Künstlersozialkasse (KSK) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die selbstständigen Künstlern und Publizisten ermöglicht, gesetzlich kranken-, pflege- und rentenversichert zu sein, wobei sie nur den Arbeitnehmeranteil zahlen und der Arbeitgeberanteil hälftig durch die Abgaben der Verwerter und den Bundeszuschuss finanziert wird.
Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Steuer & Finanzen · Niveau: Einsteiger Synonyme / Auch bekannt als: Künstlersozialversicherung (KSV), KSK, Künstlersozialabgabe (aus Sicht der Verwerter)
Was ist die Künstlersozialkasse?
Die Künstlersozialkasse (KSK) wurde 1983 durch das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eingeführt. Sie schließt eine Versorgungslücke für selbstständige Kreative: Da sie keinen Arbeitgeber haben, der die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt, würden sie andernfalls den vollen Beitrag allein tragen müssen.
Die Lösung des KSVG: Verwerter künstlerischer oder publizistischer Leistungen (Verlage, Agenturen, Werbeunternehmen, Online-Plattformen etc.) zahlen eine sogenannte Künstlersozialabgabe auf die an Kreative gezahlten Honorare. Zusammen mit einem Bundeszuschuss (20 % der Ausgaben) finanziert dies den Arbeitgeberanteil der versicherten Kreativen.
Erklärung
Wer ist versicherungspflichtig?
Versicherungspflichtig in der Künstlersozialversicherung sind selbstständige Künstler und Publizisten, die:
- eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig ausüben (§ 1 KSVG)
- dabei nicht mehr als einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (Ausnahme: geringfügig Beschäftigte)
- ihr Arbeitseinkommen hauptsächlich aus dieser Tätigkeit beziehen
Künstlerische Berufe nach KSVG umfassen u. a.: Fotografen, Musiker, Schauspieler, Tänzer, bildende Künstler, Grafiker, Filmemacher, Regisseure.
Publizistische Berufe umfassen u. a.: Journalisten, Redakteure, Texter, Blogger (wenn publizistisch tätig), Autoren, Lektoren.
Nicht erfasst sind rein technische Tätigkeiten (z. B. Tontechniker ohne gestalterischen Anteil), kaufmännische Tätigkeiten und Unterrichtstätigkeiten (wenn überwiegend lehrend, nicht künstlerisch/publizistisch).
Einkommensgrenze
Das Jahreseinkommen aus künstlerischer/publizistischer Tätigkeit muss mindestens 3.900 Euro im Jahr betragen (Stand 2024; § 3 KSVG). Wer darunter liegt, ist nicht versicherungspflichtig – es sei denn, die Tätigkeit ist nachgewiesenermaßen die Haupterwerbstätigkeit.
In der Anlaufphase (erste drei Jahre der selbstständigen Tätigkeit) kann die Versicherungspflicht auch ohne Nachweis des Mindesteinkkommens bestehen.
Beitragsberechnung
Die Beiträge zur KSK setzen sich aus dem Arbeitnehmeranteil zur:
- gesetzlichen Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz + Zusatzbeitrag)
- gesetzlichen Pflegeversicherung
- gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitrag wird auf Basis des Jahresarbeitseinkommens berechnet, das der Versicherte selbst schätzt und der KSK mitteilt. Die KSK teilt dieses durch 12 und wendet die aktuellen Beitragssätze an.
Beispielrechnung 2024:
- Geschätztes Jahreseinkommen: 30.000 Euro
- Monatliches Einkommen: 2.500 Euro
- Rentenversicherung (9,3 % AN-Anteil): 232,50 €
- Krankenversicherung (ca. 8,35 % AN-Anteil inkl. Zusatzbeitrag): ca. 208,75 €
- Pflegeversicherung (ca. 1,7 % AN-Anteil ohne Kinder): ca. 42,50 €
- Gesamtbeitrag pro Monat: ca. 484 Euro
Die KSK übernimmt den Arbeitgeberanteil aus der Künstlersozialabgabe der Verwerter.
Aufnahmeverfahren
- Antrag stellen: Antragsformulare auf der Website der KSK (www.kuenstlersozialkasse.de) oder per Post
- Belege einreichen: Nachweise über künstlerische/publizistische Tätigkeit (Portfolio, Rechnungen, Auftragsbestätigungen, ggf. Berufsverbandsmitgliedschaft)
- Einkommensprognose: Das voraussichtliche Jahreseinkommen angeben
- Prüfung durch die KSK: Die KSK prüft, ob eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt (Dauer: 4–12 Wochen)
- Beitragsbescheid: Nach Aufnahme erhält man monatliche Beitragsbescheide
Beispiele
Beispiel 1: Freelance-Fotograf Thomas arbeitet seit zwei Jahren als freier Fotograf für Zeitschriften und Agenturen. Er hat einen Jahresumsatz von ca. 28.000 Euro. Er stellt einen KSK-Antrag und legt Rechnungen und ein Portfolio vor. Die KSK nimmt ihn auf; er zahlt monatlich ca. 430 Euro für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Beispiel 2: Bloggerin mit publizistischer Tätigkeit Jana betreibt einen Foodblog und schreibt für Zeitschriften. Wenn sie nachweist, dass ihre Tätigkeit publizistischer Natur ist und nicht primär Werbung/Marketing, kann sie aufgenommen werden. Reine Social-Media-Influencer ohne redaktionellen Hintergrund haben es schwerer, da die KSK die publizistische Qualität der Tätigkeit bewertet.
In der Praxis
Jahreseinkommensänderungen melden
Das selbst geschätzte Jahreseinkommen wird im Folgejahr mit dem tatsächlichen Einkommen abgeglichen. Bei erheblicher Abweichung (mehr als 30 %) kann es zu Nachzahlungen oder Erstattungen kommen. Änderungen sollten der KSK zeitnah gemeldet werden.
Neben- und Zuverdienst
Weitere Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung (Nebenjob) sind möglich, solange das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit überwiegt und die allgemeinen Sozialversicherungsregeln beachtet werden. Bei dauerhafter Vollzeitbeschäftigung endet die Versicherungspflicht in der KSK.
Verhältnis zur privaten Krankenversicherung
KSK-Mitglieder können wählen: gesetzliche Krankenversicherung (GKV, über die KSK abgerechnet) oder private Krankenversicherung. Bei PKV zahlt die KSK einen Zuschuss nach § 257 SGB V. Details zur Wahl der Versicherungsform unter Krankenversicherung für Selbstständige.
Vergleich & Abgrenzung
| Merkmal | KSK-Versicherter | Nicht-KSK-Selbstständiger |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | Halber Beitrag über KSK | Voller Beitrag selbst |
| Rentenversicherung | Halber Beitrag über KSK | Freiwillig oder komplett selbst |
| Pflegeversicherung | Halber Beitrag über KSK | Vollständig selbst |
| Kosten (ca.) | 400–600 €/Monat | 800–1.200 €/Monat (GKV freiwillig) |
| Voraussetzung | Künstlerische/publizistische Tätigkeit | Keine |
Häufige Fragen (FAQ)
Ich unterrichte an einer Volkshochschule – bin ich KSK-berechtigt? Unterrichtstätigkeiten sind grundsätzlich nicht über die KSK versicherbar, sofern sie nicht künstlerisch geprägt sind. Wer als Musiker Musikunterricht gibt und daneben musikalisch tätig ist, kann unter Umständen aufgenommen werden – die künstlerische Tätigkeit muss jedoch überwiegen.
Was passiert, wenn ich mehr als einen Arbeitnehmer einstelle? Bei mehr als einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer endet die Versicherungspflicht in der KSK (§ 1 Nr. 2 KSVG). Geringfügig Beschäftigte (Minijob) sind unbegrenzt erlaubt.
Kann ich rückwirkend aufgenommen werden? Ja, eine rückwirkende Aufnahme ist möglich, aber auf maximal ein Jahr begrenzt. Es empfiehlt sich, den Antrag so früh wie möglich nach Aufnahme der Tätigkeit zu stellen.
Wie wird die Künstlersozialabgabe für Verwerter berechnet? Verwerter zahlen einen bestimmten Prozentsatz auf die an Künstler/Publizisten gezahlten Honorare. Der Abgabesatz wird jährlich neu festgelegt (2024: 5,0 %; § 26 KSVG). Unternehmen, die Creatives beauftragen, sollten prüfen, ob sie abgabepflichtig sind.
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Weiterführend
- Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG): www.gesetze-im-internet.de
- Künstlersozialkasse (2024): Merkblatt für Selbstständige Künstler und Publizisten, Wilhelmshaven
- Bundessozialgericht: Urteil B 3 KS 6/18 R vom 02.04.2020 (Versicherungspflicht)
- Deutscher Journalisten-Verband (DJV): KSK-Leitfaden für Journalisten, www.djv.de
- Verdi: Ratgeber Künstlersozialversicherung, www.verdi.de
