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Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die ein Arbeitsverhältnis beendet – geregelt durch das BGB, das Kündigungsschutzgesetz und zahlreiche Sondergesetze.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Arbeitsrecht · Niveau: Einsteiger


Was ist eine Kündigung?

Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis einseitig. Sie unterscheidet sich vom Aufhebungsvertrag (einvernehmliche Beendigung) und vom Auslaufen eines Befristete Verträge in der Medienbranchees (automatisch). Es gibt die ordentliche (fristgemäße) und außerordentliche (fristlose) Kündigung.


Erklärung

Formvorschriften

Die Kündigung muss nach § 623 BGB zwingend schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder SMS ist unwirksam. Die Kündigung wird wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht (§ 130 BGB) – bei Briefen also typischerweise am nächsten Werktag nach Einwurf in den Briefkasten.

Kündigungsfristen

Gesetzliche Grundkündigung (§ 622 BGB):

  • Während Probezeit: Rechte & Pflichten (bis 6 Monate): 2 Wochen, zum beliebigen Tag
  • Ab 7. Monat: 4 Wochen zum 15. oder letzten des Monats
  • Gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit (für Arbeitgeber):

- 2 Jahre: 1 Monat - 5 Jahre: 2 Monate - 8 Jahre: 3 Monate - 10 Jahre: 4 Monate - 12 Jahre: 5 Monate - 15 Jahre: 6 Monate - 20 Jahre: 7 Monate

Tarifverträge und Arbeitsverträge können längere (nicht kürzere) Fristen für Arbeitnehmer sowie kürzere Fristen für Arbeitnehmer in Sonderkonstellationen vorsehen.

Kündigungsschutz nach KSchG

Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und die in einem Betrieb mit mehr als zehn Vollzeit-Arbeitnehmern tätig sind (§ 23 KSchG; Altfälle: mehr als fünf). Ist das KSchG anwendbar, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein – durch:

  • Personenbedingte Gründe (z. B. dauerhafte Leistungsunfähigkeit durch Krankheit)
  • Verhaltensbedingte Gründe (schuldhaftes Fehlverhalten, meist Abmahnung erforderlich)
  • Betriebsbedingte Gründe (Wegfall des Arbeitsplatzes durch Umstrukturierung)

In der Medienbranche spielen betriebsbedingte Kündigungen bei Redaktionsschließungen, Umstrukturierungen oder Digitalisierungsprozessen eine große Rolle.

Außerordentliche (fristlose) Kündigung

Nach § 626 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Voraussetzung: Ein Sachverhalt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Frist unzumutbar macht. Typische Gründe: Diebstahl, schwere Beleidigung, Geheimnisverrat. Die Frist für die Erklärung beträgt zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes.

Betriebsrat und Kündigung

Existiert ein Betriebsrat in Kreativunternehmen, muss er vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Unterbleibt die Anhörung, ist die Kündigung unwirksam – unabhängig von ihrer sachlichen Berechtigung.

Sonderkündigungsschutz

Bestimmte Personengruppen genießen erhöhten Schutz:

  • Schwangere und Mütter: Kündigung während Schwangerschaft und bis vier Monate nach Entbindung verboten (§ 17 MuSchG), Ausnahme nur mit Genehmigung der Gewerbeaufsicht
  • Elternzeit: Kündigung verboten (§ 18 BEEG)
  • Schwerbehinderung: Zustimmung des Integrationsamts erforderlich (§ 85 SGB IX) nach sechs Monaten Beschäftigung
  • Betriebsratsmitglieder: Nur außerordentliche Kündigung mit Betriebsratszustimmung möglich (§ 15 KSchG)

Abfindung

Es gibt keinen gesetzlichen Abfindungsanspruch bei normaler Kündigung. Abfindungen entstehen durch:

  • Verhandlung (meist bei Aufhebungsvertrag oder in Sozialplan)
  • Gerichtlicher Vergleich im Kündigungsschutzprozess (häufigster Weg)
  • § 1a KSchG: Arbeitgeber kann Abfindung von 0,5 Monatslöhnen je Beschäftigungsjahr anbieten, wenn Arbeitnehmer auf Kündigungsschutzklage verzichtet

Faustregel in der Praxis: 0,5 bis 1,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr, je nach Verhandlungsgeschick, Alter und Marktlage.


Beispiele

Grafikdesignerin nach Agentur-Fusion: Ihre Stelle wird betriebsbedingt gestrichen. Mit 8 Jahren Betriebszugehörigkeit gilt eine 3-monatige Kündigungsfrist. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht einigen sich beide Seiten auf 4 Monatsgehälter Abfindung.

Kameramann wegen Fehlverhaltens: Er veröffentlicht vertrauliche Produktionsinformationen auf Social Media. Der Arbeitgeber mahnt ab, beim zweiten Vorfall erfolgt eine verhaltensbedingte Kündigung.


In der Praxis

Wer eine Kündigung erhält, sollte sofort drei Schritte unternehmen:

  1. Frist beachten: Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang erhoben werden (§ 4 KSchG) – versäumte Frist bedeutet Verlust aller Rechte
  2. Arbeitsvermittlung melden: Bei der Agentur für Arbeit innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme vom Kündigungsdatum melden (§ 38 SGB III), sonst droht Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
  3. Rechtsberatung suchen: Gewerkschaften (Gewerkschaften in der Medienbranche: ver.di, DJV, BVPA) oder Fachanwälte

Häufige Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn ich die Kündigung nicht annehme? Die Kündigung gilt als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Das Zurückweisen oder Nicht-Abholen ändert daran nichts.

Muss ich bis zum Ablauf der Frist weiterarbeiten? Ja, es sei denn, Sie werden freigestellt. Freistellung bedeutet: Arbeit muss nicht geleistet werden, aber das Gehalt läuft weiter.

Kann man eine Eigenkündigung bereuen? Nur wenn eine Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB möglich ist (Irrtum, Täuschung, Drohung). Eine bloße Reue genügt nicht.


Verwandte Einträge


Weiterführend

  • Ascheid, Reiner / Preis, Ulrich / Schmidt, Ingrid: Großkommentar zum Kündigungsrecht, 6. Aufl., C.H. Beck 2021
  • BAG, Urteil v. 23.2.2010 – 2 AZR 659/08 (Betriebsbedingte Kündigung und Sozialauswahl)
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, BMAS 2024
  • Deinert, Olaf / Zwanziger, Bertram: Handbuch Arbeitsrecht im Betrieb, Bund-Verlag 2022

Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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