Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind bilaterale Staatsverträge, die regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht für grenzüberschreitende Einkünfte zusteht, um zu verhindern, dass Einkünfte sowohl im Quellenstaat als auch im Ansässigkeitsstaat vollständig besteuert werden.
Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Steuer & Finanzen · Niveau: Profi Synonyme / Auch bekannt als: DBA, Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Steuerabkommen
Was ist das Problem der Doppelbesteuerung?
Ein in Deutschland ansässiger Fotograf dreht Werbespots für einen US-amerikanischen Kunden. Oder eine Journalistin erhält Honorare aus der Schweiz. In beiden Fällen stellt sich die Frage: In welchem Land muss das Einkommen versteuert werden?
Ohne spezielle Regelungen könnte es passieren, dass beide Staaten das Einkommen besteuern wollen – der Tätigkeitsstaat (Quellenstaat) und der Wohnsitzstaat. Das würde eine wirtschaftlich unzumutbare Doppelbelastung bedeuten.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) lösen diesen Konflikt durch klare Zuteilungsregeln.
Erklärung
Grundprinzipien der DBA
Deutschland hat mit über 100 Ländern DBA abgeschlossen (Stand 2024). Sie basieren überwiegend auf dem OECD-Musterabkommen und teilen Einkünfte nach Typen zu:
1. Unternehmensgewinne (Art. 7 OECD-MA) Gewinne aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit werden in der Regel nur im Ansässigkeitsstaat besteuert – es sei denn, es gibt eine Betriebsstätte im Quellenstaat.
Für Kreative bedeutet das: Honorare aus Auslandsaufträgen (ohne Betriebsstätte im Ausland) werden in Deutschland besteuert. Nur wer dauerhaft im Ausland eine Betriebsstätte (Büro, Studio) unterhält, zahlt dort Steuern.
2. Selbstständige Arbeit / Freie Berufe (Art. 14 OECD-MA, in neueren DBA nicht mehr separat) Ältere DBA enthalten spezifische Artikel für freie Berufe. Auch hier gilt: Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, sofern keine feste Einrichtung im Quellenstaat.
3. Lizenzgebühren (Art. 12 OECD-MA) Lizenzeinnahmen (Urheberrechtsvergütungen) können im Quellenstaat einer Quellensteuer unterliegen (oft 5–15 %). Deutschland hat das Besteuerungsrecht, kann aber die ausländische Quellensteuer anrechnen.
4. Künstler und Sportler (Art. 17 OECD-MA) Für Künstler, die im Ausland auftreten, gilt eine Sonderregel: Das Tätigkeitsland darf besteuern, auch ohne feste Betriebsstätte. Betroffene: Musiker bei Konzerten im Ausland, Schauspieler bei Dreharbeiten im Ausland.
Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. Freistellungsmethode Der Wohnsitzstaat (Deutschland) besteuert die ausländischen Einkünfte nicht (stellt sie frei), aber berücksichtigt sie beim Steuersatz durch den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Das ausländische Einkommen erhöht den Steuersatz auf das inländische Einkommen.
2. Anrechnungsmethode Beide Staaten besteuern die Einkünfte; die im Ausland gezahlte Steuer wird aber auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet (§ 34c EStG). Effektiv zahlt man den höheren der beiden Steuersätze.
Quellensteuer auf Lizenzgebühren
Viele Länder erheben auf Lizenzgebühren, die aus ihrem Land abfließen, eine Quellensteuer. Das ist besonders relevant für:
- Musiker, die Musikrechte ins Ausland lizenzieren
- Fotografen, die Bildrechte an ausländische Verlage verkaufen
- Autoren mit internationalen Verlagsverträgen
Quellensteuerreduktion durch DBA:
| Land | Standard-Quellensteuer | DBA-Reduzierung |
|---|---|---|
| USA | 30 % | 0 % (auf Lizenzgebühren, Artikel 12 DBA D-USA) |
| Schweiz | 35 % | 0 % (DBA D-CH, Art. 12) |
| Österreich | 20 % | 0 % (DBA D-AT, Art. 12) |
| UK | 20 % | 0 % (DBA D-UK) |
| Japan | 20 % | 10 % (DBA D-JP) |
Um die DBA-Reduzierung zu erhalten, muss oft eine Freistellungsbescheinigung vom ausländischen Finanzamt beantragt werden.
Beispiele
Beispiel 1: Deutsche Fotografin, amerikanischer Kunde Lisa liefert Bilder an ein US-Magazin. Nach dem DBA Deutschland-USA werden Honorare aus selbstständiger Arbeit in Deutschland besteuert (kein US-Steuerrecht anwendbar). Das US-Magazin behält keine Quellensteuer ein, wenn Lisa das W-8BEN-Formular (IRS-Formular für Ausländer) ausfüllt und vorlegt.
Beispiel 2: Musiker spielt Konzert in Österreich Martin (wohnhaft in Deutschland) spielt ein Konzert in Wien. Nach Art. 17 DBA Deutschland-Österreich darf Österreich das Konzerteinkommen besteuern. Deutschland berücksichtigt diese Einkünfte über den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Martin zahlt österreichische Steuer und führt die österreichischen Einkünfte in der deutschen Steuererklärung an.
Beispiel 3: Autorin erhält Schweizer Verlagshonorar Eva erhält Honorare von einem Schweizer Verlag. Die Schweiz erhebt keine Quellensteuer auf Lizenzgebühren an Deutsche (DBA D-CH, Art. 12). Eva versteuert das Honorar vollständig in Deutschland.
In der Praxis
W-8BEN und ausländische Quellensteuerformulare
Viele Länder verlangen von deutschen Dienstleistern, dass sie ihre Ansässigkeit in Deutschland nachweisen, um die DBA-Reduzierung zu erhalten:
- USA: Formular W-8BEN (Privatpersonen) oder W-8BEN-E (Unternehmen), ausgestellt vom IRS
- UK: Ansässigkeitsbescheinigung (Certificate of Residence) vom Bundeszentralamt für Steuern
- Andere Länder: Ähnliche Bescheinigungen, meist beim BZSt zu beantragen
Das BZSt stellt Ansässigkeitsbescheinigungen aus: www.bzst.de
Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)
Auch wenn ausländische Einkünfte in Deutschland freigestellt sind, müssen sie in der deutschen Steuererklärung angegeben werden. Sie erhöhen den Steuersatz, mit dem das inländische Einkommen besteuert wird. Das kann zu einer spürbaren Mehrbelastung führen.
Beispiel: Deutsches Einkommen: 30.000 €, freigestelltes Auslandseinkommen: 20.000 €. Steuersatz berechnet auf: 30.000 + 20.000 = 50.000 €. Steuer wird aber nur auf 30.000 € erhoben, jedoch zum höheren Steuersatz von 50.000 €.
Vergleich & Abgrenzung
| Methode | Wirkung | Anwendung |
|---|---|---|
| Freistellung + Progressionsvorbehalt | Ausland steuerfrei, aber Steuersatz steigt | Häufig in DBA für Unternehmensgewinne |
| Anrechnung (§ 34c EStG) | Beide besteuern, ausl. Steuer wird angerechnet | Bei Quellensteuer auf Lizenzen |
| Ohne DBA | Volle Doppelbesteuerung möglich | Länder ohne DBA mit Deutschland |
Häufige Fragen (FAQ)
Mit welchen Ländern hat Deutschland kein DBA? Deutschland hat kein DBA u. a. mit: Brasilien (auslaufend), einigen afrikanischen Ländern, manchen Entwicklungsländern. In diesen Fällen kommt die unilaterale Anrechnungsmethode nach § 34c EStG zur Anwendung.
Wie beantrage ich eine Ansässigkeitsbescheinigung beim BZSt? Formlos schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn/Berlin, mit Angabe des Zwecks (z. B. für US-Kunden zur Vorlage des W-8BEN-Verfahrens). Die Bearbeitung dauert einige Wochen; frühzeitig beantragen.
Muss ich ausländische Einkünfte in der deutschen Steuererklärung angeben? Ja, immer – auch wenn sie in Deutschland steuerfrei sind (wegen DBA-Freistellung). Sie gehen in die Berechnung des Progressionsvorbehalts ein (Anlage AUS der Einkommensteuererklärung).
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Weiterführend
- Einkommensteuergesetz (EStG): §§ 34c, 34d, 32b (Progressionsvorbehalt)
- OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (OECD-MA 2017)
- Bundesministerium der Finanzen: Übersicht der deutschen DBA, www.bundesfinanzministerium.de (Rubrik: Steuern/Internationales Steuerrecht)
- Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Ansässigkeitsbescheinigungen, www.bzst.de
- Vogel, K. / Lehner, M. (2023): Doppelbesteuerungsabkommen – Kommentar, 7. Aufl., C.H. Beck, München
