Kurzarbeit ist eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit aufgrund wirtschaftlicher Engpässe, bei der die Agentur für Arbeit einen Teil des ausgefallenen Lohns durch Kurzarbeitergeld (KuG) kompensiert.
Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Arbeitsrecht · Niveau: Einsteiger
Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit ist ein bewährtes Instrument des deutschen Arbeitsrechts, das Unternehmen in wirtschaftlichen Krisen ermöglicht, Personalkosten zu senken, ohne Mitarbeiter entlassen zu müssen. Die COVID-19-Pandemie (2020–2022) hat das Instrument ins öffentliche Bewusstsein gerückt: Allein 2020 bezogen zeitweise über 6 Millionen Beschäftigte Kurzarbeitergeld. Auch Medienunternehmen – von Verlagen über Agenturen bis zu Eventproduktionsfirmen – nutzten es intensiv.
Erklärung
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III)
Auf Seiten des Unternehmens:
- Mindestens ein Drittel der Beschäftigten (oder 10 % in Ausnahmesituationen bei erweiterten Regelungen) ist von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen
- Der Arbeitsausfall ist vorübergehend und unvermeidbar (keine Maßnahme muss zuerst ergriffen werden, die den Ausfall verhindern würde – ausgenommen: Abbau von Urlaub und Überstunden in Grenzen)
- Der Betrieb gehört zu einem betriebsverfassungsrechtlich organisierten Unternehmen oder es gibt einen Sozialplan
Auf Seiten des Arbeitnehmers:
- Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (also kein Minijob & Midijob für Kreative)
- Keine ordentliche Kündigung: Fristen, Formen, Abfindung des Arbeitsverhältnisses
- Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
Freelancer und Selbstständige haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld – für sie gibt es in Krisen ggf. Überbrückungshilfen oder andere Sonderprogramme.
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Das Kurzarbeitergeld beträgt nach § 105 SGB III:
- 60 % des pauschalierten Nettoentgelts für den Arbeitsausfall
- 67 % für Haushalte mit Kindern
Es wird auf Basis des letzten Bruttogehalts berechnet. Bei längerer Kurzarbeit (ab dem 4. Monat) kann der Satz erhöht werden – in der Pandemie war das per Sondergesetz auf 70–80 % angehoben worden.
Beantragung und Abrechnung
- Anzeige des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Agentur für Arbeit – bis zum letzten Tag des Monats, in dem Kurzarbeit erstmals eingeführt wird
- Zustimmung der Mitarbeiter: Kurzarbeit kann nicht einseitig angeordnet werden; es bedarf entweder einer individualvertraglichen Vereinbarung, einer Betriebsvereinbarung (→ Betriebsrat in Kreativunternehmen) oder tarifvertraglicher Regelung
- Monatliche Abrechnung durch den Arbeitgeber gegenüber der Agentur für Arbeit
- Arbeitgeber streckt das KuG vor und wird erstattet; er zahlt die Sozialversicherungsbeiträge zu mindestens 50 % (oder 100 % bei arbeitgeberfinanzierter Qualifizierung)
Besonderheiten in der Medienbranche
Eventproduktion und Live-Kultur: Unternehmen, die Veranstaltungen produzieren oder durchführen, waren während der Pandemie besonders betroffen. Die außergewöhnlichen saisonalen Schwankungen in der Eventbranche erschweren den Nachweis eines „atypischen" Arbeitsausfalls.
Rundfunk und Verlage: Öffentlich-rechtliche Sender sind keine privaten Unternehmen im klassischen Sinne; ihre Mitarbeiter können jedoch KuG beziehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Saisonale Produktionsphasen: In der Filmbranche sind starke saisonale Schwankungen normal. Kurzarbeit greift nicht bei vorhersehbaren, branchentypischen Schwankungen – sie ist für unvorhersehbare Krisen konzipiert.
Qualifizierungsmaßnahmen: Während der Kurzarbeit können Beschäftigte geförderte Weiterbildungen absolvieren; in diesem Fall trägt die BA die Sozialversicherungsbeiträge zu 100 % (§ 106a SGB III).
Beispiele
Werbeagentur in der Pandemie: 70 % des Umsatzes brechen ein. Die Agentur führt Kurzarbeit mit 50-prozentiger Arbeitszeit ein. Mitarbeiter erhalten 60 % KuG für die ausgefallenen 50 %, plus das normale Gehalt für die 50 % geleistete Arbeit. Netto: erheblicher Lohnverzicht, aber Joberhalt.
Filmproduktionsfirma bei Drehstillstand: Dreh wird wegen höherer Gewalt unterbrochen. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und kein Werkvertrag vorliegt, können festangestellte Mitarbeiter KuG erhalten. Freelancer und Freie Mitarbeiter bei Rundfunk & TV: Sonderregelungen haben keinen Anspruch.
In der Praxis
Arbeitgeber sollten frühzeitig die Agentur für Arbeit kontaktieren und eine Betriebsvereinbarung zu Kurzarbeit (oder individuelle Vereinbarungen) vorbereiten. Mitarbeiter können Kurzarbeitszeiten nutzen, um Qualifikationen zu erwerben. Es ist wichtig, Überstunden und Urlaub vor der Kurzarbeit abzubauen – die Agentur für Arbeit prüft dies.
→ Urlaubsanspruch für Kreative & Freelancer wird durch Kurzarbeit nicht gemindert (EuGH-Rechtsprechung beachten, s. o.).
Häufige Fragen (FAQ)
Kann ich neben Kurzarbeit einen Nebenjob annehmen? Einkommen aus einem Nebenjob, der vor der Kurzarbeit bestand, wird nicht angerechnet. Ein nach der Einführung der Kurzarbeit begonnener Nebenjob wird auf das KuG angerechnet.
Wie lange kann Kurzarbeit bezogen werden? Grundsätzlich bis zu 12 Monate; in Ausnahmefällen (per Rechtsverordnung) kann der Zeitraum verlängert werden (in der Pandemie auf bis zu 28 Monate).
Hat der [Betriebsrat in Kreativunternehmen](/wiki/recht-wirtschaft/arbeitsrecht/betriebsrat-kreativbranchen/) Mitbestimmungsrecht bei Kurzarbeit? Ja. Einführung und Durchführung von Kurzarbeit sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
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Weiterführend
- Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeit – Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, arbeitsagentur.de 2024
- Gagel, Alexander: SGB III – Kommentar, Stand 2024, C.H. Beck (§§ 95–111 SGB III)
- IAB: Möller, Joachim: Kurzarbeit als Stabilisator, IAB-Kurzbericht 10/2020
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Kurzarbeitergeld – Leitfaden, BMAS 2022
Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
