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Auslandsrechnung bezeichnet eine Rechnung eines inländischen Unternehmers an einen Leistungsempfänger im EU-Ausland oder einem Drittland; die umsatzsteuerliche Behandlung hängt davon ab, ob es sich um eine Lieferung oder Dienstleistung handelt und ob der Empfänger ein Unternehmer (B2B) oder Privatkunde (B2C) ist.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Steuer & Finanzen · Niveau: Fortgeschritten Synonyme / Auch bekannt als: EU-Rechnung, Drittlandsrechnung, Reverse Charge, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers


Was ist die Besonderheit bei Auslandsrechnungen?

Wenn ein Kreativer Leistungen an Kunden im Ausland erbringt, gelten andere Umsatzsteuerregeln als bei inländischen Rechnungen. Das Grundprinzip des europäischen Mehrwertsteuersystems: Dienstleistungen zwischen Unternehmern (B2B) werden dort besteuert, wo der Empfänger sitzt – nicht beim Leistungserbringer (Empfängerortsprinzip, § 3a Abs. 2 UStG).


Erklärung

1. B2B-Dienstleistungen in die EU (Reverse Charge)

Erbringt ein deutscher Kreativer eine Dienstleistung (Fotografie, Texterstellung, Design, Videoerstellung) an einen Unternehmer in einem anderen EU-Land, gilt das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG i.V.m. Art. 196 MwStSystRL):

  • Der deutsche Kreative stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus
  • Der Empfänger im EU-Ausland schuldet die Umsatzsteuer in seinem Land selbst
  • Auf der Rechnung muss ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Empfängers stehen

Pflichtangaben auf der Rechnung zusätzlich zur Standardrechnung:

  • USt-IdNr. des deutschen Leistungserbringers
  • USt-IdNr. des EU-Empfängers
  • Hinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" oder auf Englisch: „Reverse Charge"

Beispiel: ``` Nettobetrag: 2.000,00 € Umsatzsteuer: 0,00 € Gesamtbetrag: 2.000,00 €

Steuerfreie innergemeinschaftliche Leistung gemäß § 3a Abs. 2 UStG. Die Steuerschuldnerschaft geht auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge). USt-IdNr. des Ausstellers: DE123456789 USt-IdNr. des Empfängers: FR12345678901 ```

2. B2C-Dienstleistungen in die EU (Privatpersonen)

Erbringt ein deutscher Kreativer Leistungen an eine Privatperson in einem EU-Land, gilt das Ursprungslandprinzip: Er rechnet mit deutscher Umsatzsteuer ab.

Ausnahme: Für bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen (z. B. digitale Downloads, Online-Kurse) an EU-Verbraucher gilt ab einem EU-Gesamtumsatz von 10.000 Euro/Jahr das Bestimmungslandprinzip. Der Anbieter muss dann entweder in jedem Land USt anmelden oder das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) beim Bundeszentralamt für Steuern nutzen.

3. Drittlandsleistungen (Nicht-EU-Länder, z. B. USA, Schweiz, UK)

Für Dienstleistungen an Unternehmen (B2B) außerhalb der EU gilt ebenfalls das Empfängerortsprinzip – aber ohne formales Reverse-Charge-Verfahren der EU. Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG) und damit von der deutschen USt befreit.

Auf der Rechnung:

  • Keine Umsatzsteuer ausweisen
  • Hinweis: „Nicht steuerbar nach § 3a Abs. 2 UStG" oder „VAT not applicable – Services taxable in country of recipient"

Für Drittlandslieferungen (physische Güter): Ausfuhrlieferungen sind nach § 4 Nr. 1a UStG steuerfrei, wenn die Ausfuhr nachgewiesen wird (Ausfuhrbescheinigung, Zollnachweis).

4. Sonderfall Schweiz

Die Schweiz ist kein EU-Land. Für Dienstleistungen gilt: in Deutschland nicht steuerbar (Empfängerortsprinzip). Für Warenlieferungen: Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1a UStG), steuerfrei bei Nachweis.

5. Sonderfall UK (nach Brexit)

Seit dem Brexit (01.01.2021) gilt das UK als Drittland. Leistungen an britische Unternehmen werden wie Drittlandsleistungen behandelt.


Pflichtangaben im Überblick

SituationUmsatzsteuerPflichthinweis
B2B EU (Reverse Charge)0 % (steuerfrei)„Reverse Charge", beide USt-IdNr.
B2C EU (allgemein)19 % (deutsche USt)Standardangaben
B2C EU (digital > 10.000 €)USt des EmpfängerlandsOSS-Verfahren
B2B Drittland0 % (nicht steuerbar)Hinweis § 3a Abs. 2 UStG
B2C Drittland0 % (nicht steuerbar)Je nach Leistungsart

Beispiele

Beispiel 1: Fotograf liefert Fotos an niederländische Agentur Oliver (deutsch, USt-IdNr.) liefert Bilder an eine niederländische Werbeagentur (mit USt-IdNr. NL). Er stellt eine Rechnung ohne MwSt aus mit dem Hinweis auf Reverse Charge. Ergebnis: Oliver schuldet keine deutsche USt, die niederländische Agentur versteuert die Leistung in den Niederlanden selbst.

Beispiel 2: Texterin erstellt Content für US-Unternehmen Sandra schreibt Blogartikel für ein US-amerikanisches Unternehmen. Die Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar (§ 3a Abs. 2 UStG). Sie stellt eine Rechnung ohne USt aus.

Beispiel 3: Fotograf verkauft digitale Bilder an Privatperson in Frankreich Anna verkauft Bildlizenzpakete an Endverbraucher in Frankreich über ihre Website. Falls ihr EU-Umsatz im Jahr über 10.000 Euro liegt, muss sie sich im OSS-Verfahren registrieren und französische MwSt (20 %) abführen.


In der Praxis

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Kreative, die B2B-Dienstleistungen in EU-Länder erbringen, müssen eine Zusammenfassende Meldung (ZM) einreichen (§ 18a UStG). Die ZM wird monatlich oder quartalsweise über ELSTER eingereicht und listet alle EU-Kunden mit deren USt-IdNr. und dem Umsatzvolumen auf.

USt-IdNr. prüfen

Bevor die Reverse-Charge-Regelung angewendet wird, sollte die USt-IdNr. des EU-Kunden geprüft werden. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bietet eine Online-Prüfung unter www.bzst.de an. Eine ungültige USt-IdNr. kann dazu führen, dass der Kreative doch deutsche USt schuldet.

Währung und Umrechnung

Rechnungen können in Fremdwährung ausgestellt werden. Für die Umsatzsteuermeldung ist der EZB-Kurs am Leistungstag maßgeblich (§ 16 Abs. 6 UStG).


Vergleich & Abgrenzung

RegelungGilt fürSteuerpflicht beim...
Reverse Charge (§ 13b UStG)B2B EUEmpfänger
Nicht steuerbar (§ 3a Abs. 2)B2B DrittlandEmpfänger (kein Reverse Charge EU)
Steuerbar in D (19 %)B2C allgemeinLeistungserbringer
OSS-VerfahrenB2C digital EU > 10.000 €Leistungserbringer (im Bestimmungsland)

Häufige Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn ich vergesse, den Reverse-Charge-Hinweis auf die Rechnung zu schreiben? Die Rechnung ist formal mangelhaft und der EU-Empfänger kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Rechnung sollte schnellstmöglich mit dem fehlenden Hinweis korrigiert werden (§ 31 Abs. 5 UStDV).

Muss ich mich für den OSS registrieren? Nur wenn EU-weite Umsätze an Endverbraucher die 10.000-Euro-Grenze überschreiten. Darunter kann die normale deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.

Kann ich als Kleinunternehmer auch Auslandsrechnungen ausstellen? Ja. Kleinunternehmer haben keine USt-IdNr. und fallen nicht unter das Reverse-Charge-System. Sie stellen Rechnungen ohne MwSt aus und müssen keine ZM einreichen. Das kann für EU-Kunden problematisch sein, die den Vorsteuerabzug benötigen.


Verwandte Einträge


Weiterführend

  • Umsatzsteuergesetz (UStG): §§ 3a, 4, 13b, 18a
  • EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (MwStSystRL): Art. 44, 196 (Empfängerortprinzip, Reverse Charge)
  • Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): USt-IdNr. Prüfservice, www.bzst.de
  • Bundesministerium der Finanzen (2021): BMF-Schreiben zur Besteuerung elektronischer Dienstleistungen, IV D 3 – S 7117-b/21/10001
  • DATEV (2024): Leitfaden Auslandsrechnungen und OSS-Verfahren, www.datev.de
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