Freiberufliche Tätigkeit bezeichnet eine selbstständige Arbeit in einem der in § 18 EStG genannten Katalogberufe oder in einem vergleichbaren Beruf, die nicht der Gewerbesteuer unterliegt, sofern kein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt.
Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Steuer & Finanzen · Niveau: Einsteiger Synonyme / Auch bekannt als: Freier Beruf, selbstständige Tätigkeit, § 18-Tätigkeit
Was ist Freiberuflichkeit steuerlich?
Wer als Journalist, Fotograf, Texter, Musiker, Grafikdesigner oder in einem anderen kreativen Katalogberuf arbeitet, gilt steuerrechtlich als Freiberufler nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der entscheidende Unterschied zum Gewerbetreibenden: Freiberufler leisten eine persönliche, geistige oder künstlerische Tätigkeit, die nicht als Gewerbe gilt. Das bedeutet: keine Gewerbesteuer (sofern kein Gewerbebetrieb vorliegt) und keine Pflicht zur doppelten Buchführung nach Handelsrecht.
Die freiberufliche Einordnung ist nicht selbstverständlich – das Finanzamt prüft die Tätigkeit individuell. Wer etwa als Grafikdesigner künstlerische Entwürfe liefert, kann Freiberufler sein; wer dagegen überwiegend technisch-handwerkliche Reproduktion betreibt, läuft Gefahr, als Gewerbetreibender eingestuft zu werden.
Erklärung: Das Steuersystem für Freiberufler
Das Steuersystem für Kreative und Freiberufler besteht im Wesentlichen aus vier Säulen:
1. Einkommensteuer
Der Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit unterliegt der Einkommensteuer. Steuerpflichtig ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben: Was kann ich absetzen? (Gewinn nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen). Der persönliche Steuersatz liegt progressiv zwischen 14 % und 45 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag (letzterer ab 2021 für die meisten entfallen).
2. Umsatzsteuer
Freiberufler sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Sie können jedoch die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen, wenn ihr Umsatz im Vorjahr unter 22.000 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt (ab 2025 gilt die neue EU-Schwelle; das BMF-Schreiben vom 24.10.2023 ist zu beachten).
3. Gewerbesteuer
Klassische Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer: Wann zahlen Kreative?. Sobald jedoch ein Gewerbebetrieb hinzukommt – z. B. durch den Verkauf von Produkten oder eine zu große Mitarbeiterzahl ohne eigene inhaltliche Mitarbeit – kann Gewerbesteuerpflicht entstehen.
4. Künstlersozialkasse (KSK)
Künstlerisch oder publizistisch tätige Selbstständige können über die Künstlersozialkasse (KSK): Aufnahme und Beiträge sozialversicherungsrechtlich abgesichert sein und zahlen nur den Arbeitnehmeranteil ihrer Sozialversicherungsbeiträge.
Beispiele
Fotograf: Stephan K. arbeitet als freier Fotograf für Magazine. Sein Jahresgewinn beträgt 38.000 Euro. Er zahlt Einkommensteuer auf diesen Gewinn, ist umsatzsteuerpflichtig (weit über der Kleinunternehmergrenze) und Mitglied der KSK.
Texterin: Marta L. schreibt als Journalistin für Online-Portale. Mit 19.000 Euro Jahresumsatz nutzt sie die Kleinunternehmerregelung und stellt Rechnungen ohne Mehrwertsteuer aus.
In der Praxis
Anmeldung beim Finanzamt
Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, muss dies dem Finanzamt innerhalb von vier Wochen melden. Das Finanzamt sendet einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (§ 138 AO). Auf Basis der Angaben werden Steuervorauszahlungen festgesetzt.
Buchhaltung
Freiberufler sind zur einfachen Buchführung verpflichtet – der Standard ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen (Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung). Eine doppelte Buchführung (Bilanz) ist erst ab bestimmten Schwellenwerten Pflicht oder freiwillig möglich.
Rechnungsstellung
Jede Rechnung muss die gesetzlichen Pflichtangaben nach § 14 UStG enthalten. Details dazu unter Rechnungspflichtangaben nach § 14 UStG.
Steuererklärungspflichten
Freiberufler reichen in der Regel folgende Erklärungen ein:
- Einkommensteuererklärung (mit Anlage S für selbstständige Arbeit und Anlage EÜR)
- Umsatzsteuererklärung (jährlich; ggf. Voranmeldungen monatlich/quartalsweise)
Vergleich & Abgrenzung
| Merkmal | Freiberufler | Gewerbetreibender |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 18 EStG | § 15 EStG |
| Gewerbesteuer | Nein (in der Regel) | Ja (ab Freibetrag 24.500 €) |
| Buchführung | EÜR ausreichend | EÜR oder Bilanz |
| IHK-Mitgliedschaft | Nein | Pflicht |
| Sozialversicherung | KSK möglich | Freiwillig gesetzlich / privat |
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich mich als Freiberufler beim Gewerbeamt anmelden? Nein. Freiberufler melden ihre Tätigkeit ausschließlich beim Finanzamt an, nicht beim Gewerbeamt. Eine Gewerbeanmeldung wäre sogar schädlich, da sie Gewerbesteuerpflicht auslösen kann.
Was passiert, wenn ich sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig bin? Es kommt zur sogenannten Abfärbung nach § 15 Abs. 3 EStG: Wenn gewerbliche Einnahmen mehr als 3 % der Gesamteinnahmen und mehr als 24.500 Euro betragen, werden alle Einkünfte als gewerblich behandelt (BFH-Urteil VIII R 6/12 vom 27.08.2014). In der Praxis empfiehlt sich die Trennung in zwei getrennte Tätigkeiten oder Gesellschaften.
Ab wann muss ich Steuervorauszahlungen leisten? Das Finanzamt setzt Vorauszahlungen fest, sobald die zu erwartende Steuerschuld 400 Euro im Jahr übersteigt (§ 37 EStG). Mehr dazu unter Steuervorauszahlung: Planung und Rücklagen.
Kann ich ohne Steuerberater auskommen? Ja, viele einfache Fälle können Freiberufler selbst abwickeln, z. B. mit Software wie ELSTER, Lexoffice oder Taxfix. Bei komplexeren Situationen (Auslandsaufträge, KSK, gemischte Tätigkeiten) empfiehlt sich ein Steuerberater finden: Worauf achten?.
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Weiterführend
- Bundesministerium der Finanzen (BMF): Anwendungsschreiben zur Umsatzsteuer, laufend aktualisiert. www.bundesfinanzministerium.de
- Bundesfinanzhof (BFH): Urteil VIII R 6/12 vom 27.08.2014 (Abfärbetheorie)
- Dittmar, R. (2023): Steuerrecht für Selbstständige, 12. Aufl., Haufe Verlag, Freiburg
- Bundesagentur für Arbeit / KSK: Merkblatt für Selbstständige Künstler und Publizisten, Wilhelmshaven 2024
- ELSTER Online-Portal für Steuererklärungen: www.elster.de
