← Zurück zu Recht & Wirtschaft
Häusliches Arbeitszimmer bezeichnet einen Raum in der privaten Wohnung oder dem Haus, der ausschließlich oder fast ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird und steuerlich als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen werden kann.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Steuer & Finanzen · Niveau: Einsteiger Synonyme / Auch bekannt als: Arbeitszimmer, Home-Office-Abzug, häusliches Büro


Was ist der Home-Office-Abzug?

Wer zu Hause arbeitet, kann die damit verbundenen Kosten steuerlich geltend machen – allerdings gelten unterschiedliche Regeln je nach Nutzungsart. Seit dem Jahressteuergesetz 2022 (ab Veranlagungsjahr 2023) gibt es zwei Wege:

  1. Jahrespauschale (Home-Office-Pauschale): 6 Euro pro Arbeitstag im Home-Office, maximal 1.260 Euro pro Jahr (= maximal 210 Tage), ohne Nachweis eines separaten Raumes
  2. Tatsächliche Kosten des häuslichen Arbeitszimmers: Voraussetzung: der Raum bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit oder steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung

Erklärung

Option 1: Home-Office-Tagespauschale (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG)

Seit 2023 unbefristet eingeführt: Für jeden Arbeitstag, an dem ausschließlich zu Hause gearbeitet wird, können 6 Euro als Betriebsausgabe abgezogen werden – ohne Nachweis eines separaten Arbeitszimmers.

Voraussetzungen:

  • Ausschließlich (oder nahezu ausschließlich) im Home-Office gearbeitet
  • Kein Weg zur externen Arbeitsstätte an diesem Tag
  • Gilt auch für Angestellte im Nebenberuf und für Freiberufler

Maximum: 210 Arbeitstage × 6 Euro = 1.260 Euro pro Jahr

Diese Pauschale ist ideal für Kreative, die in einer Mietwohnung arbeiten und kein separates Zimmer haben, das ausschließlich beruflich genutzt wird.

Option 2: Tatsächliche Kosten des Arbeitszimmers (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG)

Wer ein separates Zimmer hat, das ausschließlich beruflich genutzt wird, kann die tatsächlich anfallenden anteiligen Kosten in voller Höhe absetzen – wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Absetzbarer Anteil: Kosten werden nach dem Verhältnis der Arbeitszimmerfläche zur Gesamtfläche der Wohnung aufgeteilt.

Abzugsfähige Kosten:

  • Anteilige Miete oder Gebäude-AfA bei Eigentum
  • Anteilige Nebenkosten (Heizung, Strom, Wasser, Reinigung)
  • Anteilige Schuldzinsen bei Eigenheim
  • Einrichtungskosten des Arbeitszimmers (Schreibtisch, Stuhl, Regal)

Berechnung Beispiel:

  • Gesamtmietkosten inkl. NK: 1.500 €/Monat
  • Gesamtfläche Wohnung: 80 m²
  • Arbeitszimmerfläche: 12 m²
  • Anteil: 12/80 = 15 %
  • Abzugsfähige Kosten: 1.500 × 15 % = 225 €/Monat = 2.700 €/Jahr

Was bedeutet "Mittelpunkt der Tätigkeit"?

Der Bundesfinanzhof definiert den Mittelpunkt danach, ob die qualitativ bedeutsamsten Tätigkeiten im Arbeitszimmer stattfinden (BFH-Urteil GrS 1/14 vom 27.07.2015). Für Freiberufler, die hauptsächlich von zu Hause aus arbeiten (Texter, Designer, Musiker), ist dies in der Regel gegeben.

Option 3: Kein separates Zimmer, kein Home-Office-Tag?

Wenn der Arbeitsplatz im Wohnzimmer oder an einem gemischt genutzten Tisch steht und an manchen Tagen auch eine externe Arbeitsstätte aufgesucht wird, ist kein Abzug möglich – außer der Tagespauschale für reine Home-Office-Tage.


Beispiele

Beispiel 1: Grafikdesignerin mit Tagespauschale Nina arbeitet als Grafikdesignerin ausschließlich von zu Hause, hat aber nur einen kleinen Schreibtisch im Wohnzimmer. Sie arbeitet 200 Tage im Jahr von zu Hause. Abzug: 200 × 6 € = 1.200 €.

Beispiel 2: Texter mit separatem Arbeitszimmer Marco hat eine 3-Zimmer-Wohnung (75 m²), davon ein 15 m² Arbeitszimmer. Miete inkl. NK: 1.200 €/Monat. Arbeitszimmeranteil: 20 %. Abzugsfähig: 1.200 × 20 % × 12 = 2.880 €/Jahr. Da sein Arbeitszimmer der Mittelpunkt seiner Tätigkeit ist, kann er die vollen Kosten abziehen.

Vorsicht bei Eigenheim: Bei selbstgenutztem Eigenheim werden Arbeitszimmerkosten wie folgt ermittelt: anteilige Gebäude-AfA (1,5–2,5 % des Gebäudewerts), Nebenkosten, Schuldzinsen. Hier lohnt sich eine Beratung durch einen Steuerberater finden: Worauf achten?.


In der Praxis

Nachweisführung

Für die Tagespauschale genügt eine tageweise Aufzeichnung (Kalender, Arbeitsjournal). Für das Arbeitszimmer werden Mietvertrag, Grundriss, Nebenkostenabrechnungen und Einrichtungsbelege benötigt.

Arbeitszimmer und Gewerberaum

Einige Freiberufler können ihr Arbeitszimmer als Betriebsstätte anmelden. Das ist selten notwendig und hat steuerliche Konsequenzen (z. B. bei Verkauf des Hauses). Im Zweifel: Steuerberater fragen.

Kombination mit anderen Abzügen

Die Home-Office-Pauschale lässt sich mit allen anderen Betriebsausgaben: Was kann ich absetzen? kombinieren. Sie ersetzt nur den Raumkostenanteil, nicht andere Ausgaben wie Equipment oder Telefon.


Vergleich & Abgrenzung

VarianteBedingungMax. AbzugAufwand
Tagespauschale (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c)Nur zu Hause gearbeitet1.260 €/JahrGering
Arbeitszimmer, voller AbzugMittelpunkt der TätigkeitUnbegrenztMittel
Arbeitszimmer, kein MittelpunktKein anderer ArbeitsplatzBis 1.250 € (alte Regelung, ausgelaufen)Nicht mehr relevant ab 2023

Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich Tagespauschale und Arbeitszimmer kombinieren? Nein. Wer die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers absetzt, kann nicht zusätzlich die Tagespauschale für dieselben Tage geltend machen. Es gilt das Günstigkeitsprinzip.

Mein Kind nutzt das Arbeitszimmer auch für die Hausaufgaben – ist das ein Problem? Ja. Das Arbeitszimmer muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich (> 90 %) beruflich genutzt werden. Wird es auch privat genutzt (z. B. als Kinderzimmer, Gästezimmer), ist ein Abzug der tatsächlichen Kosten nicht möglich – nur die Tagespauschale bleibt.

Was ändert sich, wenn ich in eine neue Wohnung ziehe? Bei einem Umzug sind die neuen Verhältnisse für das Arbeitszimmer neu zu prüfen und dem Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung mitzuteilen.


Verwandte Einträge


Weiterführend

  • Einkommensteuergesetz (EStG): § 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c (Home-Office-Pauschale und Arbeitszimmer)
  • Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022, Nr. 52): Neuregelung ab 2023
  • Bundesfinanzhof: Beschluss GrS 1/14 vom 27.07.2015 (Mittelpunkt der Tätigkeit)
  • Bundesministerium der Finanzen (2023): BMF-Schreiben zur Homeoffice-Pauschale, IV C 6 – S 2145/22/10001
  • Stiftung Warentest (2024): Steuertipp Home-Office, www.test.de
← Zurück zu Recht & Wirtschaft
Infotag · 13. Mai · 15:00 Uhr · Vor Ort

Sei am Mittwoch dabei.
Bring Eltern oder Freunde mit.

Ein halber Nachmittag, der dir drei Jahre Klarheit bringen kann. Kostenlos, unverbindlich, ehrlich.

  • Rundgang durch Studios, Schnitträume und Tonstudio
  • Echte Absolventenfilme sehen
  • 1:1-Beratung zu Bewerbung & BAföG
  • Studierende direkt fragen
  • Kaffee, kein Sales-Pitch
  • Auch online möglich

Platz beim Infotag reservieren

Dauert 30 Sekunden. Bestätigung per E-Mail.
100 % kostenlos · keine Verpflichtung · jederzeit absagbar