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Das einfache Nutzungsrecht erlaubt die Nutzung eines Werkes neben anderen, während das ausschließliche Nutzungsrecht dem Lizenznehmer eine Exklusivposition einräumt – beide sind Ausprägungen der Werknutzung nach § 31 UrhG.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Urheberrecht · Niveau: Einsteiger Synonyme / Auch bekannt als: Einfache Lizenz, Exklusivlizenz, nicht-exklusive Lizenz, § 31 Abs. 1 und 2 UrhG


Hinweis: Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt.

Was ist das einfache bzw. ausschließliche Nutzungsrecht?

Wenn ein Urheber einem Dritten die Nutzung seines Werkes erlaubt, kann er dies auf zwei grundlegend verschiedene Weisen tun. Das einfache Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 UrhG) gestattet dem Lizenznehmer die Nutzung, lässt aber zu, dass auch andere – darunter der Urheber selbst – das Werk auf dieselbe Art nutzen. Das ausschließliche Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 1 UrhG) hingegen räumt dem Lizenznehmer eine exklusive Position ein: Nur er darf das Werk auf die vereinbarte Art nutzen; sogar dem Urheber ist diese Nutzung für die Dauer des Vertrages untersagt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Erklärung

Das einfache Nutzungsrecht

Das einfache Nutzungsrecht ist die häufigste Form der Lizenzierung, etwa bei Stock-Fotos oder Musiklizenzen für Websitehintergründe. Der Urheber kann ein und dasselbe Bild oder Musikstück an viele verschiedene Lizenznehmer gleichzeitig lizenzieren. Das bietet für Urheber wirtschaftliche Vorteile (Mehrfachverwertung), für Lizenznehmer jedoch keine Exklusivität.

Typische Anwendungsfälle:

  • Stock-Fotografie (das gleiche Bild kaufen Hunderte Nutzer gleichzeitig)
  • Musikbibliotheken für Video-Content-Creator
  • Schriftarten-Lizenzen
  • Standardlizenzen für Grafiken und Illustrationen

Das ausschließliche Nutzungsrecht

Das ausschließliche Nutzungsrecht (Exklusivlizenz) verschafft dem Lizenznehmer eine marktbeherrschende Stellung für die vereinbarte Nutzungsart. Es eignet sich für Situationen, in denen der Lizenznehmer sicherstellen möchte, dass kein Wettbewerber dasselbe Werk einsetzen kann. In der Praxis ist dies z. B. bei exklusiven Werbeverträgen, Buchverlagsverträgen oder speziell beauftragten Corporate-Identity-Elementen relevant.

Wichtig: Der Urheber selbst darf das Werk für die Laufzeit des Vertrages auf die lizenzierte Weise nicht mehr nutzen – es sei denn, im Vertrag ist ein Vorbehalt vereinbart (§ 31 Abs. 1 S. 2 UrhG: „soweit nichts anderes vereinbart ist").

Unterlizenzen und Weitergabe

Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts können nach § 31 Abs. 3 UrhG weitere (einfache) Nutzungsrechte an Dritte einräumen – Unterlizenzen – sofern der Urheber dies erlaubt hat. Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts können dieses grundsätzlich nicht weitergeben (§ 34 Abs. 1 UrhG).

Der Zweckübertragungsgrundsatz als Schutzmechanismus

Ist unklar, welche Art von Nutzungsrecht vereinbart wurde, gilt der Zweckübertragungsgrundsatz (§ 31 Abs. 5 UrhG): Es werden nur so viele Rechte eingeräumt, wie es der Vertragszweck unbedingt erfordert. Im Zweifel wird also das schwächere, einfache Nutzungsrecht angenommen – zugunsten des Urhebers.

Vergütung und wirtschaftliche Auswirkungen

Ausschließliche Nutzungsrechte sind in aller Regel teurer als einfache, da sie den Urheber in seiner wirtschaftlichen Verwertungsfreiheit erheblich einschränken. Eine angemessene Vergütung ist nach § 32 UrhG geschuldet; die Exklusivität schlägt sich normalerweise im Lizenzpreis nieder.

Beispiele

  1. Fotograf und Stockagentur: Ein Fotograf stellt Bilder über eine Stockagentur zur einfachen Lizenzierung bereit. Dutzende Unternehmen nutzen dasselbe Bild in ihren Broschüren – das ist vertragskonform, da alle nur einfache Lizenzen erworben haben.
  2. Agentur kauft Exklusiv-Illustration: Eine Werbeagentur beauftragt eine Illustratorin und erwirbt das ausschließliche Nutzungsrecht für die Kampagnengrafik. Der Wettbewerber kann diese Grafik nicht kaufen oder nutzen.
  3. Social Media: Ein Influencer lizenziert einen Jingle für seine Videos mit einfachem Nutzungsrecht. Drei weitere YouTuber nutzen denselben Jingle – das ist zulässig, da alle nur eine einfache Lizenz innehaben.
  4. Grenzfall Verlagsvertrag: Ein Autor schließt mit einem Verlag einen Vertrag, der das ausschließliche Recht zur Buchveröffentlichung einräumt. Veröffentlicht der Autor dasselbe Werk dennoch bei einem anderen Verlag, verletzt er den Vertrag.
  5. Korrekte Handhabung: Eine Agentur klärt vor der Bildbestellung explizit, ob eine einfache oder ausschließliche Lizenz benötigt wird, und hält die gewählte Form im Vertrag schriftlich fest.

In der Praxis

Entscheidungshilfe – einfach oder ausschließlich?

SituationEmpfehlung
Standardnutzung, kein Wettbewerbsvorteil nötigEinfaches Nutzungsrecht (günstiger)
Werbeauftritt, Corporate Identity, exklusive KampagneAusschließliches Nutzungsrecht
Logo oder MarkenbildAusschließliches Nutzungsrecht
Hintergrundmusik für ein VideoIn der Regel einfaches Nutzungsrecht ausreichend

Wichtig: Die Art des Nutzungsrechts immer schriftlich im Vertrag festhalten und alle Nutzungsarten sowie Laufzeit klar definieren.

Vergleich & Abgrenzung

Das einfache Nutzungsrecht ist wie ein Schlüssel, den viele gleichzeitig besitzen – jeder öffnet damit dieselbe Tür. Das ausschließliche Nutzungsrecht ist wie ein Hauptschlüssel, den nur eine Person hat und der alle anderen (inklusive des Schlossbauers) aussperrt. Abzugrenzen sind beide Formen von einer Vollrechtsübertragung, die im deutschen Urheberrecht nicht möglich ist (das Urheberrecht selbst verbleibt stets beim Urheber).

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich als Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht widerrufen? Ein rechtsgültig eingeräumtes ausschließliches Nutzungsrecht kann in der Regel nicht einfach widerrufen werden. Ausnahmen bestehen bei Vertragsverletzungen des Lizenznehmers oder wenn ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart wurde. Das Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG) setzt vorausgesetzte Umstände voraus und ist an Bedingungen geknüpft. Dies ist keine Rechtsberatung; im Streitfall bitte anwaltlichen Rat einholen.

Gilt ein ausschließliches Nutzungsrecht automatisch weltweit? Nein – der räumliche Geltungsbereich muss im Vertrag explizit geregelt werden. Fehlt eine solche Regelung, ist der Umfang per Zweckübertragungsgrundsatz auszulegen, was zu Unsicherheiten führen kann. Für internationale Projekte sollte der Vertrag immer explizit den räumlichen Umfang festlegen.

Verwandte Einträge

Weiterführend

  • Wandtke, A.-A. / Bullinger, W. (Hrsg.) (2022): Praxiskommentar zum Urheberrecht. 6. Aufl. C.H.Beck.
  • Dreier, T. / Schulze, G. (2022): UrhG – Urheberrechtsgesetz. Kommentar. 7. Aufl. C.H.Beck.
  • Online: dejure.org – § 31 UrhG; irights.info (Ratgeberseite zu Urheberrecht im Netz)
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