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Linkhaftung bezeichnet die rechtliche Verantwortlichkeit von Website- oder Plattformbetreibern für Inhalte, auf die sie durch Hyperlinks verweisen oder die sie durch Embedding (Einbettung) in ihre Seite einbinden.

Was ist die Haftung für Links?

Das Internet lebt von Verlinkungen. Gleichzeitig existieren im Netz zahllose rechtswidrige Inhalte – urheberrechtlich geschützte Werke ohne Lizenz, verleumderische Äußerungen, illegale Waren. Wer auf solche Inhalte verlinkt, stellt sich die Frage: Haftet er dafür mit? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Die Haftung für Links ist ein differenziertes Gebiet, das Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Presserecht berührt.

Erklärung

Haftungsprivileg nach §§ 7–10 DDG

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, früher TMG) enthält abgestufte Haftungsprivilegien für Diensteanbieter:

  • § 7 DDG – Eigene Inhalte: Volle Haftung. Wer selbst Inhalte erstellt, haftet dafür.
  • § 8 DDG – Durchleitung: Keine Haftung für bloße Weiterleitung (Access-Provider).
  • § 9 DDG – Caching: Eingeschränkte Haftung für automatisches kurzfristiges Caching.
  • § 10 DDG – Hosting: Keine Haftung für fremde gespeicherte Inhalte, solange keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit besteht. Bei Kenntnis: unverzügliches Handeln erforderlich.

Für Hyperlinks gibt es kein explizites Haftungsprivileg im DDG – die Haftung richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen.

Hyperlinks: Grundsätze der BGH-Rechtsprechung

Der BGH hat in mehreren Urteilen Leitlinien für die Link-Haftung entwickelt:

BGH, Urt. v. 18.6.2015 – I ZR 74/14 (Haftung für Links): Ein einfacher Hyperlink (Textlink) begründet keine automatische Haftung. Wer auf eine Seite verlinkt, macht sich deren Inhalte nicht automatisch zu eigen. Erst wenn:

  • Der Verlinkende wusste oder wissen musste, dass der verlinkte Inhalt rechtswidrig ist, und
  • Er die rechtswidrige Handlung durch den Link fördert oder unterstützt

... kann eine Haftung entstehen (Störerhaftung). Ein Nachweis des Wissens oder grober Fahrlässigkeit ist erforderlich.

Wichtig: Nach Abmahnung oder Kenntnisgabe haftet der Verlinkende, wenn er den Link nicht entfernt oder prüft.

Urheberrechtliche Dimension: Embedding

Das sogenannte Framing oder Embedding – das Einbinden eines fremden YouTube-Videos auf der eigenen Website per <iframe> – hatte lange eine unklar Rechtslage. Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen geurteilt:

EuGH, Urt. v. 13.2.2014 – C-466/12 (Svensson): Das Setzen von Hyperlinks auf frei zugängliche Werke ist keine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe, wenn das Werk mit Zustimmung des Rechtsinhabers veröffentlicht wurde.

EuGH, Urt. v. 8.9.2016 – C-160/15 (GS Media): Setzen von Links auf rechtswidrig veröffentlichte Werke kann eine öffentliche Wiedergabe sein, wenn der Linksetzer wusste oder hätte wissen müssen, dass die Quelle rechtswidrig ist. Bei gewerblichem Handeln wird Kenntnis vermutet.

EuGH, Urt. v. 22.6.2021 – C-682/18 (YouTube/Cyando): Plattformbetreiber haften für urheberrechtsverletzende Uploads ihrer Nutzer, wenn sie bei Kenntnis nicht unverzüglich handeln.

BGH, Urt. v. 9.7.2015 – I ZR 46/12 (Framing): Das Einbetten eines YouTube-Videos per Embedding ist grundsätzlich zulässig, wenn das Video dort mit Erlaubnis des Rechtsinhabers verfügbar war. Diese Rechtsprechung steht unter dem Vorbehalt der EuGH-Entscheidungen.

Presserechtliche Linkhaftung

Im Presserecht haftet ein Medium nicht automatisch für verlinkte Quellen. Wer aber Aussagen eines verlinkten Artikels ausdrücklich zitiert oder sich zu eigen macht, übernimmt die Haftung für den Inhalt.

Notice-and-Take-Down

Das Notice-and-Take-Down-Prinzip ist zentral: Erhält ein Anbieter Kenntnis von einer Rechtsverletzung (z. B. durch Abmahnung oder Beschwerde), muss er unverzüglich handeln – den Link entfernen, den Inhalt sperren, Gegenmaßnahmen ergreifen. Tut er das nicht, verliert er sein Haftungsprivileg.

Haftung für User Generated Content (UGC)

Plattformbetreiber, die Nutzern ermöglichen, Links oder Inhalte zu posten, haften für diese Inhalte nach dem Notice-and-Take-Down-Prinzip. Detaillierteres dazu im Eintrag User Generated Content – Rechtsfragen.

Beispiele

  • Blog-Artikel verlinkt auf gestohlenes Foto: Ein Blogger verlinkt auf eine Seite, auf der ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne Lizenz veröffentlicht ist. Ohne Kennenmüssen haftet er zunächst nicht. Nach einer Abmahnung muss er unverzüglich den Link entfernen.
  • YouTube-Embedding: Eine Nachrichtensite bettet ein YouTube-Video ein, das ohne Erlaubnis ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück enthält. Nach dem EuGH GS Media-Urteil kann bei gewerblichem Handeln Kenntnis vermutet werden.
  • Forum: Ein Forumbetreiber ist informiert, dass ein Nutzer Links auf illegale Inhalte gesetzt hat. Er muss unverzüglich handeln, sonst haftet er nach § 10 DDG.

In der Praxis

Empfehlungen für Website-Betreiber:

  1. Links auf unbekannte Quellen vor dem Setzen kurz prüfen
  2. Nach Abmahnungen sofort handeln: Link entfernen, Sachverhalt prüfen
  3. Im Zweifelsfall noindex oder nofollow verwenden (ohne rechtliche Wirkung, aber zeigt Sorgfalt)
  4. Embedding nur von vertrauenswürdigen Quellen mit eindeutiger Lizenz
  5. Beschwerdesystem einrichten (wichtig nach DSA für Plattformen)

Vergleich & Abgrenzung

LinktypHaftungsrisikoBegründung
Einfacher TextlinkGering (ohne Kenntnis)BGH-Grundsatz: Kein Zueigenmachen
Zitierender LinkMittelInhalt wird übernommen
Embedding (iframe)Mittel-hochEuGH: Abhängig von Lizenz der Quelle
Eigener UploadHoch§ 7 DDG: Volle Haftung

Häufige Fragen (FAQ)

Haftet eine Suchmaschine für Links auf rechtswidrige Inhalte? Suchmaschinen genießen ein weitgehendes Haftungsprivileg als Informationsanbieter. Nach Kenntnisgabe müssen sie Links aus dem Index entfernen (Right to be Forgotten, EuGH 2014).

Muss ich jeden Link auf meiner Website prüfen? Nein, eine vollständige proaktive Prüfung ist nicht möglich und auch nicht rechtlich gefordert. Die Pflicht entsteht bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis.

Kann ich für einen Link auf eine später rechtswidrig gewordene Seite haften? Ja, wenn Sie nach Veränderung der Seite auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen werden und den Link nicht entfernen.

Verwandte Einträge

Weiterführend

  • Gesetze: §§ 7–10 DDG; Art. 17 DSM-Richtlinie (2019/790); § 97 UrhG
  • Urteile: BGH, Urt. v. 18.6.2015 – I ZR 74/14 (Haftung Links); BGH, Urt. v. 9.7.2015 – I ZR 46/12 (Framing); EuGH, C-466/12 (Svensson, 2014); EuGH, C-160/15 (GS Media, 2016); EuGH, C-682/18 (YouTube/Cyando, 2021)
  • Literatur: Hoeren, Thomas: Internetrecht, 6. Aufl. 2023; Dreier, Thomas / Schulze, Gernot: UrhG, §§ 19a, 87e ff., 7. Aufl. 2022
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Rechtsfragen wenden Sie sich an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt.
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