Das Telemediengesetz (TMG) war bis April 2024 die zentrale Norm für Online-Dienste in Deutschland; seit dem 1. Mai 2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das den EU-Digital Services Act (DSA) in nationales Recht umsetzt und das TMG ablöst.
Was sind Telemediengesetz und DDG?
Das Telemediengesetz (TMG) von 2007 regelte die Pflichten von Anbietern elektronischer Informations- und Kommunikationsdienste – von Websites über Online-Shops bis zu sozialen Netzwerken. Es war die nationale Umsetzung der EU-E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG). Mit dem Digital Services Act (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065), der seit dem 17. Februar 2024 vollständig gilt, und dem deutschen Ausführungsgesetz DDG (in Kraft ab 1.5.2024) wurde der Rechtsrahmen für digitale Dienste grundlegend reformiert.
Erklärung
Das alte TMG im Überblick
Das TMG enthielt folgende Kernregelungen:
- Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG → jetzt § 5 DDG): Impressumspflicht für geschäftsmäßige Anbieter
- Informationspflichten (§ 6 TMG → jetzt § 6 DDG): Pflichtangaben bei kommerzieller Kommunikation
- Haftungsprivilegierungen (§§ 7–10 TMG → jetzt §§ 7–10 DDG): Abgestufte Haftung für eigene, fremde und durchgeleitete Informationen
Das TMG ist inhaltlich weitgehend in das DDG überführt worden; die Grundstrukturen blieben erhalten.
Das DDG und der EU-Digital Services Act
Der Digital Services Act (DSA) ist eine EU-Verordnung, die unmittelbar gilt. Das DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) ergänzt und konkretisiert den DSA auf nationaler Ebene, insbesondere:
- Benennt die Koordinierungsbehörde für digitale Dienste (KDD) in Deutschland: die Bundesnetzagentur
- Regelt nationale Durchsetzungs- und Bußgeldmechanismen
- Überführt die TMG-Regelungen (Impressum, Haftungsprivilegien) in nationales Recht
Kernpflichten nach DSA nach Anbieterkategorie:
| Kategorie | Beispiele | Kernpflichten |
|---|---|---|
| Alle Anbieter | Jede Website | Kontaktstelle, Behördenkooperation |
| Hosting-Dienste | Cloud, Webhosting | Notice-and-Action, Transparenz |
| Online-Plattformen | Marktplätze, App-Stores | Beschwerdesystem, Risikobewertung |
| Sehr große Plattformen (VLOP) | Facebook, YouTube, TikTok | Jährliche Risikoprüfungen, externe Audits |
| Sehr große Suchmaschinen (VLOSE) | Google Search, Bing | Erweiterte Transparenzpflichten |
Haftungsprivilegien (§§ 7–10 DDG / Art. 4–8 DSA)
Die abgestuften Haftungsprivilegien bleiben im Kern erhalten:
§ 7 DDG – Eigene Informationen: Für eigene Inhalte haftet der Anbieter voll nach allgemeinen Gesetzen.
§ 8 DDG – Durchleitung: Access-Provider, die fremde Informationen nur durchleiten, haften nicht für deren Inhalt (z. B. Internet-Provider).
§ 9 DDG – Zwischenspeicherung (Caching): Haftungsbefreiung für automatisches kurzfristiges Caching, wenn der Anbieter keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat.
§ 10 DDG – Speicherung (Hosting): Hosting-Anbieter haften nicht für gespeicherte fremde Inhalte, sofern sie keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit haben und unverzüglich handeln, sobald sie Kenntnis erlangen (Notice-and-Take-Down-Mechanismus).
Wichtig: Die Haftungsprivilegien gelten nicht, wenn der Anbieter aktiv an der Erstellung oder Optimierung der Inhalte beteiligt ist oder eine „redaktionelle Kontrolle" ausübt.
Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation (§ 6 DDG)
Kommerzielle Kommunikation (Werbung, Sponsoring) muss klar als solche erkennbar sein. Konkret:
- Werbung muss als Werbung gekennzeichnet sein
- Natürliche Person/Unternehmen hinter der Kommunikation muss identifizierbar sein
- Sonderangebote und Gewinnspiele müssen als solche kenntlich gemacht sein
Dies greift mit dem Schleichwerbungsverbot zusammen.
NetzDG und seine Ablösung durch den DSA
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG, 2017) verpflichtete große soziale Netzwerke (über 2 Mio. Nutzer in Deutschland), offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden zu löschen. Mit dem DSA ist das NetzDG weitgehend obsolet geworden; der DSA bietet einen umfassenderen und europaweit einheitlichen Rahmen.
Beispiele
- Kleines Blog: Unterliegt § 5 DDG (Impressumspflicht) und den allgemeinen Haftungsregeln; keine besonderen DSA-Pflichten.
- Online-Marktplatz: Fällt als Online-Plattform unter verschärfte DSA-Pflichten: Beschwerdesystem, Transparenzberichte, Identitätsverifizierung von Händlern.
- Social Network über 45 Mio. EU-Nutzer: Gilt als Very Large Online Platform (VLOP); jährliche Risikoprüfung durch unabhängige Prüfer, Zugang für Forscher zu Daten, direkte Aufsicht durch EU-Kommission.
In der Praxis
Checkliste für Website-Betreiber (DDG/DSA):
- [ ] Rechtssicheres Impressum vorhanden (§ 5 DDG)?
- [ ] Werbung klar als Werbung gekennzeichnet (§ 6 DDG)?
- [ ] Kontaktstelle für Behörden benannt (Art. 11 DSA)?
- [ ] Bei Hosting-Diensten: Notice-and-Action-Verfahren eingerichtet?
- [ ] Transparenzberichte bei Plattformen erstellt?
Vergleich & Abgrenzung
| Aspekt | TMG (bis 30.4.2024) | DDG (ab 1.5.2024) + DSA |
|---|---|---|
| EU-Grundlage | E-Commerce-Richtlinie 2000 | Digital Services Act 2022 |
| Geltungsbereich | Telemedien in Deutschland | Alle digitalen Dienste in EU |
| Haftungsprivilegien | §§ 7–10 TMG | §§ 7–10 DDG (identisch) |
| Plattformregulierung | Keine spezifischen Pflichten | Abgestufte Pflichten nach Größe |
| Durchsetzung | Gerichte, Abmahnrecht | Bundesnetzagentur, EU-Kommission |
Häufige Fragen (FAQ)
Gilt das DDG auch für nicht-kommerzielle Websites? § 5 DDG (Impressum) gilt für geschäftsmäßige Anbieter. Rein private Websites sind ausgenommen, aber die Grenze ist fließend.
Was passiert bei Verstößen gegen den DSA? Die Bundesnetzagentur kann Bußgelder bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Bei Very Large Platforms kann die EU-Kommission direkt eingreifen.
Ist das NetzDG noch in Kraft? Formal ja, aber inhaltlich weitgehend durch den DSA überlagert. Eine formelle Aufhebung ist absehbar.
Wer ist die zuständige Behörde für den DSA in Deutschland? Die Bundesnetzagentur wurde als Koordinierungsstelle für digitale Dienste (Digital Services Coordinator) benannt.
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Weiterführend
- Gesetze: DDG (Digitale-Dienste-Gesetz, BGBl. 2024 I Nr. 133); Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act); ehemaliges TMG; E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG
- Urteile: EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 (Google AdWords); BGH, Urt. v. 17.8.2011 – I ZR 57/09 (Stiftparfüm – Plattformhaftung); EuGH, Urt. v. 22.6.2021 – C-682/18 (YouTube/Cyando)
- Literatur: Hoeren, Thomas / Sieber, Ulrich / Holznagel, Bernd (Hrsg.): Handbuch Multimedia-Recht, 56. EL 2023; Spindler, Gerald / Schuster, Fabian (Hrsg.): Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Rechtsfragen wenden Sie sich an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt.
