← Zurück zu Recht & Wirtschaft
Bildrechte beim Fotografieren bezeichnet das komplexe Geflecht aus Urheberrecht des Fotografen, Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Personen (Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG) sowie Eigentumsrechten und Hausrechten der Eigentümer von fotografierten Orten und Objekten.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Verwertungsgesellschaften · Niveau: Fortgeschritten Synonyme / Auch bekannt als: Fotorecht, Recht am Bild; engl. photography rights, image rights

Was sind Bildrechte beim Fotografieren?

Beim Fotografieren treffen mindestens drei unterschiedliche Rechtsbereiche aufeinander: (1) das Urheberrecht des Fotografen am entstandenen Lichtbildwerk oder Lichtbild, (2) das Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild nach §§ 22 ff. KUG) der auf dem Foto abgebildeten Personen, und (3) das Hausrecht und Eigentumsrecht des Grundstücks- oder Gebäudeeigentümers, auf oder in dessen Gelände fotografiert wird. Diese Rechte bestehen unabhängig voneinander und müssen separat beachtet werden.

Erklärung

1. Urheberrecht des Fotografen:

Jedes Foto ist entweder ein Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) bei individueller schöpferischer Gestaltung oder ein Lichtbild (§ 72 UrhG) bei einfacher, nicht schöpferischer Aufnahme. Der Unterschied ist praktisch bedeutsam:

  • Lichtbildwerk: Schutzfrist 70 Jahre nach Tod des Fotografen
  • Lichtbild: Schutzfrist 50 Jahre nach Aufnahme bzw. Veröffentlichung

Beide Kategorien genießen urheberrechtlichen Schutz. Der Fotograf hat das ausschließliche Recht, seine Bilder zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Die Nutzung durch Dritte (z. B. auf einer Website) bedarf seiner Zustimmung.

2. Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG):

Jede Person hat das Recht, selbst darüber zu entscheiden, ob und wie Bilder von ihr verbreitet werden. Das Kunsturhebergesetz (KUG) regelt Ausnahmen:

  • § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG: Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte (Politiker, Prominente bei öffentlichen Auftritten) dürfen ohne Einwilligung veröffentlicht werden
  • § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG: Personen als Beiwerk einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit
  • § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG: Versammlungen, Aufzüge, öffentliche Veranstaltungen
  • § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG: Im Dienst einer höheren Kunst (Porträtmalerei etc.)

Diese Ausnahmen gelten nicht bei berechtigtem Interesse der abgebildeten Person (§ 23 Abs. 2 KUG), z. B. wenn das Bild die Person in einer privaten Situation zeigt oder zum Mobbing missbraucht wird.

Kinder und Minderjährige: Für Kinder und Jugendliche gilt ein besonders strenger Schutz. Die Einwilligung der Eltern (bei Minderjährigen) ist immer erforderlich; die öffentliche Veröffentlichung von Kinderfotos auf Social Media, auch durch die eigenen Eltern, wird kritisch bewertet.

3. Hausrecht und Eigentumsrecht:

Das Fotografieren auf Privatgrundstücken, in Gebäuden (auch öffentlich zugänglichen wie Museen, Kaufhäusern, Kirchen) kann durch das Hausrecht des Eigentümers eingeschränkt werden. Der Eigentümer darf das Fotografieren verbieten oder von einer Lizenzgebühr abhängig machen. Fotografierverbote in Museen betreffen das Hausrecht, nicht zwingend das Urheberrecht an den Werken (die ggf. gemeinfrei sind).

Panoramafreiheit (§ 59 UrhG): Werke, die dauerhaft im öffentlichen Raum aufgestellt sind (Skulpturen, Wandmalereien, Bauwerke), dürfen fotografiert und die Bilder dürfen ohne Einwilligung des Urhebers veröffentlicht werden – jedoch nur von öffentlich zugänglichen Orten aus und nur in ihrer natürlichen Umgebung.

Drohnen-Fotografie: Für Drohnenaufnahmen gelten zusätzlich Luftverkehrsrecht (Drohnenverordnung), besondere datenschutzrechtliche Anforderungen (DSGVO bei Personenfotos) und erweiterte Pflichten beim Fotografieren von Gebäuden und Anlagen.

Beispiele

  1. Straßenfotografie: Ein Fotograf fotografiert Passanten auf einer belebten Einkaufsstraße. Einzelne Personen als Hauptmotiv brauchen die Einwilligung; erkennbare Personen als Beiwerk der Straßenszene können unter § 23 KUG fallen.
  2. Hochzeitsfoto mit Gästen: Der Hochzeitsfotograf holt schriftliche Einwilligung vom Brautpaar ein, nicht automatisch von allen Gästen. Für die Verwendung von Gruppenfotos auf seiner Website wäre idealer Weise eine globale Einwilligungserklärung aller Abgebildeten sinnvoll.
  3. Konzertfoto: Ein Musikjournalist fotografiert bei einem Konzert. Bands und Veranstalter verlangen oft eine Akkreditierung und schließen die kommerzielle Verwertung oder Bearbeitung von Bildern aus (Fotovertrag).
  4. Museumsbesuch: Ein Tourist fotografiert Kunstwerke im Museum. Das Museum kann aufgrund seines Hausrechts das Fotografieren verbieten; die Urheberrechte an gemeinfreien Werken spielen dabei keine Rolle.
  5. Selfie mit Prominentem: Eine Zufallsbegegnung und ein Foto mit einem Prominenten: Das Foto selbst zu besitzen ist unproblematisch; die Veröffentlichung auf Social Media bedarf grundsätzlich der Einwilligung der abgebildeten Person – auch von Prominenten, wenn keine Ausnahmesituation vorliegt.

In der Praxis

Einwilligung einholen:

  • Schriftlich (Modelrelease-Formular) für alle kommerziellen oder öffentlichen Verwendungen
  • Für redaktionelle Berichterstattung gelten die Ausnahmen des § 23 KUG
  • Für Social-Media-Veröffentlichungen immer auf Nummer sicher gehen und Einwilligung einholen

Bilderverkauf und Lizenzierung:

  • Agenturfotos: Lizenz umfasst in der Regel nur Nutzungsrecht, nicht das Eigentumsrecht am Bild
  • Exklusivrechte separat vereinbaren
  • Fotografen können ihre Bilder über Agenturen (Getty, Shutterstock, Adobe Stock) oder direkt lizenzieren

Bildnachweis: Bei der Veröffentlichung fremder Fotos muss der Fotograf (Urheberrechtsvermerk), die Bildagentur und ggf. die Lizenz genannt werden.

DSGVO und Fotografie: Die DSGVO gilt, wenn erkennbare Personen fotografiert und die Aufnahmen digital verarbeitet werden. Bei rein privater Verwendung gilt die Haushaltsausnahme; bei gewerblicher Nutzung oder Veröffentlichung sind Informationspflichten zu beachten.

Vergleich & Abgrenzung

RechtsbereichSchütztEinschlägige Norm
Urheberrecht des FotografenFoto als kreative Leistung§ 2, 72 UrhG
Recht am eigenen BildAbgebildete Person§§ 22, 23 KUG
HausrechtEigentümer des OrtesBGB, allgemeines Persönlichkeitsrecht
DSGVOErkennbare natürliche PersonenArt. 5 ff. DSGVO
PanoramafreiheitSchutz des Fotografen§ 59 UrhG

Häufige Fragen (FAQ)

Wer muss Mitglied bei einer Institution werden? Professionelle Fotografen, die an kollektiven Vergütungen aus Gerätekopien oder Online-Nutzungen partizipieren wollen, sollten Mitglied bei der VG Bild-Kunst werden. Die GEMA ist für Fotografen nicht relevant. Eine Pflicht besteht nicht.

Wie hoch sind die Ausschüttungen? Über die VG Bild-Kunst erhalten Fotografen jährliche Vergütungen, die je nach Publikationsumfang und Nutzungsintensität variieren. Für einzelne Fotos in Schulbüchern können einige Euro anfallen; bei breiter Veröffentlichung und hohem Reproduktionsvolumen summieren sich die Beträge auf mehrere hundert Euro jährlich.

Weiterführend

  • Dreyer, Gunda / Kotthoff, Jost / Meckel, Astrid: Urheberrecht. 4. Aufl. Heidelberg: C.F. Müller, 2018.
  • Herrmann, Stephan: Fotorecht – Das Recht am Bild. 3. Aufl. München: C.H. Beck, 2022.
  • Stang, Richard: Das Recht der Fotografie. 2. Aufl. München: C.H. Beck, 2023.
  • fotocommunity.de/recht – Praktische Rechtsinformationen für Fotografen.
← Zurück zu Recht & Wirtschaft
Infotag · 13. Mai · 15:00 Uhr · Vor Ort

Sei am Mittwoch dabei.
Bring Eltern oder Freunde mit.

Ein halber Nachmittag, der dir drei Jahre Klarheit bringen kann. Kostenlos, unverbindlich, ehrlich.

  • Rundgang durch Studios, Schnitträume und Tonstudio
  • Echte Absolventenfilme sehen
  • 1:1-Beratung zu Bewerbung & BAföG
  • Studierende direkt fragen
  • Kaffee, kein Sales-Pitch
  • Auch online möglich

Platz beim Infotag reservieren

Dauert 30 Sekunden. Bestätigung per E-Mail.
100 % kostenlos · keine Verpflichtung · jederzeit absagbar
Bildrechte beim Fotografieren — Wiki | Lazi Akademie | Lazi Akademie Esslingen