← Zurück zu Recht & Wirtschaft
Das Telemediengesetz (TMG) war bis April 2024 die zentrale Norm für Online-Dienste in Deutschland; seit dem 1. Mai 2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das den EU-Digital Services Act (DSA) in nationales Recht umsetzt und das TMG ablöst.

Was sind Telemediengesetz und DDG?

Das Telemediengesetz (TMG) von 2007 regelte die Pflichten von Anbietern elektronischer Informations- und Kommunikationsdienste – von Websites über Online-Shops bis zu sozialen Netzwerken. Es war die nationale Umsetzung der EU-E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG). Mit dem Digital Services Act (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065), der seit dem 17. Februar 2024 vollständig gilt, und dem deutschen Ausführungsgesetz DDG (in Kraft ab 1.5.2024) wurde der Rechtsrahmen für digitale Dienste grundlegend reformiert.

Erklärung

Das alte TMG im Überblick

Das TMG enthielt folgende Kernregelungen:

  • Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG → jetzt § 5 DDG): Impressumspflicht für geschäftsmäßige Anbieter
  • Informationspflichten (§ 6 TMG → jetzt § 6 DDG): Pflichtangaben bei kommerzieller Kommunikation
  • Haftungsprivilegierungen (§§ 7–10 TMG → jetzt §§ 7–10 DDG): Abgestufte Haftung für eigene, fremde und durchgeleitete Informationen

Das TMG ist inhaltlich weitgehend in das DDG überführt worden; die Grundstrukturen blieben erhalten.

Das DDG und der EU-Digital Services Act

Der Digital Services Act (DSA) ist eine EU-Verordnung, die unmittelbar gilt. Das DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) ergänzt und konkretisiert den DSA auf nationaler Ebene, insbesondere:

  • Benennt die Koordinierungsbehörde für digitale Dienste (KDD) in Deutschland: die Bundesnetzagentur
  • Regelt nationale Durchsetzungs- und Bußgeldmechanismen
  • Überführt die TMG-Regelungen (Impressum, Haftungsprivilegien) in nationales Recht

Kernpflichten nach DSA nach Anbieterkategorie:

KategorieBeispieleKernpflichten
Alle AnbieterJede WebsiteKontaktstelle, Behördenkooperation
Hosting-DiensteCloud, WebhostingNotice-and-Action, Transparenz
Online-PlattformenMarktplätze, App-StoresBeschwerdesystem, Risikobewertung
Sehr große Plattformen (VLOP)Facebook, YouTube, TikTokJährliche Risikoprüfungen, externe Audits
Sehr große Suchmaschinen (VLOSE)Google Search, BingErweiterte Transparenzpflichten

Haftungsprivilegien (§§ 7–10 DDG / Art. 4–8 DSA)

Die abgestuften Haftungsprivilegien bleiben im Kern erhalten:

§ 7 DDG – Eigene Informationen: Für eigene Inhalte haftet der Anbieter voll nach allgemeinen Gesetzen.

§ 8 DDG – Durchleitung: Access-Provider, die fremde Informationen nur durchleiten, haften nicht für deren Inhalt (z. B. Internet-Provider).

§ 9 DDG – Zwischenspeicherung (Caching): Haftungsbefreiung für automatisches kurzfristiges Caching, wenn der Anbieter keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat.

§ 10 DDG – Speicherung (Hosting): Hosting-Anbieter haften nicht für gespeicherte fremde Inhalte, sofern sie keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit haben und unverzüglich handeln, sobald sie Kenntnis erlangen (Notice-and-Take-Down-Mechanismus).

Wichtig: Die Haftungsprivilegien gelten nicht, wenn der Anbieter aktiv an der Erstellung oder Optimierung der Inhalte beteiligt ist oder eine „redaktionelle Kontrolle" ausübt.

Informationspflichten bei kommerzieller Kommunikation (§ 6 DDG)

Kommerzielle Kommunikation (Werbung, Sponsoring) muss klar als solche erkennbar sein. Konkret:

  • Werbung muss als Werbung gekennzeichnet sein
  • Natürliche Person/Unternehmen hinter der Kommunikation muss identifizierbar sein
  • Sonderangebote und Gewinnspiele müssen als solche kenntlich gemacht sein

Dies greift mit dem Schleichwerbungsverbot zusammen.

NetzDG und seine Ablösung durch den DSA

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG, 2017) verpflichtete große soziale Netzwerke (über 2 Mio. Nutzer in Deutschland), offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden zu löschen. Mit dem DSA ist das NetzDG weitgehend obsolet geworden; der DSA bietet einen umfassenderen und europaweit einheitlichen Rahmen.

Beispiele

  • Kleines Blog: Unterliegt § 5 DDG (Impressumspflicht) und den allgemeinen Haftungsregeln; keine besonderen DSA-Pflichten.
  • Online-Marktplatz: Fällt als Online-Plattform unter verschärfte DSA-Pflichten: Beschwerdesystem, Transparenzberichte, Identitätsverifizierung von Händlern.
  • Social Network über 45 Mio. EU-Nutzer: Gilt als Very Large Online Platform (VLOP); jährliche Risikoprüfung durch unabhängige Prüfer, Zugang für Forscher zu Daten, direkte Aufsicht durch EU-Kommission.

In der Praxis

Checkliste für Website-Betreiber (DDG/DSA):

  • [ ] Rechtssicheres Impressum vorhanden (§ 5 DDG)?
  • [ ] Werbung klar als Werbung gekennzeichnet (§ 6 DDG)?
  • [ ] Kontaktstelle für Behörden benannt (Art. 11 DSA)?
  • [ ] Bei Hosting-Diensten: Notice-and-Action-Verfahren eingerichtet?
  • [ ] Transparenzberichte bei Plattformen erstellt?

Vergleich & Abgrenzung

AspektTMG (bis 30.4.2024)DDG (ab 1.5.2024) + DSA
EU-GrundlageE-Commerce-Richtlinie 2000Digital Services Act 2022
GeltungsbereichTelemedien in DeutschlandAlle digitalen Dienste in EU
Haftungsprivilegien§§ 7–10 TMG§§ 7–10 DDG (identisch)
PlattformregulierungKeine spezifischen PflichtenAbgestufte Pflichten nach Größe
DurchsetzungGerichte, AbmahnrechtBundesnetzagentur, EU-Kommission

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt das DDG auch für nicht-kommerzielle Websites? § 5 DDG (Impressum) gilt für geschäftsmäßige Anbieter. Rein private Websites sind ausgenommen, aber die Grenze ist fließend.

Was passiert bei Verstößen gegen den DSA? Die Bundesnetzagentur kann Bußgelder bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Bei Very Large Platforms kann die EU-Kommission direkt eingreifen.

Ist das NetzDG noch in Kraft? Formal ja, aber inhaltlich weitgehend durch den DSA überlagert. Eine formelle Aufhebung ist absehbar.

Wer ist die zuständige Behörde für den DSA in Deutschland? Die Bundesnetzagentur wurde als Koordinierungsstelle für digitale Dienste (Digital Services Coordinator) benannt.

Verwandte Einträge

Weiterführend

  • Gesetze: DDG (Digitale-Dienste-Gesetz, BGBl. 2024 I Nr. 133); Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act); ehemaliges TMG; E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG
  • Urteile: EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 (Google AdWords); BGH, Urt. v. 17.8.2011 – I ZR 57/09 (Stiftparfüm – Plattformhaftung); EuGH, Urt. v. 22.6.2021 – C-682/18 (YouTube/Cyando)
  • Literatur: Hoeren, Thomas / Sieber, Ulrich / Holznagel, Bernd (Hrsg.): Handbuch Multimedia-Recht, 56. EL 2023; Spindler, Gerald / Schuster, Fabian (Hrsg.): Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für konkrete Rechtsfragen wenden Sie sich an eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt.
← Zurück zu Recht & Wirtschaft
Infotag · 13. Mai · 15:00 Uhr · Vor Ort

Sei am Mittwoch dabei.
Bring Eltern oder Freunde mit.

Ein halber Nachmittag, der dir drei Jahre Klarheit bringen kann. Kostenlos, unverbindlich, ehrlich.

  • Rundgang durch Studios, Schnitträume und Tonstudio
  • Echte Absolventenfilme sehen
  • 1:1-Beratung zu Bewerbung & BAföG
  • Studierende direkt fragen
  • Kaffee, kein Sales-Pitch
  • Auch online möglich

Platz beim Infotag reservieren

Dauert 30 Sekunden. Bestätigung per E-Mail.
100 % kostenlos · keine Verpflichtung · jederzeit absagbar