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Beschäftigtendatenschutz bezeichnet den rechtlichen Schutz personenbezogener Daten von Arbeitnehmern und Bewerbern – geregelt durch DSGVO, § 26 BDSG und die Rechtsprechung zu Persönlichkeitsrechten im Arbeitsverhältnis.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Arbeitsrecht · Niveau: Einsteiger


Was ist Beschäftigtendatenschutz?

Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis, in dem der Arbeitgeber viele Informationen über seine Mitarbeiter kennt: Gehalt, Krankheitstage, Leistungsdaten, Kommunikation. Der Beschäftigtendatenschutz zieht die Grenze zwischen legitimen Arbeitgeberinteressen (Leistungskontrolle, Betriebssicherheit) und dem Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer. In der Kreativbranche – mit digitalem Arbeiten, Homeoffice und kollaborativen Tools – ist das besonders relevant.


Erklärung

Rechtsgrundlagen

  • DSGVO Art. 88: Ermächtigt die EU-Mitgliedstaaten, spezifische Regeln für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten zu erlassen
  • § 26 BDSG: Die deutsche Umsetzung; erlaubt Datenverarbeitung, wenn sie für Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist
  • § 32 BDSG a.F. / § 26 BDSG n.F.: Spezifische Regeln für Zweckbestimmung und Verhältnismäßigkeit
  • Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG): Schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch im Arbeitsverhältnis

Was der Arbeitgeber erheben und speichern darf

Zulässig ist die Verarbeitung von Daten, die für das Arbeitsverhältnis erforderlich sind:

  • Stammdaten (Name, Adresse, Bankverbindung für die Gehaltsabrechnung)
  • Leistungs- und Verhaltensdaten, soweit zur Entgeltberechnung oder zur Abmahnung notwendig
  • Zeiterfassungsdaten (Beginn, Ende, Dauer der Arbeitszeit) – auch im Homeoffice: Rechte, Pflichten, Ausstattung
  • Gesundheitsdaten in engen Grenzen (z. B. Urlaubsunterbrechung durch Krankheit § 9 BUrlG, aber keine generelle Krankheitsdiagnosen ohne Einwilligung)
  • Bewerberdaten: Nur für die Dauer des Bewerbungsverfahrens + ca. 6 Monate (Verjährung AGG-Ansprüche, → AGG: Gleichbehandlung & Diskriminierungsschutz)

Was der Arbeitgeber nicht darf: Verbotene Überwachungsmaßnahmen

Keylogger und Bildschirmüberwachung: Die lückenlose Aufzeichnung von Tastatureingaben oder der Bildschirminhalt ist nur in extremen Ausnahmefällen zulässig (z. B. konkreter Verdacht auf schwere Straftat, verhältnismäßig). Das BAG hat diese Praxis in der Regel als unzulässig eingestuft (BAG 27.7.2017 – 2 AZR 681/16).

Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Offene Videoüberwachung kann zulässig sein, wenn ein konkretes Schutzbedürfnis besteht (z. B. in der Haustechnik eines Senders). Verdeckte Videoüberwachung ist nur bei konkretem, schwerwiegendem Verdacht zulässig; regelmäßige Überwachung von Arbeitsbereichen ist verboten. Beteiligung des Betriebsrat in Kreativunternehmen ist zwingend (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

E-Mail-Monitoring: Wenn der Arbeitgeber private Nutzung der betrieblichen E-Mail ausdrücklich verboten hat, darf er die Einhaltung in bestimmten Grenzen kontrollieren. Hat er private Nutzung erlaubt oder geduldet, gilt das Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG) – eine Durchsicht privater E-Mails ist dann strafbar.

GPS-Ortung: Kontinuierliche Ortung von Firmenwagen oder Diensthandys muss verhältnismäßig sein und erfordert in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung.

Social-Media-Screening von Bewerbern: Das anlasslose Durchsuchen privater Profile (Instagram, Facebook) verstößt gegen den Datenschutz. Öffentlich zugängliche Berufsprofile (LinkedIn, Xing) können eingesehen werden.

Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz

In Betrieben mit Betriebsrat in Kreativunternehmen können Betriebsvereinbarungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG den Einsatz von Überwachungstechnik regeln und begrenzen. Sie sind im Datenschutzbereich eine wichtige Rechtsgrundlage (Art. 88 DSGVO, § 26 Abs. 4 BDSG).

Rechte der Beschäftigten

Arbeitnehmer haben nach der DSGVO gegenüber dem Arbeitgeber als Verantwortlichem folgende Rechte:

  • Auskunft (Art. 15 DSGVO): Welche Daten werden verarbeitet?
  • Berichtigung (Art. 16): Falsche Daten korrigieren
  • Löschung (Art. 17): Daten löschen lassen (eingeschränkt durch Aufbewahrungspflichten)
  • Einschränkung (Art. 18): Verarbeitung einschränken
  • Widerspruch (Art. 21): Verarbeitung für bestimmte Zwecke widersprechen

Beispiele

Digitalagentur überwacht Software-Nutzung: Ein Tool protokolliert, welche Programme Mitarbeiter wie lange nutzen. Mit Betriebsvereinbarung und klarer Information der Beschäftigten kann das zulässig sein – ohne diese Grundlage ist es eine unzulässige Überwachung.

Redaktion mit offener Überwachungskamera: Eine Kamera überwacht den Serverraum, nicht den allgemeinen Arbeitsbereich. Das ist verhältnismäßig und zulässig, wenn Betriebsrat zugestimmt hat und Beschäftigte informiert sind.

Produktionsunternehmen im Homeoffice: Arbeitgeber möchte tägliche Screenshots der Bildschirme von Homeoffice-Mitarbeitern. Das ist ohne konkreten Verdacht und ohne Einwilligung unzulässig.


In der Praxis

Ein Datenschutz-Beauftragter (DSB) ist in Betrieben mit mehr als 20 Personen, die regelmäßig personenbezogene Daten verarbeiten, Pflicht (§ 38 BDSG). In Medienunternehmen, die Kundendaten, Interviewpartner-Daten oder Nutzerdaten verarbeiten, ist das fast immer der Fall.

Verstöße können teuer werden: Datenschutzaufsichtsbehörden können Bußgelder bis 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen (Art. 83 DSGVO).


Häufige Fragen (FAQ)

Darf der Arbeitgeber meine Arbeitszeiten im Homeoffice kontrollieren? Ja – durch Zeiterfassung (Beginn/Ende, nicht permanente Aktivitätsüberwachung). Eine Betriebsvereinbarung regelt das idealerweise.

Was tue ich, wenn ich vermute, dass ich illegal überwacht werde? Zuerst den Betriebsrat in Kreativunternehmen informieren. Dann ggf. die zuständige Landesdatenschutzbehörde (kostenlose Beschwerde möglich). Gerichtliche Schritte als letztes Mittel.

Darf der Arbeitgeber meine Krankheitsdiagnose kennen? Nein. Er hat nur Anspruch auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Dauer, nicht Diagnose). Die Diagnose bleibt vertraulich zwischen Arbeitnehmer und Arzt.


Verwandte Einträge


Weiterführend

  • Gola, Peter: DSGVO Kommentar, 3. Aufl., C.H. Beck 2022
  • BAG, Urteil v. 27.7.2017 – 2 AZR 681/16 (Keylogger-Überwachung)
  • BAG, Beschluss v. 7.2.2012 – 1 ABR 46/10 (Videoüberwachung und Betriebsrat)
  • Bundesbeauftragter für den Datenschutz (BfDI): Beschäftigtendatenschutz, bfdi.bund.de 2024
  • Simitis, Spiros / Hornung, Gerrit / Spiecker gen. Döhmann, Indra: Datenschutzrecht – DSGVO mit BDSG, 2. Aufl., Nomos 2022

Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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