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VG-Bild-Kunst-Mitgliedschaft bezeichnet die formale Aufnahme eines bildenden Künstlers, Fotografen, Filmschaffenden oder Verlegers in die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, die Voraussetzung für den Erhalt kollektiver Vergütungen aus Gerätekopien, Folgerecht und Kabelweitersendung ist.

Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Verwertungsgesellschaften · Niveau: Fortgeschritten Synonyme / Auch bekannt als: Beitritt zur VG Bild-Kunst, Wahrnehmungsvertrag Bild-Kunst

Was ist die VG-Bild-Kunst-Mitgliedschaft?

Die Mitgliedschaft bei der VG Bild-Kunst ist für professionell tätige bildende Künstler, Fotografen, Filmschaffende, Illustratoren sowie Verlage und Filmproduktionen der Zugang zu den kollektiv verwalteten Vergütungsströmen. Die VG Bild-Kunst ist in drei Berufsgruppen gegliedert, die unterschiedliche Voraussetzungen und Rechte mitbringen. Nur ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung; assoziierte Mitglieder und außerordentliche Mitglieder partizipieren an den Ausschüttungen, aber mit eingeschränkten Mitspracherechten.

Erklärung

Die drei Berufsgruppen:

Berufsgruppe I – Bildende Künstler und Fotografen: Hierzu zählen: Malerinnen und Maler, Grafikerinnen und Grafiker, Bildhauerinnen und Bildhauer, Fotografinnen und Fotografen, Illustratorinnen und Illustratoren, Karikateuristinnen und Karikaturisten, Designerinnen und Designer (sofern urheberrechtlich relevante Werke), Architektinnen und Architekten (soweit Werkcharakter).

Berufsgruppe II – Filmschaffende: Hierzu zählen: Regisseurinnen und Regisseure, Kamerafrauen und Kameramänner, Szenenbildnerinnen und Szenenbildner, Kostümbildnerinnen und Kostümbildner, Cutterinnen und Cutter (Schnitt/Editing), Komponistinnen und Komponisten von Filmmusik (sofern nicht bereits über GEMA abgedeckt).

Berufsgruppe III – Verleger und Produzenten: Hierzu zählen: Bildagenturen, Fotoarchive, Filmproduktionsfirmen, Verlage (bildende Kunst, Design, Fotobücher), Grafikdesign-Agenturen.

Mitgliedschaftsstufen:

  • Ordentliche Mitgliedschaft: Voraussetzung ist ein Nachweis professioneller künstlerischer Tätigkeit (z. B. Ausstellungen, Veröffentlichungen, Filmprojekte). Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht und sind vollständig an allen Ausschüttungen beteiligt.
  • Außerordentliche Mitgliedschaft: Für Berufseinsteiger, die die Mindestvoraussetzungen für die ordentliche Mitgliedschaft noch nicht erfüllen. Volle Teilnahme an Ausschüttungen, kein Stimmrecht.
  • Assoziierte Mitgliedschaft (Verlage/Produzenten): Für die Berufsgruppe III; entspricht im Wesentlichen der ordentlichen Mitgliedschaft, mit besonderen Regelungen für die Verlagsbeteiligung.

Voraussetzungen für Berufsgruppe I (Bildende Künstler):

  • Mindestens drei nachgewiesene öffentliche Ausstellungen, Auftragsarbeiten oder vergleichbare künstlerische Aktivitäten in den letzten drei Jahren, oder
  • Nachweis einer gewerblichen Tätigkeit als Fotograf oder Illustrator (z. B. Steuerbescheid, Gewerbeanmeldung), oder
  • Mitgliedschaft in einem anerkannten Berufsverband (z. B. Bundesverband der Pressebild-Agenturen und Bildarchive, Verband Freie Lehrende)

Aufnahmeverfahren:

  1. Online-Antrag unter bildkunst.de
  2. Einreichen von Nachweisen (Werkproben, Ausstellungsnachweise, Veröffentlichungsbelege)
  3. Prüfung durch die VG Bild-Kunst (Dauer: ca. 4–8 Wochen)
  4. Zusendung des Wahrnehmungsvertrags zur Unterzeichnung
  5. Rücksendung des unterzeichneten Vertrags; Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingangsdatum

Mit der Mitgliedschaft übertragene Rechte: Mit Abschluss des Wahrnehmungsvertrags überträgt das Mitglied der VG Bild-Kunst treuhänderisch die gesetzlichen Vergütungsansprüche (nicht die ausschließlichen Nutzungsrechte). Das bedeutet: Mitglieder können weiterhin selbst Lizenzen für ihre Werke vergeben; lediglich die kollektiven gesetzlichen Vergütungsansprüche werden von der VG Bild-Kunst wahrgenommen.

Beispiele

  1. Fotograf bei Fotoagentur: Ein professioneller Fotograf, dessen Bilder über eine Fotoagentur lizenziert werden, tritt der VG Bild-Kunst bei. Er erhält zusätzlich zur Agenturvergütung Ausschüttungen für Gerätekopien und Online-Nutzungen.
  2. Illustratorin für Kinderbücher: Eine Illustratorin, die Kinderbücher illustriert, meldet ihre Werke bei der VG Bild-Kunst an und erhält jährliche Vergütungen für die Nutzung in Schulen.
  3. Filmregisseur: Ein Dokumentarfilmregisseur gehört der Berufsgruppe II an und erhält Ausschüttungen für die Kabelweitersendung seiner Dokumentarfilme.
  4. Bildagentur: Eine Bildagentur schließt als Berufsgruppe III-Mitglied einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Bild-Kunst und erhält Ausschüttungen für die kollektive Nutzung ihres Archivs.
  5. Bildhauer auf Auktionen: Ein Bildhauer, dessen Werke regelmäßig auf Kunstauktionen versteigert werden, profitiert vom Folgerecht und erhält über die VG Bild-Kunst einen prozentualen Anteil der Erlöse.

In der Praxis

Mitgliedschaft beantragen: Der Antrag wird vollständig online gestellt. Alle Nachweise (Werkproben als JPEGs oder PDFs, Ausstellungseinladungen, Links zu Veröffentlichungen) werden hochgeladen. Für Fotografen empfiehlt sich ein Portfolio aus zehn bis zwanzig repräsentativen Aufnahmen.

Werke registrieren: Nach der Aufnahme können Werke im internen Mitgliederportal registriert werden. Für Fotografen ist die Angabe von Bildtiteln, Erscheinungsdaten und Medien wichtig; für Filmschaffende sind ISAN-Codes (International Standard Audiovisual Number) relevant.

Folgerecht-Überwachung: Kunsthändler und Auktionshäuser sind gesetzlich verpflichtet, Verkäufe zu melden. Die VG Bild-Kunst übermittelt Folgerechtsvergütungen automatisch an das betreffende Mitglied.

Beitrag und Kosten: Die Mitgliedschaft bei der VG Bild-Kunst ist beitragsfrei. Die Gesellschaft finanziert sich aus einem Verwaltungsabzug der eingenommenen Vergütungen (ca. 20 %).

Kündigung des Wahrnehmungsvertrags: Der Wahrnehmungsvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Vergleich & Abgrenzung

Die VG-Bild-Kunst-Mitgliedschaft ist keine Exklusivbindung. Mitglieder können gleichzeitig bei anderen Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA für Filmmusik) Mitglied sein. Bildagenturen wie Getty Images oder Shutterstock sind keine Verwertungsgesellschaften, sondern kommerzielle Lizenzmittler – ihre Funktion und die der VG Bild-Kunst ergänzen sich.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer muss Mitglied bei der VG Bild-Kunst werden? Eine gesetzliche Pflicht besteht nicht. Für alle professionell tätigen Bildschaffenden, die an kollektiven Vergütungen partizipieren wollen (Gerätekopien, Folgerecht, Kabelweitersendung), ist die Mitgliedschaft jedoch faktisch unerlässlich. Besonders das Folgerecht und die Gerätevergütungen können bedeutende Einkommensquellen darstellen.

Wie hoch sind die Ausschüttungen? Die Ausschüttungshöhe variiert je nach Werkumfang, Nutzungsintensität und Berufsgruppe. Für Fotografen mit breitem Publikationsportfolio können jährliche Ausschüttungen mehrere hundert bis einige tausend Euro betragen. Das Folgerecht ist bei Auktionsverkäufen von den erzielten Verkaufspreisen abhängig und kann bei gefragten Künstlern erhebliche Beträge erreichen.

Weiterführend

  • VG Bild-Kunst (Hrsg.): Satzung und Wahrnehmungsvertrag. Bonn: VG Bild-Kunst, aktuelle Fassung unter bildkunst.de.
  • Stang, Richard: Bildrecht in der Praxis. München: C.H. Beck, 2022.
  • bildkunst.de – offizielle Website mit Online-Aufnahmeantrag, Werkdatenbank und Mitgliederinformationen.
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