Werkstudenten sind immatrikulierte Studierende, die neben dem Studium in einem Beschäftigungsverhältnis arbeiten und dabei vom sogenannten Werkstudentenprivileg bei der Sozialversicherung profitieren.
Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Arbeitsrecht · Niveau: Einsteiger
Was ist ein Werkstudent?
In Agenturen, Verlagen, Produktionsfirmen und Digitalmedien sind Werkstudenten eine wichtige Personalressource. Sie bringen frisches akademisches Wissen mit, sind flexibel einsetzbar und arbeiten zu moderaten Kosten. Für Studierende bietet das Werkstudentenverhältnis erste Praxiserfahrung in der angestrebten Branche – oft der erste Schritt in den Berufsstart.
Erklärung
Das Werkstudentenprivileg
Das Werkstudentenprivileg (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 230 Abs. 3 SGB VI) bewirkt, dass Werkstudenten nicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sind. Sie zahlen lediglich:
- Rentenversicherung: Arbeitnehmeranteil (9,3 %) + Arbeitgeberanteil (9,3 %) = 18,6 %
Kranken- und Pflegeversicherung zahlen Werkstudenten selbst – meist über die Familienversicherung (kostenlos bis 28 Jahre) oder eine studentische Krankenversicherung (stark vergünstigter Beitrag, ca. 90–130 €/Monat 2024).
Voraussetzungen für das Privileg
Das Werkstudentenprivileg gilt nur, wenn:
- Der Student immatrikuliert ist (an einer staatlich anerkannten Hochschule)
- Das Studium im Vordergrund steht – die Arbeitszeit beträgt maximal 20 Stunden pro Woche (Ausnahme: in der vorlesungsfreien Zeit bis 40 Stunden möglich)
- Die Beschäftigung ist nicht auf Dauer angelegt und nicht auf reguläre Vollzeitstellen ausgerichtet
Werden regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet, erlischt das Privileg – der Werkstudent wird voll sozialversicherungspflichtig. Dies sollte unbedingt vermieden werden.
Mindestlohn und Vergütung
Werkstudenten haben vollen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 MiLoG; ab 2024: 12,41 Euro/Stunde, ab 2025: 12,82 Euro/Stunde). Kein Arbeitgeber darf Werkstudenten unter dem Mindestlohn beschäftigen – auch nicht in einer „Ausbildung" oder einem „Praktikum", wenn die Tätigkeit tatsächlich einer normalen Arbeitsstelle entspricht.
In der Praxis zahlen viele Unternehmen in der Kreativbranche 12–20 €/Stunde je nach Qualifikation und Standort.
Arbeitszeit und Arbeitsrecht
Werkstudenten sind reguläre Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne:
- Das Arbeitszeitgesetz (→ Überstunden: Vergütung & Grenzen) gilt vollumfänglich
- Bei Befristete Verträge in der Medienbranche: Gleiche Formvorschriften wie bei anderen Arbeitnehmern
- Urlaubsanspruch für Kreative & Freelancer: Anteilig nach BUrlG (mindestens 20 Arbeitstage bei Vollzeit, anteilig je nach Wochenstunden)
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Ja, nach EFZG für sechs Wochen
- AGG: Gleichbehandlung & Diskriminierungsschutz: AGG gilt
- Kündigung: Fristen, Formen, Abfindung: Nach sechs Monaten und bei mehr als 10 Beschäftigten im Betrieb gilt der Kündigungsschutz nach KSchG
Steuerliche Aspekte
Werkstudenten zahlen Lohnsteuer, wenn ihr Jahreseinkommen den Grundfreibetrag (2024: 11.604 €) übersteigt. Über die Einkommensteuererklärung können zu viel gezahlte Steuern zurückgeholt werden. Viele Werkstudenten lassen sich steuerklasse 1 oder eine günstigere Klasse eintragen.
Abgrenzung: Werkstudent vs. Pflichtpraktikum vs. Minijob
- Werkstudent: Bis 20 h/Woche, Rentenversicherungspflicht, keine Krankenversicherungspflicht
- Pflichtpraktikum (→ Praktikum: Pflichtpraktikum, freiwillig, Vergütung): Im Studium vorgeschrieben, kein Mindestlohn, ggf. vollständige Sozialversicherungsfreiheit
- [Minijob & Midijob für Kreative](/wiki/recht-wirtschaft/arbeitsrecht/minijob-kreative/): Bis 556 €/Monat (2024), andere Sozialversicherungsregeln – kann parallel zum Werkstudenten-Job bestehen, aber Vorsicht bei der Grenze
Beispiele
Werkstudentin im Verlag (20 h/Woche): Studiert Medienwissenschaften im Hauptstudium, arbeitet im Lektorat. Sie erhält 14 €/Stunde, zahlt Rentenversicherungsbeiträge, ist über die Eltern familienversichert. In der vorlesungsfreien Zeit arbeitet sie 35 Stunden – das ist erlaubt.
Werkstudent bei einer Digitalagentur: Hilft bei der Social-Media-Betreuung, 20 h/Woche. Nach dem Studium bietet ihm die Agentur eine Festanstellung an – der Übergang ist fließend, aber rechtlich klar: ab Exmatrikulation endet das Werkstudentenprivileg sofort.
In der Praxis
Arbeitgeber sollten die Stundenzahl sorgfältig im Blick behalten. Wenn regelmäßig 25 oder 30 Stunden gearbeitet werden, erlischt das Privileg und der Arbeitgeber schuldet rückwirkend alle Sozialversicherungsbeiträge. Das kann teuer werden.
Werkstudenten sollten wissen: Das Privileg endet sofort nach Exmatrikulation – am Tag nach dem Ende des Semesters, in dem man exmatrikuliert wird. Ab dann sind alle regulären Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich als Werkstudent mehr als 20 Stunden arbeiten? In der Vorlesungszeit: Nein (außer maximal 26 Wochen/Jahr). In der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien): Ja, vorübergehend mehr.
Was passiert, wenn ich meinen Abschluss mache? Unmittelbar nach Exmatrikulation entfällt das Werkstudentenprivileg. Eine Übergangsfrist gibt es nicht – Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen das Arbeitsverhältnis dann als reguläre Beschäftigung oder beenden.
Zähle ich als Werkstudent für den Schwellenwert des Betriebsrats? Ja, wenn dauerhaft beschäftigt. → Betriebsrat in Kreativunternehmen
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Weiterführend
- Deutsche Rentenversicherung Bund: Werkstudenten – Sozialversicherungsrechtliche Hinweise, drv.de 2024
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Mindestlohn – Informationen für Arbeitnehmer, BMAS 2024
- BAG, Urteil v. 25.4.2013 – 6 AZR 49/12 (Gleichbehandlung bei Werkstudenten)
- Knickrehm, Sabine / Kreikebohm, Ralf / Waltermann, Raimund: Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl., C.H. Beck 2021
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