Newsletter-Versand: Eine Redaktion versendet einen wöchentlichen Newsletter. Hierfür gilt das volle DSGVO-Regime: Double-Opt-In, Datenschutzerklärung, Abmeldemöglichkeit.
  • Bildrechte und DSGVO: Fotos von Personen sind personenbezogene Daten. Die Abwägung zwischen DSGVO und KUG erfolgt nach der BGH-Rechtsprechung von 2020.

In der Praxis

Empfehlungen für Redaktionen:

  1. Recherche-Datenbanken und Quell-Kommunikation verschlüsselt führen (Signal, PGP)
  2. Interne DSGVO-Schulungen für alle Mitarbeitenden
  3. Klare Trennung: Redaktionelle Datenverarbeitung vs. kaufmännische Datenverarbeitung
  4. Datenschutzerklärung der Website regelmäßig aktualisieren
  5. Cookie-Management korrekt umsetzen (kein Pre-ticking, keine Dark Patterns)
  6. Bei Anfragen Betroffener prüfen: greift Medienprivileg oder nicht?

Vergleich & Abgrenzung

AspektJournalistische DatenverarbeitungKommerzielle Datenverarbeitung
MedienprivilegJa (Art. 85 DSGVO)Nein
Rechte BetroffenerEingeschränktVoll anwendbar
DatenschutzbehördeLDA teilw. zuständigVoll zuständig
RechtsgrundlageArt. 85 DSGVO, § 12 BDSGArt. 6 DSGVO

Häufige Fragen (FAQ)

Kann eine Privatperson die Löschung eines Zeitungsartikels verlangen? Grundsätzlich nein. Archivierte Presseartikel genießen den Schutz des Medienprivilegs. Das BVerfG und der EuGH haben aber ein abgestuftes „Recht auf Vergessen" entwickelt: Bei alten, unbedeutenden Berichten und fehlendem aktuellem Interesse kann nach Jahren eine Abwägung zugunsten der Person ausfallen.

Gilt DSGVO für freie Journalisten? Ja, aber der Umfang der Pflichten hängt von der Größe und Art der Tätigkeit ab. Freiberufler können von vereinfachten Regelungen profitieren.

Müssen Redaktionen einen Datenschutzbeauftragten haben? Nicht zwingend, aber empfohlen. Eine Pflicht besteht ab bestimmten Verarbeitungsumfängen und bei regelmäßiger, umfangreicher Verarbeitung sensibler Daten.

Verwandte Einträge

Weiterführend

  • Gesetze: DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679), Art. 85; BDSG § 12; Landespressegesetze
  • Urteile: BGH, Urt. v. 7.7.2020 – VI ZR 246/19 (KUG und DSGVO); BVerfG, Beschl. v. 6.11.2019 – 1 BvR 16/13 (Recht auf Vergessen I); EuGH, Urt. v. 13.5.2014 – C-131/12 (Google Spain)
  • Literatur: Gola, Peter (Hrsg.): DSGVO, Kommentar, 3. Aufl. 2022, C.H. Beck; Specht-Riemenschneider, Louisa / Werry, Niklas (Hrsg.): Datenrecht in der Digitalisierung, 2019; Datenschutzkonferenz (DSK): Kurzpapier Nr. 4 – Medienprivileg, 2018
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Rechtsfragen wenden Sie sich an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt.
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