Homeoffice (rechtlich: Telearbeit oder mobiles Arbeiten) bezeichnet die Erbringung von Arbeitsleistung außerhalb des Betriebsstandorts – mit spezifischen Regelungen zu Arbeitszeitrecht, Arbeitssicherheit und Datenschutz.
Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Arbeitsrecht · Niveau: Einsteiger
Was ist Homeoffice?
Homeoffice ist in der Kreativbranche seit der COVID-19-Pandemie zum Standard geworden. Designer:innen, Autor:innen, Redakteur:innen, Programmierer:innen und viele andere Kreative arbeiten ganz oder teilweise von zu Hause. Rechtlich ist dabei zu unterscheiden zwischen:
- Telearbeit (§ 2 Abs. 7 ArbStättV): Dauerhafter oder regelmäßiger Heimarbeitsplatz, vom Arbeitgeber eingerichtet und ausgestattet – mit strengen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung
- Mobiles Arbeiten: Flexible Arbeit von beliebigen Orten (Wohnung, Café, Coworking) – ohne feste Einrichtungspflicht, aber ArbZG gilt vollumfänglich
- Altenpflege-Ausnahmen und ähnliches: Nicht relevant für Kreative
Erklärung
Besteht ein Recht auf Homeoffice?
In Deutschland gibt es kein allgemeines gesetzliches Recht auf Homeoffice. Es fehlt ein eigenständiges „Homeoffice-Gesetz". Ein Anspruch kann entstehen durch:
- Individuelle Vereinbarung im Arbeitsvertrag: Was muss rein?
- Betriebsvereinbarung (→ Betriebsrat in Kreativunternehmen)
- Tarifvertrag
- Betriebliche Übung (wenn Homeoffice jahrelang gestattet wurde)
- Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG): Wenn Kolleg:innen Homeoffice erhalten, anderen aber ohne sachlichen Grund verweigert wird
Umgekehrt gilt: Der Arbeitgeber kann einseitig keine Homeoffice-Pflicht anordnen, wenn der Arbeitsort im Arbeitsvertrag: Was muss rein? festgelegt ist – es bedarf einer Vertragsänderung oder -ergänzung.
Arbeitgeberpflichten bei Telearbeit
Richtet der Arbeitgeber einen dauerhaften Heimarbeitsplatz ein (Telearbeit nach ArbStättV), muss er:
- Eine geeignete Arbeitsstätte einrichten (Beleuchtung, Ergonomie nach ArbStättV Anhang 6)
- Geeignete technische Ausstattung stellen (Laptop, Bildschirm, Tastatur, Internetzugang)
- Die Gefährdungsbeurteilung auf den Heimarbeitsplatz ausdehnen (§ 5 ArbSchG)
- Datenschutz sicherstellen (DSGVO, § 26 BDSG – dazu Datenschutz am Arbeitsplatz: Überwachung & DSGVO)
Beim reinen mobilen Arbeiten ohne festen Heimarbeitsplatz sind die Anforderungen geringer, aber der Arbeitgeber bleibt für die Arbeitssicherheit mitverantwortlich.
Arbeitszeitrecht im Homeoffice
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt vollständig, auch im Homeoffice (→ Überstunden: Vergütung & Grenzen):
- Maximal 10 Stunden täglich
- Mindestens 11 Stunden Ruhezeit
- Keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen ohne besonderen Erlaubnistatbestand
Die tatsächliche Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und Privatzeit ist im Homeoffice schwieriger. Arbeitnehmer sollten Beginn, Ende und Pausen dokumentieren – der Arbeitgeber ist nach BAG-Rechtsprechung (2022) zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet, auch für Homeoffice-Stunden.
Kosten und Ausstattung
Stellt der Arbeitgeber keine Geräte, muss er die notwendigen Aufwendungen ersetzen (§ 670 BGB analog). Das gilt für:
- Internet-Mehrkosten (anteilig)
- Strom (pauschal oder nach tatsächlichem Verbrauch)
- Büromaterialien
Steuerlich gibt es seit 2023 die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag (max. 1.260 Euro/Jahr für 210 Tage), die ohne Nachweis eines häuslichen Arbeitszimmers abgesetzt werden kann (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG n.F.).
Unfallversicherung im Homeoffice
Seit 2021 gilt: Unfälle im Homeoffice, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit stehen, sind gesetzlich unfallversichert (§ 8 SGB VII, klargestellt durch das 7. SGB VII-Änderungsgesetz). Der Weg von der Küche zum Arbeitszimmer, um Arbeitsmaterialien zu holen, ist versichert. Der private Weg in die Küche für den Kaffee jedoch nicht – die Abgrenzung ist im Einzelfall heikel.
Datenschutz
Arbeitnehmer im Homeoffice müssen besonders auf die Einhaltung des Datenschutzes achten (→ Datenschutz am Arbeitsplatz: Überwachung & DSGVO):
- Keine Verarbeitung von Kundendaten auf privaten Geräten ohne Genehmigung
- Bildschirmsperre bei Verlassen des Arbeitsplatzes
- Vertrauliche Dokumente sicher aufbewahren (kein Einsehen durch Haushaltsmitglieder)
- VPN-Pflicht für Firmennetze
Beispiele
Grafikdesignerin im Hybrid-Modell: Drei Tage Homeoffice, zwei Tage Büro. Im Vertrag geregelt. Die Agentur stellt Laptop und Monitor für zu Hause, anteilige Internetkosten werden pauschal erstattet.
Freier Texter (Freelancer): Arbeitet vollständig von zu Hause aus eigenen Mitteln. Da er selbstständig tätig ist, gelten die ArbStättV-Pflichten nicht – er ist für die eigene Arbeitssicherheit verantwortlich. Homeoffice-Pauschale kann er steuerlich nicht ansetzen (gilt nur für Arbeitnehmer), aber Kosten des häuslichen Arbeitszimmers ggf. als Betriebsausgaben.
In der Praxis
Ein klares Homeoffice-Addendum zum Arbeitsvertrag ist sinnvoll: Regelt Tage, Erreichbarkeit, Ausstattung, Kostenerstattung und Datenschutzpflichten. Der Betriebsrat in Kreativunternehmen hat Mitbestimmungsrecht bei Einführung und Ausgestaltung von Homeoffice-Regelungen (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG, seit 2021).
Häufige Fragen (FAQ)
Kann der Arbeitgeber kontrollieren, ob ich wirklich arbeite? Technische Überwachungsmaßnahmen (Tastaturlogging, Webcam-Überwachung) sind datenschutzrechtlich extrem eingeschränkt (→ Datenschutz am Arbeitsplatz: Überwachung & DSGVO). Reine Ergebniskontrolle ist zulässig.
Was gilt, wenn ich im Ausland im Homeoffice arbeite? Rechtlich kompliziert: Steuer- und Sozialversicherungsrecht des Arbeitsortes kann gelten. Ab 183 Tagen im Ausland drohen steuerliche Konsequenzen. Stets Einzelfallprüfung notwendig.
Müssen Raum oder Möbel vom Arbeitgeber bezahlt werden? Bei dauerhafter Telearbeit: ja (Arbeitsstätte einrichten). Bei mobiler Arbeit: nur technische Geräte und ggf. anteilige Kosten.
Verwandte Einträge
- Arbeitsvertrag: Was muss rein?
- Überstunden: Vergütung & Grenzen
- Datenschutz am Arbeitsplatz: Überwachung & DSGVO
- Betriebsrat in Kreativunternehmen
Weiterführend
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Mobiles Arbeiten und Homeoffice, BMAS 2023
- BAG, Urteil v. 13.9.2022 – 1 ABR 22/21 (Pflicht zur Arbeitszeiterfassung)
- BSG, Urteil v. 8.12.2021 – B 2 U 4/21 R (Unfallversicherungsschutz im Homeoffice)
- Thüsing, Gregor / Traut, Johannes: Homeoffice und mobiles Arbeiten, C.H. Beck 2021
- Kramer, Urs: Arbeitsstättenverordnung – Kommentar, Bund-Verlag 2022
Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
