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Minijob (geringfügige Beschäftigung) bezeichnet eine Arbeitsstelle mit einem monatlichen Verdienst bis 556 Euro (2024), bei der der Arbeitnehmer grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge zahlt – mit Besonderheiten für Kreative und Medienschaffende.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Arbeitsrecht · Niveau: Einsteiger


Was ist ein Minijob?

In der Kreativbranche sind Minijobs verbreitet als Einstieg, Ergänzung oder Übergangslösung: ein freier Mitarbeiter, der gelegentlich Texte schreibt, eine Grafikerin, die nebenberuflich Logos erstellt, oder ein Musiker, der stundenweise Unterricht gibt. Seit 2022 wurde die Verdienstgrenze dynamisiert und richtet sich nun nach dem Mindestlohn.


Erklärung

Minijob (geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV)

Verdienstgrenze 2024: Maximal 556 Euro pro Monat (entspricht dem Mindestlohn × 10 Wochenstunden × 52/12; Grenze wird mit Mindestlohnerhöhungen angepasst).

Sozialversicherung für den Arbeitnehmer:

  • Keine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht
  • Rentenversicherung: Grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, aber Befreiung möglich durch schriftlichen Antrag (jedoch: Aufgabe der Rentenpunkte!)

Pauschalbeiträge des Arbeitgebers:

  • 13 % zur Krankenversicherung (an Knappschaft)
  • 15 % zur Rentenversicherung (an Knappschaft)
  • 2 % pauschale Lohnsteuer (alternativ Lohnsteuer nach Steuerklasse)
  • Insgesamt trägt der Arbeitgeber ca. 30 % Abgaben

Für den Minijobber selbst: Kein direkter Sozialversicherungsabzug vom Lohn (außer der optionale Rentenversicherungsanteil = 3,6 %). Lohnsteuer wird durch Pauschale des Arbeitgebers abgedeckt (keine Steuererklärungspflicht wegen des Minijobs allein).

Verdienstgrenze und Überschreitung

Die 556-Euro-Grenze gilt im monatlichen Durchschnitt über das Jahr. Gelegentliche Überschreitungen (bis zu zweimal pro Jahr) sind zulässig, wenn sie unvorhergesehen sind (z. B. Krankheitsvertretung). Planmäßige Überschreitungen führen zur regulären Sozialversicherungspflicht.

In der Kreativbranche ist die Grenze problematisch, da Honorare je Projekt stark schwanken. Wer monatelang nichts verdient und dann ein großes Projekt abrechnet, muss die Jahresgrenze (6.672 Euro) im Blick behalten.

Minijob im Haushalt

Als Sonderform existiert der haushaltsnahe Minijob (z. B. für Reinigung oder Kinderhüten) mit reduzierten Abgaben (5 % Renten-, 5 % Kranken- statt 28 %). Für Kreative weniger relevant, aber bei Einsatz im Homeoffice mit haushaltsfremden Tätigkeiten möglicherweise abgrenzungsbedürftig.

Midijob (Übergangsbereich, §§ 20, 20a SGB IV)

Der Midijob (seit 2023 reformiert) gilt für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Verdienst zwischen 556,01 und 2.000 Euro. Im Übergangsbereich zahlen Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge (gleitend), während Arbeitgeber den vollen Beitrag tragen.

Funktionsweise: Bei 556,01 € beginnt der Gleitbereich. Der Arbeitnehmeranteil steigt von fast 0 % bei knapp über 556 € auf den regulären Anteil (~20 %) bei 2.000 €. Für Arbeitgeber gilt der reguläre Arbeitgeberanteil.

Der Midijob ist attraktiv für:

  • Teilzeit-Kreative (z. B. Illustratorin mit 20 h/Woche à 15 €/h ≈ 1.300 €/Monat)
  • Einsteiger nach dem Studium im ersten Festanstellungsjahr
  • Personen in Übergangssituationen (z. B. zwischen Freelance und Festanstellung)

Besonderheiten für Kreative

Mehrfache Minijobs: Wer mehrere Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern hat, muss die Verdienste grundsätzlich zusammenrechnen. Nur der erste Minijob bleibt geringfügig; weitere werden sozialversicherungspflichtig.

Minijob + Hauptjob: Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist ein Minijob mit pauschalabgaben möglich; die Grenzen gelten dann getrennt.

Minijob + Selbstständigkeit: Freie Kreative (Selbstständige) können nebenher einen Minijob haben – die Grenzen gelten separat. Achtung: KSK-Mitgliedschaft erfordert Nachweis hauptberuflicher künstlerischer/publizistischer Tätigkeit (Sozialversicherung für Freelancer: KSK, GKV, Rentenversicherung).

Mindestlohn: Der Mindestlohn gilt auch im Minijob (§ 1 MiLoG). Bei 556 Euro/Monat und 12,41 €/h darf die wöchentliche Arbeitszeit rechnerisch höchstens 10,29 Stunden betragen.


Beispiele

Illustratorin mit Minijob: Zeichnet nebenberuflich Karikaturen für eine Lokalzeitung, berechnet 500 € pro Monat. Minijob, kein eigener Sozialversicherungsabzug. Der Verlag zahlt Pauschalbeiträge (ca. 150 €).

Sounddesigner im Midijob: Arbeitet bei einem Podcast-Studio 20 h/Woche, verdient 1.200 €. Er zahlt reduzierte Sozialversicherungsbeiträge (~8 %), der Arbeitgeber den vollen Anteil.


In der Praxis

Arbeitgeber müssen Minijobber bei der Minijob-Zentrale (Knappschaft) anmelden. Vergessen wird das oft bei kurzfristigen Engagements. Bei einer Betriebsprüfung werden fehlende Anmeldungen als Schwarzarbeit gewertet.

Kreative im Minijob sollten beachten: Im Krankheitsfall gilt das EFZG (Lohnfortzahlung 6 Wochen), und Urlaubsanspruch für Kreative & Freelancer besteht anteilig. Minijobber können auch bei einem Unfall gesetzlich unfallversichert sein.


Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich als Freelancer einen Minijob annehmen? Ja. Selbstständige und Minijob stehen sich nicht entgegen. Für die KSK ist wichtig, dass der Minijob nicht die Haupttätigkeit überwiegt.

Was passiert, wenn ich die 556-Euro-Grenze einmal überschreite? Einmalige, unvorhersehbare Überschreitungen bis zu zweimal pro Jahr sind zulässig. Planmäßige oder häufige Überschreitungen führen zur Sozialversicherungspflicht.

Habe ich als Minijobber Anspruch auf [Urlaubsanspruch für Kreative & Freelancer](/wiki/recht-wirtschaft/arbeitsrecht/urlaubsanspruch/)? Ja, anteilig nach BUrlG. Der Anspruch ist nicht durch den Minijob-Status ausgeschlossen.


Verwandte Einträge


Weiterführend

  • Minijob-Zentrale (Knappschaft): Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, minijob-zentrale.de 2024
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Geringfügige Beschäftigung, BMAS 2024
  • Waltermann, Raimund: Sozialrecht, 14. Aufl., C.F. Müller 2022
  • BAG, Urteil v. 28.1.2004 – 5 AZR 58/03 (Urlaub bei geringfügiger Beschäftigung)

Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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