Die Probezeit ist ein vereinbarter Anfangszeitraum eines Arbeitsverhältnisses, in dem beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit kürzerer Frist beenden können, um die gegenseitige Eignung zu prüfen.
Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Arbeitsrecht · Niveau: Einsteiger
Was ist die Probezeit?
Die Probezeit ist kein eigenständiges Rechtsinstitut, sondern eine vertragliche Vereinbarung innerhalb eines normalen Arbeitsverhältnisses. Sie dient beiden Parteien: Der Arbeitgeber prüft, ob die oder der Neue fachlich und menschlich ins Team passt; der Arbeitnehmer bewertet, ob das Unternehmen seinen Erwartungen entspricht. In der Kreativbranche – wo Teamdynamiken, kollaboratives Arbeiten und kreative Chemie besonders wichtig sind – hat die Probezeit eine hohe praktische Bedeutung.
Erklärung
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzlich ist die Probezeit im § 622 Abs. 3 BGB geregelt: Während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, zu jedem beliebigen Kalendertag (nicht nur zum Monatsende).
Wichtig: Der Arbeitnehmer genießt während der Probezeit vollen gesetzlichen Schutz in anderen Bereichen:
- Mutterschutz gilt ab dem ersten Arbeitstag (§ 17 MuSchG)
- Schwerbehinderte genießen besonderen Kündigungsschutz (§ 85 SGB IX) erst nach sechs Monaten
- Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG: Gleichbehandlung & Diskriminierungsschutz) gilt vom ersten Tag an
- Der Kündigungsschutz nach KSchG greift erst nach sechs Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG)
Höchstdauer und Form
- Gesetzlich zulässige Höchstdauer: 6 Monate
- Eine längere Probezeit ist unwirksam – ab dem siebten Monat gilt dann die reguläre Kündigungsfrist nach § 622 BGB
- Bei Tarifverträgen können abweichende Regelungen gelten (z. B. kürzere Probezeiten)
- Die Vereinbarung einer Probezeit muss im Arbeitsvertrag: Was muss rein? schriftlich festgehalten sein (NachwG)
- Auch in einem Befristete Verträge in der Medienbranche kann eine Probezeit vereinbart werden, wenn das Verhältnis zwischen Probezeit und Vertragsdauer angemessen ist
Kündigung in der Probezeit
Die zweiwöchige Kündigungsfrist gilt für beide Seiten gleichermaßen – Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine Begründung ist nicht erforderlich, aber diskriminierungsfreie Gründe müssen sichergestellt sein. Mündliche Kündigungen sind unwirksam – die Kündigung muss immer schriftlich und mit Originalunterschrift erfolgen (§ 623 BGB).
Typische Fehler des Arbeitgebers in der Probezeit:
- Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrat in Kreativunternehmen (dieser hat ein Anhörungsrecht nach § 102 BetrVG, auch in der Probezeit)
- Kündigung wegen Schwangerschaft (unwirksam nach § 17 MuSchG)
- Kündigung wegen Krankheit ohne sachliche Begründung (kann diskriminierend sein)
Verlängerung der Probezeit
Eine Verlängerung der Probezeit über sechs Monate hinaus ist gesetzlich nicht vorgesehen. Allerdings kann nach Ablauf der Probezeit eine neue vereinbarte Frist im Rahmen eines neuen Vertrags oder eines Änderungsvertrags gelten – rechtlich umstritten und im Einzelfall zu prüfen.
Wenn ein Arbeitnehmer wegen längerer Krankheit große Teile der Probezeit verpasst hat, kann der Arbeitgeber die Probezeit nicht einseitig verlängern. Es bedarf einer einvernehmlichen schriftlichen Vereinbarung.
Beispiele
Designerin in einer Kreativagentur: Die 5-monatige Probezeit läuft gut. In Woche 18 kündigt die Agentur mit zwei Wochen Frist, ohne Angabe von Gründen. Das ist rechtlich zulässig, solange kein Diskriminierungstatbestand vorliegt.
Kameramann bei einem Produktionsunternehmen: Er ist seit vier Monaten beschäftigt und erkrankt für drei Wochen. Die Probezeit läuft regulär ab – sie wird nicht automatisch verlängert. Nach sechs Monaten greift das KSchG.
Redakteurin bei einem Onlinemagazin: Sie kündigt selbst nach drei Monaten, weil die Arbeitskultur nicht passt. Frist: zwei Wochen – keine Begründung erforderlich.
In der Praxis
In der Medienbranche endet die Probezeit häufig ohne formellen Abschluss-Talk. Arbeitnehmer sollten aktiv nach einem Feedbackgespräch fragen, um zu verstehen, wie sie beurteilt werden. Rechtlich entsteht nach der Probezeit kein „automatisches" Übernahmerecht – bei befristeten Verträgen endet das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Datum.
Für Arbeitnehmer gilt: Wer in der Probezeit kündigen möchte, sollte prüfen, ob im Arbeitsvertrag: Was muss rein? eine vertragliche Probezeit-Regelung enthalten ist, die von der gesetzlichen abweicht (z. B. ein Monat statt zwei Wochen). Solche Klauseln sind wirksam, wenn sie nicht ungünstiger als die gesetzliche Mindestfrist sind.
Vergleich & Abgrenzung
| Probezeit | Nach Probezeit (< 2 Jahre) | Nach KSchG-Grenzwert (> 6 Monate) | |
|---|---|---|---|
| Kündigungsfrist | 2 Wochen | Gestaffelt nach § 622 BGB | Gestaffelt + KSchG |
| Kündigungsschutz (KSchG) | Nein | Nein (< 6 Monate) | Ja (> 6 Monate, Betrieb > 10 MA) |
| Begründungspflicht | Nein | Nein | Soziale Rechtfertigung |
| Betriebsratsanhörung | Ja (§ 102 BetrVG) | Ja | Ja |
Häufige Fragen (FAQ)
Muss mir der Arbeitgeber sagen, warum er in der Probezeit kündigt? Nein, es besteht keine gesetzliche Begründungspflicht. Auf Nachfrage sollte aber ehrliches Feedback gegeben werden – schon aus Fürsorgepflicht.
Habe ich in der Probezeit Anspruch auf [Urlaubsanspruch für Kreative & Freelancer](/wiki/recht-wirtschaft/arbeitsrecht/urlaubsanspruch/)? Ja, der Urlaubsanspruch für Kreative & Freelancer entsteht anteilig vom ersten Tag an. Der volle Jahresurlaub kann jedoch erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden (§ 4 BUrlG).
Gilt die zweiwöchige Frist auch bei einem Tarifvertrag? Nur, wenn der Tarifvertrag keine abweichende Regelung enthält. Tarifverträge können günstigere, aber nicht ungünstigere Fristen vorsehen.
Verwandte Einträge
- Arbeitsvertrag: Was muss rein?
- Befristete Verträge in der Medienbranche
- Kündigung: Fristen, Formen, Abfindung
- Urlaubsanspruch für Kreative & Freelancer
- Betriebsrat in Kreativunternehmen
- AGG: Gleichbehandlung & Diskriminierungsschutz
Weiterführend
- Schaub, Günter: Arbeitsrechts-Handbuch, 20. Aufl., C.H. Beck 2023 (§ 32 Probezeit)
- BAG, Urteil v. 24.1.2008 – 6 AZR 96/07 (Kündigung in der Probezeit)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Alles über den Arbeitsvertrag, BMAS 2024
- ErfK / Müller-Glöge: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 24. Aufl., C.H. Beck 2024 (§ 622 BGB)
Dieser Eintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
