Homeoffice (rechtlich: Telearbeit oder mobiles Arbeiten) bezeichnet die Erbringung von Arbeitsleistung außerhalb des Betriebsstandorts, mit spezifischen Regelungen zu Arbeitszeitrecht, Arbeitssicherheit und Datenschutz.
Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Arbeitsrecht · Niveau: Einsteiger
Was ist Homeoffice?
Homeoffice ist in der Kreativbranche seit der COVID-19-Pandemie zum Standard geworden. Designer:innen, Autor:innen, Redakteur:innen, Programmierer:innen und viele andere Kreative arbeiten ganz oder teilweise von zu Hause. Rechtlich ist dabei zu unterscheiden zwischen:
- Telearbeit (§ 2 Abs. 7 ArbStättV): Dauerhafter oder regelmäßiger Heimarbeitsplatz, vom Arbeitgeber eingerichtet und ausgestattet, mit strengen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung
- Mobiles Arbeiten: Flexible Arbeit von beliebigen Orten (Wohnung, Café, Coworking), ohne feste Einrichtungspflicht, aber ArbZG gilt vollumfänglich
- Altenpflege-Ausnahmen und ähnliches: Nicht relevant für Kreative
Erklärung
Besteht ein Recht auf Homeoffice?
In Deutschland gibt es kein allgemeines gesetzliches Recht auf Homeoffice. Es fehlt ein eigenständiges „Homeoffice-Gesetz". Ein Anspruch kann entstehen durch:
- Individuelle Vereinbarung im Arbeitsvertrag: Was muss rein?
- Betriebsvereinbarung (→ Betriebsrat in Kreativunternehmen)
- Tarifvertrag
- Betriebliche Übung (wenn Homeoffice jahrelang gestattet wurde)
- Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG): Wenn Kolleg:innen Homeoffice erhalten, anderen aber ohne sachlichen Grund verweigert wird
Umgekehrt gilt: Der Arbeitgeber kann einseitig keine Homeoffice-Pflicht anordnen, wenn der Arbeitsort im Arbeitsvertrag: Was muss rein? festgelegt ist, es bedarf einer Vertragsänderung oder -ergänzung.
Arbeitgeberpflichten bei Telearbeit
Richtet der Arbeitgeber einen dauerhaften Heimarbeitsplatz ein (Telearbeit nach ArbStättV), muss er:
- Eine geeignete Arbeitsstätte einrichten (Beleuchtung, Ergonomie nach ArbStättV Anhang 6)
- Geeignete technische Ausstattung stellen (Laptop, Bildschirm, Tastatur, Internetzugang)
- Die Gefährdungsbeurteilung auf den Heimarbeitsplatz ausdehnen (§ 5 ArbSchG)
- Datenschutz sicherstellen (DSGVO, § 26 BDSG, dazu Datenschutz am Arbeitsplatz: Überwachung & DSGVO)
Beim reinen mobilen Arbeiten ohne festen Heimarbeitsplatz sind die Anforderungen geringer, aber der Arbeitgeber bleibt für die Arbeitssicherheit mitverantwortlich.
Arbeitszeitrecht im Homeoffice
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt vollständig, auch im Homeoffice (→ Überstunden: Vergütung & Grenzen):
- Maximal 10 Stunden täglich
- Mindestens 11 Stunden Ruhezeit
- Keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen ohne besonderen Erlaubnistatbestand
Die tatsächliche Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und Privatzeit ist im Homeoffice schwieriger. Arbeitnehmer sollten Beginn, Ende und Pausen dokumentieren, der Arbeitgeber ist nach BAG-Rechtsprechung (2022) zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet, auch für Homeoffice-Stunden.
Kosten und Ausstattung
Stellt der Arbeitgeber keine Geräte, muss er die notwendigen Aufwendungen ersetzen (§ 670 BGB analog). Das gilt für:
- Internet-Mehrkosten (anteilig)
- Strom (pauschal oder nach tatsächlichem Verbrauch)
- Büromaterialien
Steuerlich gibt es seit 2023 die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag (max. 1.260 Euro/Jahr für 210 Tage), die ohne Nachweis eines häuslichen Arbeitszimmers abgesetzt werden kann (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG n.F.).
Unfallversicherung im Homeoffice
Seit 2021 gilt: Unfälle im Homeoffice, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit stehen, sind gesetzlich unfallversichert (§ 8 SGB VII, klargestellt durch das 7. SGB VII-Änderungsgesetz). Der Weg von der Küche zum Arbeitszimmer, um Arbeitsmaterialien zu holen, ist versichert. Der private Weg in die Küche für den Kaffee jedoch nicht, die Abgrenzung ist im Einzelfall heikel.
Datenschutz
Arbeitnehmer im Homeoffice müssen besonders auf die Einhaltung des Datenschutzes achten (→ Datenschutz am Arbeitsplatz: Überwachung & DSGVO):
- Keine Verarbeitung von Kundendaten auf privaten Geräten ohne Genehmigung
- Bildschirmsperre bei Verlassen des Arbeitsplatzes
- Vertrauliche Dokumente sicher aufbewahren (kein Einsehen durch Haushaltsmitglieder)
- VPN-Pflicht für Firmennetze
Beispiele
Grafikdesignerin im Hybrid-Modell: Drei Tage Homeoffice, zwei Tage Büro. Im Vertrag geregelt. Die Agentur stellt Laptop und Monitor für zu Hause, anteilige Internetkosten werden pauschal erstattet.
Freier Texter (Freelancer): Arbeitet vollständig von zu Hause aus eigenen Mitteln. Da er selbstständig tätig ist, gelten die ArbStättV-Pflichten nicht, er ist für die eigene Arbeitssicherheit verantwortlich. Homeoffice-Pauschale kann er steuerlich nicht ansetzen (gilt nur für Arbeitnehmer), aber Kosten des häuslichen Arbeitszimmers ggf. als Betriebsausgaben.
In der Praxis
Ein klares Homeoffice-Addendum zum Arbeitsvertrag ist sinnvoll: Regelt Tage, Erreichbarkeit, Ausstattung, Kostenerstattung und Datenschutzpflichten. Der Betriebsrat in Kreativunternehmen hat Mitbestimmungsrecht bei Einführung und Ausgestaltung von Homeoffice-Regelungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG, seit 2021).
Häufige Fragen (FAQ)
Kann der Arbeitgeber kontrollieren, ob ich wirklich arbeite? Technische Überwachungsmaßnahmen (Tastaturlogging, Webcam-Überwachung) sind datenschutzrechtlich extrem eingeschränkt (→ Datenschutz am Arbeitsplatz: Überwachung & DSGVO). Reine Ergebniskontrolle ist zulässig.
Was gilt, wenn ich im Ausland im Homeoffice arbeite? Rechtlich kompliziert: Steuer- und Sozialversicherungsrecht des Arbeitsortes kann gelten. Ab 183 Tagen im Ausland drohen steuerliche Konsequenzen. Stets Einzelfallprüfung notwendig.
Müssen Raum oder Möbel vom Arbeitgeber bezahlt werden? Bei dauerhafter Telearbeit: ja (Arbeitsstätte einrichten). Bei mobiler Arbeit: nur technische Geräte und ggf. anteilige Kosten.
Verwandte Einträge
- Arbeitsvertrag: Was muss rein?
- Überstunden: Vergütung & Grenzen
- Datenschutz am Arbeitsplatz: Überwachung & DSGVO
- Betriebsrat in Kreativunternehmen
Weiterführend
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Mobiles Arbeiten und Homeoffice, BMAS 2023
- BAG, Urteil v. 13.9.2022, 1 ABR 22/21 (Pflicht zur Arbeitszeiterfassung)
- BSG, Urteil v. 8.12.2021, B 2 U 4/21 R (Unfallversicherungsschutz im Homeoffice)
- Thüsing, Gregor / Traut, Johannes: Homeoffice und mobiles Arbeiten, C.H. Beck 2021
- Kramer, Urs: Arbeitsstättenverordnung, Kommentar, Bund-Verlag 2022
Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

