Gewerbesteuer (GewSt) ist eine Gemeindesteuer auf den Ertrag eines Gewerbebetriebs nach §§ 2–8 GewStG; Freiberufler nach § 18 EStG sind grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig, können es aber unter bestimmten Umständen werden.
Rubrik: Recht & Wirtschaft · Unterrubrik: Steuer & Finanzen · Niveau: Fortgeschritten Synonyme / Auch bekannt als: GewSt, Gewerbeertragsteuer
Was ist die Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuer ist eine der drei wichtigsten Unternehmensteuern in Deutschland (neben Einkommensteuer und Umsatzsteuer) und fließt vollständig den Gemeinden zu. Grundlage ist der Gewerbeertrag, also der nach EStG/KStG ermittelte Gewinn, bereinigt um Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8 und 9 GewStG.
Für Kreative ist entscheidend: Wer als Freiberufler tätig ist, unterliegt der Gewerbesteuer nicht – sofern die Tätigkeit ausschließlich freiberuflicher Natur ist und kein Gewerbebetrieb vorliegt. Der Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 GewStG) ist für Gewerbetreibende relevant, nicht für Freiberufler, die grundsätzlich gar nicht gewerbesteuerpflichtig sind.
Erklärung
Wann wird ein Kreativer gewerbesteuerpflichtig?
1. Gewerbliche Tätigkeit statt freiberuflicher Nicht jede kreative Tätigkeit ist automatisch freiberuflich. Das Finanzamt prüft im Einzelfall:
- Ist die Tätigkeit künstlerisch/geistig geprägt oder überwiegend handwerklich-technisch?
- Bringt der Unternehmer eine besondere Ausbildung oder Qualifikation mit?
- Überwiegt die persönliche Eigenleistung oder die Organisation fremder Arbeitskraft?
Problematisch kann es z. B. bei Webdesignern sein, die zwischen künstlerischer Gestaltung (freiberuflich) und programmierend-technischer Arbeit (gewerblich) trennen müssen.
2. Abfärbetheorie (§ 15 Abs. 3 EStG) Die sogenannte Abfärbetheorie besagt: Wenn eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmer neben freiberuflichen auch gewerbliche Tätigkeiten ausübt und diese mehr als eine Bagatelle darstellen, färben die gewerblichen Einkünfte auf die gesamte Tätigkeit ab. Das führt dazu, dass alle Einkünfte als gewerblich eingestuft werden.
Der Bundesfinanzhof hat die Bagatellgrenze definiert (BFH-Urteil VIII R 6/12 vom 27.08.2014): Gewerbliche Einnahmen bis zu 3 % der Gesamteinnahmen und nicht mehr als 24.500 Euro gelten als unschädliche Bagatelle.
3. Gesellschaftsform Kapitalgesellschaften (GmbH, UG) sind stets gewerbesteuerpflichtig, unabhängig von der Art der Tätigkeit (§ 2 Abs. 2 GewStG). Wer als kreativer Soloselbstständiger eine GmbH gründet, zahlt daher immer Gewerbesteuer.
Berechnung der Gewerbesteuer
`` Gewinn aus Gewerbebetrieb + Hinzurechnungen (§ 8 GewStG, z. B. 25 % der Zinsen) – Kürzungen (§ 9 GewStG, z. B. 1,2 % des Grundstückswerts) = Gewerbeertrag – Freibetrag 24.500 € (nur für natürliche Personen und Personengesellschaften) = Steuerpflichtiger Gewerbeertrag × Steuermesszahl 3,5 % (§ 11 GewStG) = Steuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde (z. B. 400 % in vielen Städten) = Gewerbesteuer ``
Effektivbelastung: Bei einem Hebesatz von 400 % ergibt sich eine Gewerbesteuerbelastung von 3,5 % × 4,0 = 14 % auf den steuerpflichtigen Gewerbeertrag. Die Gewerbesteuer ist als Betriebsausgabe abzugsfähig und mindert damit die Einkommensteuer.
Anrechnung auf die Einkommensteuer
Für Einzelunternehmer und Personengesellschafter wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet (§ 35 EStG). Die Anrechnung beträgt das 4-Fache des Steuermessbetrags. Bei Hebesätzen bis ca. 400 % führt dies zu einer vollständigen Entlastung.
Beispiele
Beispiel 1: Freier Webdesigner – freiberuflich oder gewerblich? Jonas entwirft Websites und gestaltet Layouts. Er hat Grafikdesign studiert. Das Finanzamt stuft seine Tätigkeit als künstlerisch und damit freiberuflich ein → keine Gewerbesteuer.
Würde Jonas jedoch hauptsächlich Programmierleistungen erbringen (HTML/CSS/JavaScript ohne gestalterischen Fokus), könnte das Finanzamt die Tätigkeit als gewerblich einstufen.
Beispiel 2: Fotograf mit Online-Shop Fotografin Sabine verkauft ihre Bilder auch als Prints in einem eigenen Webshop. Der Verkauf physischer Produkte ist gewerblich. Ihre Einnahmen aus dem Shop betragen 2.000 Euro, ihre Gesamteinnahmen 45.000 Euro. Da 2.000/45.000 = 4,4 % > 3 %, überschreitet sie die Bagatellgrenze – Abfärbegefahr! Sie sollte den Shop als separate gewerbliche Tätigkeit führen oder in eine eigene Gesellschaft auslagern.
In der Praxis
Trennung freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeiten
Die sicherste Strategie ist die organisatorische Trennung: separate Rechnungskreise, getrennte Bankkonten, ggf. eine separate Gesellschaft für gewerbliche Aktivitäten. Das Finanzamt erkennt eine Trennung an, wenn sie klar dokumentiert ist.
Gewerbeanmeldung
Wer gewerblich tätig ist, muss sich beim Gewerbeamt anmelden. Bei gleichzeitiger freiberuflicher Tätigkeit wird empfohlen, dies dem Finanzamt offen anzuzeigen, um die Abfärbeproblematik von Beginn an zu klären.
Vergleich & Abgrenzung
| Merkmal | Freiberufler | Gewerbetreibender |
|---|---|---|
| Gewerbesteuer | Nein | Ja (ab Gewerbeertrag > 24.500 €) |
| Gewerbesteueranrechnung auf ESt | Nicht relevant | Ja, § 35 EStG |
| Gewerbeanmeldung | Nicht erforderlich | Pflicht |
| IHK-Mitgliedschaft | Nein | Ja (Pflichtbeitrag) |
| Buchführungspflicht | EÜR ausreichend | EÜR oder Bilanz |
Häufige Fragen (FAQ)
Ab welchem Hebesatz zahle ich tatsächlich Gewerbesteuer? Der Mindesthebesatz beträgt 200 % (§ 16 Abs. 4 GewStG). In der Praxis liegt er in Großstädten bei 400–550 %. Einige Gemeinden haben niedrigere Hebesätze, was zur Steuervermeidung genutzt werden kann (sog. Gewerbesteueroasen – z. B. manche Gemeinden im Umland).
Ist die Gewerbesteuer eine abzugsfähige Betriebsausgabe? Ja, die Gewerbesteuer ist nach § 4 Abs. 5b EStG seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Stattdessen gibt es die pauschale Anrechnung nach § 35 EStG.
Was passiert, wenn ich zu Unrecht keine Gewerbesteuer angemeldet habe? Das Finanzamt kann Gewerbesteuer für die letzten zehn Jahre nachfordern (Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung). Es drohen Nachzahlungszinsen von 1,8 % p.a. (§ 238 AO). Im Zweifel sollte frühzeitig eine Selbstanzeige oder Klärung mit dem Finanzamt erfolgen.
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Weiterführend
- Gewerbesteuergesetz (GewStG): §§ 2, 8, 9, 11, 16. www.gesetze-im-internet.de
- Bundesfinanzhof: Urteil VIII R 6/12 vom 27.08.2014 (Abfärbetheorie und Bagatellgrenze)
- Bundesfinanzhof: Urteil IV R 46/13 vom 26.06.2014 (Gemischte Tätigkeit)
- Güroff, G. (2024): Gewerbesteuergesetz Kommentar, 11. Aufl., C.H. Beck, München
- IHK Deutschland: Merkblatt Gewerbesteuer, laufend aktualisiert, www.dihk.de
